236.  Statut  der  Wenszer-Stiftung  (1894).  651

8  6.
Befugnisse  und  Beschlüsse  des  Curatorii  im  Allgemeinen.

Das  Curatorium  vertritt  die  Stiftung  in  allen  gerichtlichen  und  aufsergerichtlichen
  Angelegenheiten,  verwaltet  «das  Stiftungsvermögen  und  hat  über  die  stiftungsmälsige
  Verwendung  der  aufkommenden  Revenuen  zu  beschliefsen.

Das  Curatorium  fafst  seine  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit  in  den  von  dem
Vorsitzenden  anzuberaumenden  Sitzungen,  zu  welchen  die  Mitglieder  unter  Angabe
des  Gegenstandes  der  Verhandlung  nach  Malsgabe  der  im  8  4  getroffenen  Bestimmungen
  einzuladen  sind.

Zu  jeder  Beschlufsfassung  ist  Stimmgebung  von  ınindestens  vier  Mitgliedern
des  Curatorii,  einschliefslich  des  Vorsitzenden  oder  seines  Stellvertreters  erforderlich.
  Bei  Stiminengleichheit  entscheidet  die  Stiinme  des  Vorsitzenden.

Eine  Ausnahme  von  letzter  Bestiminung  tritt  ein,  wenn  es  sich  um  Geldbewilligungen
  für  Stiftungszwecke  handelt.  Für  solche  ist  die  Zustimmung  von  mindestens
  vier  Mitgliedern  des  Curatorit  erforderlich.

Über  die  Verhandlungen  und  Beschlüsse  des  Curatorii  in  den  Sitzungen  ist
ein  Protokoll  aufzunehinen.

Dem  Curatorium  bleibt  die  Festsetzung  der  Geschäftsordnung  überlassen,  und
soll  deinselben  gestattet  sein,  darin  zu  bestimmen.  dafs  Abstimmungen  über  Anträge

oder  Angelegenheiten  von  minderer  Wichtigkeit  —  niemals  also  über  Geldbewilligungen
  —  auch  schriftlich  im  Wege  des  Umlaufs  erfolgen  können,  indessen  darf

durch  die  Geschäftsordnung  an  den  in  diesem  Statut  ausdrücklich  vorgeschriebenen
Normen  nichts  geändert  werden.
$  7.
Rechte  und  Öbliegenheiten  der  Vorsitzenden.

Die  Verhandlungen  und  Geschäfte  des  Curatoriums  werden  von  dem  Vorsitzenden
  oder  dessen  Stellvertreter  geleitet.  Derselbe  beruft  die  Mitglieder  des
Curatorii,  sobald  die  Lage  der  Geschäfte  dies  erfordert  oder  wünschenswerth  erscheinen
  läfst,  insbesondere  auch  alsdann,  und  zwar  längstens  binnen  vierzehn
Tagen,  wenn  zwei  Mitglieder  unter  schriftlicher  Begründung  darauf  antragen.

Die  Einladungen  erfolgen  schriftlich  unter  Mittheilung  der  Tagesordnung.
Auch  die  Führung  der  geschäftlichen  Correspondenz  gehört  zu  den  Functionen  des
Vorsitzenden  bez.  des  Stellvertreters.

8  8.

Anlegung  des  Stiftungsvermögens.

Das  Stiftungsvermögen  mufs  entweder  in  Hypotlieken  oder  Werthpapieren
sicher  und  zinsbar  angelegt  werden.

Wertlipapiere  gelten  für  sicher,  wenn  sie  von  der  Reichsbank  als  beleihhbar
anerkannt  sind.  Hypotheken  müssen  auf  Berliner  Grundstücken  in  Abtheilung  111
des  Grundbuchs  zur  ersten  Stelle  eingetragen  sein  und  gelten  als  sicher,  wenn  sie
rücksichtlich  der  Beleihungsgrenze  den  Anschauungen  entsprechen,  welche  sich  als
für  die  Stifterin  bei  Anlegung  der  jetzt  der  Stiftung  überwiesenen  llypothekencapitalien
  ınalsgebend  gewesen  erkennen  lassen.

Gröfsere  "Sicherheit  ist  einem  höheren  Zinsertrage  vorzuziehen.

Die  Anlegung  als  Grundschulden  ist  unstatthaft.

Der  Erwerb  von  Grundstücken  oder  von  anderen  unbeweglichen  Sachen
für  die  Stiftung  darf  nur  zur  Vermeidung  eines  dem  Grundeapital  der  Stiftung
drohenden  Verlustes,  ausnahmsweise  auch  in  denjenigen  Fällen  erfolgen,  in  welchen
sich  die  Anschaffung  als  ein  für  Erreichung  der  Stiftungszwecke  unabweishares
Bedürfnifs  herausstellt.