236.  Statut  der  Wentze-Stiftung  (1894).  .  655

8  15.

In  der  zur  Feier  des  Jahrestages  König  Friedrich’s  II.  von  der  Königlichen
Akademie  der  Wissenschaften  abzuhaltenden  öffentlichen  Sitzung  erstattet  einer  der
den  Curatorium  angehörenden  Secretare  oder  ein  anderes  Mitglied  desselben  über
die  Wirksamkeit  der  Stiftung  den  Jahresbericht.

Iın  Anschlufs  an  denselben  reicht  das  Curatorium  der  Stifterin  während  ihrer
Lebenszeit  eine  Übersicht  über  die  wissenschaftlichen  Forschungen  und  Unternehmungen
  ein,  welche  im  Berichtsjahre  aus  den  Mitteln  der  Stiftung  '  gefördert
worden  sind.

8  16.

Abänderungen  dieser  Stiftungsurkunde  dürfen  bei  Lebzeit  der  Stifterin  nur  mit
deren  Genehmigung  erfolgen.  Auch  nach  dem  Tode  derselben  sind  Abänderungen
nur  zulässig,  wenn  dieselben  von  dem  aufsichtführenden  Ministerium  für  nothwendig
oder  dringend  wünschenswerth  erachtet  werden.  Dieselben  bedürfen  aufser  der
Genehinigung  des  aufsichtführenden  Ministerii  und  der  Allerhöchsten  Bestätigung
des  übereinstimmenden  Beschlusses  des  Curatorii  und  der  Königlichen  Akademie
der  Wissenschaften.  Eine  Änderung  der  Stiftungszwecke  und  der  Bestimmung,  dafs
das  Stiftungscapital  unangreifbar,  ist  für  alle  Zeiten  unbedingt  ausgeschlossen.

$  17.
Die  Stiftung  tritt  nach  Ertheilung  Allerhöchster  Bestätigung  mit  dem  30.  October
1894,  dem  Geburtstage  des  verstorbenen  Ehegatten  der  Stifterin,  ins  Leben,  aber
—  abgesehen  von  den  inzwischen  vorzunehmenden  Wahlen  —  erst  mit  dem  ı.  April
1895,  an  welchem  auch  die  erste  in  den  Zinsen  der  ihr  üherwiesenen  Fonds  bestehende
  Einnahme  zu  ihren  Gunsten  fällig  wird,  in  wirksame  Thätigkeit.
Berlin,  im  Mai  1894.

Maria  Elisabeth  Wentzel  geborene  lleckmann.

Vorstehendes  Statut  der  »Hermann  und  Elise  geborene  lleckmann  Wentzel-Stiftung«
  wird  hierdurch  mit  der  Mafsgabe  bestätigt,  dafs  bei  Abänderungen  desselben,
  welche  Sitz,  Vertretung  oder  Auflösung  der  Stiftung  betreffen,  zu  den  in
$  16  festgesetzten  Voraussetzungen  noch  die  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern
und  des  Justizministers  hinzutreten  mufs.

Berlin,  den  23.  August  1894.

(L.  S.)
Der  Minister  der  geistlichen,
Der  Minister  des  Innern.  Der  Justiz-  Minister.  Unterrichts-  und
Medicinal-  Angelegenheiten.
Iım  Auftrage  In  dessen  Vertretung  In  Vertretung
Haase.  Nebe-Pflugstaedt.  von  Weyrauch.

Auf  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  1.  d.M.  will  Ich  der  von  der  verwittweten
  Frau  Baurath  Wentzel  geborenen  lIleekınann  zu  Berlin  begründeten  »Herınann
  und  Elise  geborene  Ieckmann  Wentzel-Stiftung«  bierdureh  Meine  landesherrliche
  Genehmigung  ertheilen,  indem  Ich  gleichzeitig  hiermit  der  Stiftung  die
Rechte  einer  Corporation  verleihe  und  die  Bestätigung  des  wiederangeschlossenen
Statuts  nach  Mafsgabe  des  Berichts  Ihnen  überlasse.  Zugleich  ermächtige  Ich  Sie,