652  236.  Statut  der  Wentzer  -Stiftung  (1894).

Sollte  das  Stiftungscapital  dennoch  in  Verlust  gerathen,  so  sind  zur  Deckung
des  entstandenen  Fehlbetrages  zunächst  der  $&amp;  13  gebildete  Revenuenfonds  und,
wenn  dieser  hierzu  nicht  ausreichend  ist,  die  aufkominenden  Jahresrevenuen  alızüglich
  der  Verwaltungsunkosten  zu  verwenden.  Die  letzteren  werden  zu  Stiftungs-„wecken
  erst  dann  wieder  verfügbar,  wenn  das  Stiftungscapital  wieder  auf  seine
ursprüngliche  Höhe  gebracht  und  dem  Revenuenfonds  der  ihm  entnommene  Betrag
wieder  zugeführt  ist.

$  9.

Aufbewahrung  der  Documente  und  Cassenführung.

Das  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medicinal-Angelegenheiten  bewahrt
  die  der  Stiftung  gehörenden  Gelder,  geldeswerthen  Papiere  und  Documente  auf.

Die  Generalcasse  des  Ministerii  ist  ermächtigt,  für  die  Stiftung  nicht  nur  die
Erträge  der  aufbewahrten  Fonds  und  etwaige  sonstige  Forderungen  einzuziehen,
sondern  auch  überhaupt  Gelder  in  Empfang  zu  nehınen  und  darüber  zu  quittiren.
Dieselbe  übernimmt  auch  die  Rendantur,  die  Buchführung  für  das  Vermögen  der
Stiftung  und  leistet  auf  Anordnung  des  Curatorii  ($  sı)  die  auf  die  Erträgnisse
der  Stiftung  angewiesenen  Zahlungen.  Am  Schlusse  des  Geschäftsjahres  macht  die
Generalcasse  des  Ministerii  die  Rechnung  für  das  verflossene  Geschäftsjahr  auf
und  stellt  ein  Exemplar  derselben  dem  Curatorium  zu.

Die  alljährliche  Prüfung  event.  Richtigstellung  und  Dechargirung  der  Rechnung
erfolgt  in  derselben  Weise  und  durch  dieselben  Organe,  wie  für  die  übrigen  Fonds
der  Königlichen  Akademie  der  Wissenschaften.  Von  dem  Ergebnifs  ist  dem  Curatorinm
  gleichfalls  Mittheilung  zu  ınachen.

8  10.
Der  Stiftung  obliegende  Kosten.

Die  Generalcasse  des  Ministerii  erhebt  für  die  Verwaltungsgeschäfte  Kosten
nach  demselben  Malsstabe  wie  für  die  Verwaltung  der  Fonds  der  Königlichen  Akademie
  der  Wissenschaften.  Die  Mitglieder  des  Curatorii  versehen  ihre  Functionen
elırenamtlich.

Die  dem  Vorsitzenden  und  Stellvertreter  desselben  aus  der  Geschäftsführung
und  Correspondenz  erwachsenen  Auslagen  werden  denselben  aus  den  Revenuen
der  Stiftung  erstattet.

Zu  den  Kosten  der  Geschäftsführung  gehört  auch  die  Besoldung  der  Hülfskräfte,
  welche  der  Vorsitzende  des  Curatorii  zur  Führung  der  Registraturgeschäfte
und  Fertigung  der  schriftlichen  Arbeiten  zu  engagiren  befugt  ist.

S  ıı.
Form  der  für  die  Stiftung  abzugebenden  und  für  dieselbe  bestimmten
Willenserklärungen.

Alle  von  dem  Curatorium  ausgehenden,  die  Stiftung  betreffenden  Schriftstücke
müssen  am  Schlusse  den  Namen  der  Stiftung:

»Hermann  und  Elise  geborene  Heckmann  Wentzel-  Stiftungtragen.


Diese  Namenszeichnung  darf  auch  durch  Aufdruck  hergestellt  werden.

Bei  der  durch  den  Vorsitzenden  des  Curatorii  bez.  dessen  Stellvertreter  zu
führenden  geschäftlichen  Correspondenz,  ingleichen  bei  Zahlungsanweisungen  an  die
Gieneralcasse  des  Ministerii  bis  zu  eineın  Betrage  von  300  Mark  genügt  die  dein
Namen  der  Stiftung  beizufügende  alleinige  Unterschrift  des  Vorsitzenden  oder  seines
Stellvertreters  mit  einem  diese  Eigenschaft  andeutenden  Zusatz.