Einleitung.

8  1.  Grundbegriffe.
A.  Begriff  der  Kriegsschäden.

I.  Der  Begriff  der  Kriegsschäden  ist  im  bisherigen  Schrifttum
überaus  schwankend  gewesen.!)  Viele  Schriftsteller  haben  sogar  den

4)  Vgl.  zB.  aus  dem  bisherigen  Schrifttum:
Karl  Gottfried  v.  Winckler,  Rechtliche  Behandlung  von  Kriegsschäden
(2.  A.  1796)  8.  4:  „Schäden,  welche  bei  Gelegenheit  eines  zwischen  zwei  oder
mehreren  Fürsten  geführten  Krieges  .  .  .  zugefügt  werden.“
Joseph  Bodmans,  Brörte  rterung  der  Grundeätze,  wonach  die  Kriegete


leistet  werden  muß  und  als  Kriegsschaden,  „was  wirklich  eheden,  d.  i.  Verlust
des  Einzelnen  ist“.  Dagegen  nennt  Friedrich  Heinrich  Hatzfeld,  Prüfung  der
Grundsätze,  welche  über  die  Peränuation  der  Kriegslasten  bisher  sind  aufgestellt  -
worden  (1801)  8.  54  Kriegsschäden  den  „Inbegriff,  die  summa  totalis,  desjenigen
Verlustes,  welcher  durch  en  Krieg  entstanden  ist“,  Kriegslasten  „denjenigen  Teil
des  allgemeinen  Schadens,  der  als  eine  unmittelbare”  notwendige  Folge  des  Krieges
ents

ernst  August  Haus,  Beyträge  zur  Berichtigung  der  rechtlichen  Grundsätze
über  den  Ersatz  und  die  Verteilung  der  K  (1801)  S.  18:  „Krie

i  Ei  den.  Ki

nn  ungenannte  Verfasser  der  Schrift:  „Ueber  Kriegsinsten_  und  Schäden
Concede  pacem“  (Ulm  1800)  nennt  Kriegslasten,  was  dem  eigenen  Staate  geleistet
wird,  alle  übrigen  Kriegsbeschwerungen  Kriegsschäden

H.  A.  Zachariö,  Deutsches  Staats-  und  Bundesrecht  (1845)  3.  Abt:  S.  204,
bezeichnet  als  Kriegsschäden  „diejenigen  Nachteile,  welche  der  einzelne  durch  den  f
Krieg  oder  infolgedessen  ‚erlitten  vb  ohne  dad  dadurch  zu  den  notwendigen  Kriegsopfern
des  Staates  etwas  beizutragen  se  Begriffsbestimmung  ist  fast  wörtlich  übernommen
  von  v.  im,  *Tehrbach  des  Deutschen  Staatsrechts  (1887)
S.  434?  und  in  Stengel-Fleischmanns  Wörterbuch  des  Deutschen.  Staatsund
  Verwaltungsrechts  (2.  A.  1911)  8.  690.

Offenbar  zu  eng  ist  die  iffebestimmung  der  Kriegsschäden  bei  Josef
Krainz,  System  d.  öst,  allgem.  Privatrechts  II,  Ki  ‚(4  A.  1889)  $  414  S.  830:
„von  Militär  tärbefehlehabern  zu  militärischen  oder  Kriegazwecken  anbefohlene  Zerstörungen
  von  Privatgut“  (in  der  5.  Aufl.  fortgelassen)  ;  eo  bei  Georg  PN  yer-Dochow,
  Lehrbuch  des  deutschen  Verwaltungsrechts  &amp;  „  1910)  S  e  sdie
tatsächlichen  Beschädigungen,  welche  ‚die  Bewohner  ge  Reichagebiets  ber  "einem
ab  des  Reiches  geführten  Kriege  infolge  der  Er  jegsführung,  erleiden“;  vgl

dagegen  Georg  Meyer-Anschütz  (6.  A.  1906)  S.  815:  „Vermögeneb  ebeschäen

  d  Ausübung  der  Militär  rhoheit”  h  5.35  den  Krikgel  wen  b

und  vermutli  ure!  e8  gintungngene  eeinflußt
  ist  die  eng  der  Kri  &amp;  als  „der  durch  d  eg  verursachten
  Beschädigung  an  beweglichem  und  unbeweglichem  Eigentum“  e  Paul

Heilfron,  Kriegeschäden  Il