650  236.  Statut  der  Westzer-Stiftung  (1894).

Der  jedesmalige  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medicinal-  Ancelegenheiten
  ist  während  der  Dauer  seiner  Amtszeit  Ehrenpraesident  des  Curatorii
und  zugleich  zur  Übernahme  des  Vorsitzes  jederzeit  befugt.  Derselbe  kann  sich
als  Mitglied  des  Curatorii  durch  ein  anderes  Mitglied  des  Ministerii  vertreten  lassen.
Die  Ernennung  der  übrigen  sechs  Mitglieder  des  Curatorii  erfolgt  durch  Wahl  und
‚war  so,  dafs  jede  der  beiden  Classen  der  Akadenıie  einen  der  ihr  angehörenden
beständigen  Secretare  und  aus  der  Zahl  der  übrigen  ihr  angehörenden  ordentlichen
Mitglieder  noch  zwei  zu  Mitgliedern  des  Curatorii  erwählt.

Die  Wahl  geschieht  für  die  Dauer  von  fünf  Geschäftsjahren.  Das  Geschäftsund
  zugleich  Rechnungsjahr  rechnet  vom  rs.  April  bis  zum  31.  März  des  folgenden
Jahres.  Bei  Berechnung  der  ersten  Wahlperiode  wird  die  Zeit  von  da  ab,  wo  der
erste  Wahlact  stattgefunden  hat,  bis  zum  nächsten  ersten  April  den  darauf  folgenden
  fünf  Jahren  beigezälhlt.

Vier  Wochen  vor  Ablauf  der  ersten  und  jeder  folgenden  Wahlperiode  findet
Neuwahl  statt,  indessen  treten  die  für  die  nächste  Wahlperiode  gewählten  Curatoren
erst  bei  Beginn  derselben  in  Function.

Wiederwahl  ist  zulässig.

Scheidet  ein  Mitglied  während  der  Wahlperiode  aus,  so  wird  für  den  Rest
derselben  von  den  übrigen  Mitgliedern  des  C'uratorii  ein  Ersatzınann  aus  derselben
Classe  gewählt,  welcher  der  Ausgeschiedene  angehörte,

Ereignet  sich  der  Fall  des  Ausscheidens  zu  einer  Zeit,  wo  die  Walıl  für
die  nächste  Wahlperiode  bereits  stattgefunden  hat,  so  tritt  der  neu  erwählte  beständige
  Secretar  der  betreflenden  Classe  statt  des  ausgeschiedenen  Mitgliedes  auch
noch  für  den  Rest  der  ablaufenden  Wahlperiode  als  Ersatzmann  in  das  noch  fungirende
  Curatorium  ein,  wenn  derselbe  dem  letzteren  nicht  schon  als  Mitglied  angehört.


Die  Wahlen  der  Mitglieder  des  Curatorii  für  die  erste  und  jede  folgende
Wahlperiode  erfolgen  auf  Betreiben  des  vorsitzenden  Secretars  der  Gesamınt-  Akademie
  in  einer  für  jede  Classe  besonders  anzuberaumenden  Sitzung,  zu  welcher
jedes  zu  der  betreffenden  Classe  gehörende  ordentliche  Mitglied  schriftlich  unter
Mittheilung  des  Gegenstandes  einzuladen  ist.  Die  Einladung  gilt  als  erfolgt,  wenn
das  betreffende  Schreiben  nach  der  hiesigen  Wohnung  des  Adressaten  gerichtet  und
eine  Woche  vor  dem  Walıltage  zur  Post  gegeben  ist.

Die  Wahlen  selbst  erfolgen  nach  dem  $  25,  2  des  Statuts  der  Königlichen
Akademie  der  Wissenschaften  vorgeschriebenen  Modus.

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Organisation  des  Curatorii.

Nach  Constituirung  des  Curatorii  beruft  der  vorsitzende  Secretar  der  Gesanmt-Akademie
  oder,  falls  dieser  nicht  Mitglied  des  Curatorii  ist,  der  an  Lebensalter
älteste  der  demselben  angehörigen  Secretare  die  erwählten  Mitglieder  des  Curatorii
zu  einer  neuen  Sitzung,  für  welche  ein  Termin  baldınöglichst  nach  Beginn  der
Wahlperiode  zu  bestimmen  ist.

In  dieser  Sitzung  wählen  die  Mitglieder  des  Curatorii  aus  ihrer  Mitte  einen
Vorsitzenden,  einen  Stellvertreter  desselben  sowie  einen  Schriftführer  für  die  Dauer
der  Wahlperiode.

Scheidet  der  Vorsitzende  während  der  Walılperiode  aus,  so  rückt  der  Stellvertreter
  für  den  ganzen  Rest  derselben  in  dessen  Stelle.

Für  die  Einladung  zu  dieser  Sitzung,  die  Leitung  derselben  und  Vollziehung
der  Wahlen  finden  die  im  vorstehenden  Paragraphen  getroffenen  Bestimmungen
gleichfalls  Anwendung.