236.  Statut  der  Wentzer-Stiftung  (1894).  653

Dagegen  bedürfen  alle  Schriftstücke,  Kındgebungen  und  Urkunden,  durch
welche  für  die  Stiftung  Verbindlichkeiten  iibernommen,  Rechte  aufgegeben  oder  an
Andere  abgetreten  werden,  ingleichen  Zahlungsanweisungen,  welche  den  Betrag
von  300  Mark  übersteigen,  zu  ihrer  Gültigkeit  aufser  dem  Namen  der  Stiftung
noch  der  Unterzeichnung  durch  drei  Mitglieder  des  Curatorü,  unter  denen  sich
der  Vorsitzende  oder  dessen  Stellvertreter  befinden  mufs.  Die  Unterzeichner  haben
auch  hier  ihrer  Unterschrift  einen  ihre  Eigenschaft  andeutenden  Zusatz  beizufügen.
Auch  ist  die  Beidrückung  des  Stiftungssiegels  erforderlich.

In  gleicher  Weise  bedarf  es  bei  Rechtshandlungen,  welche  die  Stiftung  angehen,
  der  Mitwirkung  und  Vertretung  durch  drei  Mitglieder  des  Curatorii,  unter
denen  sich  der  Vorsitzende  bez.  dessen  Stellverteter  befinden  muls,  und  der  Vollziehung
  durch  dieselben  unter  dem  Namen  der  Stiftung  in  vorstehend  vorgeschriebener
  Weise;  doch  bedarf  es  der  Beidrückung  des  Stiftungssiegels  nicht,  wenn  die
Rechtshandlung  vor  Gericht  oder  einer  anderen  staatlichen  Behörde  oder  vor  einem
Notar  beurkundet  ist.

In  processualischen  Angelegenheiten  einschliefslich  des  Zwangsversteigerungsund
  Zwangsverwaltungs-  Verfahrens  kann  sich  das  Curatorium  durch  einen  Rechtsanwalt
  vertreten  lassen,  die  auszustellende  Vollmacht  ist  wie  andere  Rechtsacte  zu
vollziehen.

Die  Legitimation  der  Mitglieder  des  Curatoriums,  einschliefslich  des  Vorsitzenden
  und  seines  Stellvertreters,  wird  den  Gerichten  und  anderen  Behörden,  sowie
auch  Privatpersonen  gegenüber  durch  eine  diese  Eigenschaft  bestätigende  Bescheinigung
  des  Ministers  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medicinal  -  Angelegenheiten
geführt.

Beschlüsse  und  Entscheidungen  der  Gerichte,  Erlasse  anderer  Behörden,  Zustellungen,
  Kundgebungen  und  Willensäufserungen  aller  Art  von  Privatpersonen
gelten  als  an  die  Stiftung  erfolgt,  wenn  dieselben  an  den  Vorsitzenden  des  Curatorii
oder  dessen  Stellvertreter  gerichtet  und  dem  Adressaten  behändigt  sind.

$  12.

Vorschläge  und  Anträge  auf  Geldbewilligung  sowie  Beschlufsnahme
über  dieselben.

Thunlichst  bald  nach  Ablauf  eines  jeden  Geschäfts-  und  zugleich  Rechnungs-Jahres
  stellt  das  Curatorium  fest,  welche  Zinserträge  des  Stiftungscapitals  aus  dem
verflossenen  und  aus  den  früheren  Geschäftsjahren  zur  Verfügung  stehen  und  welche
Mittel  hiernach  für  wissenschaftliche  Zwecke  zur  Verwendung  gelangen  können,
und  macht  dem  vorsitzenden  Seeretar  der  Gesammt-Akadeınie  von  dem  Resultate
der  Feststellung  Mittheilung.

Vorschläge  zu  Geldbewilligungen  zu  machen  ist  jedem  ordentlichen  Mitgliede
der  Gesammt-Akademie  gestattet.  Anträge  auf  Geldbewilligung  sind  ohne  Einschränkung
  zulässig,  und  von  dem  Curatorium  in  Erwägung  zu  ziehen,  wenn  dieselben
  dem  vorsitzenden  Secretar  der  Gesammt-  Akademie  oder  direct  dem  (Curatorium
  eingereicht  sind.

Eine  öffentliche  Aufforderung  zur  Vorbringung  von  Vorschlägen  oder  Einreichung
  von  Anträgen  ist  unstatthaft.

Das  Curatorium  hat  über  die  ihm  von  dem  vorsitzenden  Secretar  der  Gesammt-
  Akademie  übermittelten  oder  bei  ihm  direct  eingegangenen  Vorschläge  und
Anträge  in  einer  zu  diesem  Zweck  anzuberaumenden  Sitzung  zu  befinden  und  ist
berechtigt,  nach  freien  Erinessen  eingegangene  Vorschläge  und  Anträge  ohne  Weiteres
abzulehnen  oder  über  die  weitere  Behandlung  derselben,  also  auch  darüber  zu  beschliefsen,
  was  zum  Zweck  der  Prüfung  behufs  definitiver  Beschlufsnahme  noch  zu
geschehen  hat.  Insbesondere  ist  dem  Curatorium  gestattet,  diejenige  Classe  der