Vorwort.

Im  ersten  Bande  dieses  der  Entwicklung  des  staatlichen  Kriegsschädenersatzes
  gewidmeten  Werkes  habe  ich  die  rechtliche
handlung  dargestellt,  die  das  bezeichnete  Gebiet  in  Preußen  in  der
Zeit  gefunden  hat,  in  der  man  sich  zuerst  von  Staats  wegen  mit  der
Kriegsschädenfrage  eingehend  zu  beschäftigen  begann,  nämlich  nach
den  Freiheitskriegen.  Als  Schlußzeitpunkt  wurde  der  Beginn  des
Krieges  von  1864  betrachtet.  In  einem  zweiten  Bande  beabsichtigte
ich  die  rechtliche  Behandlung  der  Kriegsschäden  in  den  übrigen
Staaten  des  Deutschen  Bundes  für  die  Zeit  von  1815  bis  1864  darzustellen.


Beim  Vorschreiten  der  Arbeit  hat  sich  die  ursprünglich  geplante
Einteilung  als  ungangbar  erwiesen.  So  einschneidend  der  Krieg
von  1864  für  die  Gestaltung  der  deutschen  Staatsverhältnisse  war,
80  bedeutungslos  ist  er  für  die  Entwicklung  des  Kriegsschädenersatzes.
  Die  gleichen  Gedanken,  die  die  preußische  und  die  sonstige
deutsche  Gesetzgebung  und  Verwaltungsübung  nach  den  Freiheitskriegen
  beherrschten,  zeigten  sich  auch  noch  in  der  Behandlung
der  Kriegsschäden  nach  den  Kriegen  von  1864  und  1866.  Selbst
nach  dem  deutsch-französischen  Kriege  ist  hierin  kaum  eine  grundsätzliche
  Aenderung  eingetreten.  Soweit  das  Reich  und  die  Bundesstaaten
  sich  überhaupt  zu  einem  gesetzgeberischen  Eingreifen  veranlaßt
  sahen,  taten  sie  dies  in  dem  Bewußtsein,  damit  eine  reine
Gnade  zu  erweisen  und  wirtschaftspolitischen  Geboten  zu  genügen.

Erst  das  Jahr  1914  bringt  die  entscheidende  Wendung.  Infolge
der  beispiellosen  Vernichtung  wirtschaftlicher  Werte  beginnt  sich
nunmehr  Rechtelehre  und:  Gesetzgebung  von  neuem  mit  dem  fast
ein  Jahrhundert  lang  vernachlässigten  Rechtsgebiete  zu  befassen.
Inzwischen  war  aber,  wie  schon  im  Vorwort  zum  ersten  Bande  hervorgehoben
  ist,  der  soziale  Gedanke  und  der  Grundsatz  der  Gleichheit
der  Bürger  nicht  nur  vor  dem  Gesetz,  sondern  auch  gegenüber  den
öffentlichen  Lasten  in  Deutschland  soweit  erstarkt,  daß  nunmehr  die
Pflicht,  des  Staates  zur  Uebernahme  der  Kriegsschäden  als  eine
Rechtspflicht,  der  Anspruch  der  Geschädigten  als  ein  Rechtsanspruch
  festgestellt  werden  konnte.  Die  erste  gesetzliche  Grundlage
  findet  diese  Entwicklung  in  dem  Kriegsschädenfeststellung
gesetz  vom.  3.  Juli  1916,  in  der  Fassung,  die  dieses  Gesetz  im
Reichstag  erhalten  hat.  Die  gleiche  Entwicklung  zeigt  sich  auch
in  Oesterreich  und  ebenso  in  den  Staaten  des  feindlichen  Auslandes.
Hier  ist  vor  allem  Frankreich  führend  gewesen.  Durch  Art.  12
eines  Gesetzes  vom  26.  Dezember  1914  wurde  anerkannt  „le  droit