654  236.  Statut  der  Wentzer-Stiftung  (1894).

Akademie,  deren  wissenschaftlicher  Sphaere  ein  Vorschlag  oder  Antrag  angehört,
um  gutachtliche  Äufserung  zu  ersuchen.

Wenn  nach  der  Ansicht  des  Curatorii  die  gemachten  Vorschläge  oder  gestellten
  Anträge  spruchreif  sind,  entscheidet  dasselbe  definitiv  über  Ablehnung  oder
Genehmigung  und  Bewilligung  der  Geldmittel.

Die  Genehmigung  und  Geldbewilligung  kann  auch  unter  Bedingungen  erfolgen,
über  Erfüllung  derselben  hat  ebenfalls  lediglich  das  Curatoriumn  zu  befinden.

Das  Curatorium  theilt  die  gefalsten  Beschlüsse  dem  Minister  der  geistlichen,
Unterrichts-  und  Medicinal-  Angelegenheiten  und  deın  vorsitzenden  Secretar  der
Gesammt-  Akademie,  dem  letzteren  zugleich  zur  Ertheilung  des  Bescheides  auf  die
bei  ihm  eingereichten  Vorschläge  und  gestellten  Anträge  mit  und  benachrichtigt
diejenigen,  welche  bei  dem  Curatorium  direct  Vorschläge  gemacht  oder  Anträge
eingebracht  haben,  über  das  Ergebnifs  der  Beschlufstassung,  macht  auch  der  Generalcasse
  des  Ministerii  von  den  stattgehabten  Geldbewilligungen  und  den  zu  erwartenden
  Geldanweisungen  Mittheilung.

$  13.
Bestimmungen  über  die  nicht  zur  Verwendung  gelangten  Jalhreseinkünfte
  und  Bildung  eines  Revenuenfonds.

Die  Stiftungsmittel  sollen,  wenn  nicht  in  einem  einzelnen  Falle  besondere
Umstände  eine  Ausnahme  gerechtfertigt  erscheinen  lassen,  nur  zu  solchen  wissenschaftlichen
  Unternehmungen  verwandt  werden,  welche  von  grölserer  Bedeutung
und  gröfsereın  Umfange  sind  und  eine  erhebliche  Bereicherung  der  Wissenschaft
versprechen.

Es  ist  deshalb  zwar  zulässig,  die  in  jedem  Geschäftsjahre  verfügbar  werdenden
Zinsen  des  Stiftungscapitals  zur  Verwendung  zu  bringen,  indessen  ist  die  Bildung
und  Ansammlung  eines  Revenuenfonds  für  die  Zwecke  der  Stiftung  erwünscht,  weil
es  in  der  Absicht  der  Stifterin  hegt  und  den  Intentionen  ihres  verstorbenen  Geinalıls
entspricht,  gerade  bei  Aussicht  versprechenden  Unternehmungen  und  Forschungen
von  solchem  Uinfange  und  solcher  Bedeutung,  dals  dieselben  wegen  Mangels  xenügender
  Fonds  unterbleiben  müfsten,  durch  Gewährung  derselben  oder  Beihülfe
die  Ausführung  auch  dann  möglich  zu  machen,  wenn  der  Geldbedarf  die  Jahreseinkünfte
  der  Stiftung  erschöpfen  oder  vielleicht  gar  um  ein  Mehrfaches  übersteigen
  sollte.

Mit  den  nicht  zur  Verwendung  gelangten  Jahresüberschüssen  soll  ein  Revenuenfonds
  gebildet  werden,  welcher  in  derselben  Weise,  wie  das  Stiftungscapital  selbst,
von  dem  Curatorium  zinsbar  angelegt  und  unter  Mitwirkung  der  Generalcasse  des
Ministerii  verwaltet  werden  soll.  Für  das  sich  solchergestalt  bildende  Revenuencapital
  und  die  davon  aufkommenden  Zinsen  sollen  dieselben  Anordnungen,  welche
bezüglich  des  Stiftungscapitals  und  dessen  Zinsen  getroffen  sind,  ebenfalls  in  Geltung
treten;  jedoch  mit  der  Ausnahme,  dafs  zu  gröfseren  Unternehmungen  und  Forschungen
in  Bedarfsfalle  auch  das  Capital  in  Angriff  genommen  werden  darf,  und  mit  der  Matswabe,
  dals  belufs  leichterer  und  schleunigerer  Flüssigmachung  die  Anlegung  nicht
in  Hypotheken,  sondern  in  Wertlipapieren  erfolgen  soll.  Erst  wenn  der  Revenuenfonds
  den  Betrag  von  Kiner  Million  Mark  erreicht  hat,  tliefsen  die  nicht  zur  Verwendung
  gelangten  Überschüsse  dem  Capitalsfonds  der  Stiftung  zu.

14.

Die  Unternehmer  der  aus  Stiftungsmitteln  dotirten  Arbeiten  und  Forschungen
haben  Berichte  über  die  von  ihnen  gewonnenen  Resultate  dem  Curatorium  einzureichen,
  und  hat  letzteres  diese  Berichte  der  Akademie  zur  Kenntnifsnahme  und
event.  nach  deren  Befinden  zur  Aufnahme  in  ihre  Schriften  zu  überlassen.

ST