2  Einleitung.  $  1.  Grundbegriffe.
schweren  Fehler  begangen,  diesen  Begriff  mit  Rücksicht  auf  die

Laband,  Das  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches  (5.  A.  1914)  IV,  287;  vgl.  auch
DJZ.  1915  S.  441.

In  früherer  Zeit  begrif$  man  unter  dem  Ausdruck-  Kriegsschäden  auch  die  im
Kriegszustande  von  dem  eigenen  Staat  erforderten  Leistungen,  also  die  Kriegsleistungen
  (unten  S.  9);  vgl.  Laband,  DJZ  1915  S.  41l  und  die  Erklärung
des  Bundeskommissarse  in  der  Reichstagssitzung  vom  31.  März  1873  2  Ver.  "Ber,
S.  157)  bei  der  1.  Lesung  des  Entwurfs  des  Kriegsleistungsgeseizes:  „Früher
stellte  sich  das  Verhältnis  im  allgemeinen  so,  daß  jede  Feriegsleistung  in  in  der  Hauptsache
  auch  ein  Kriegsschaden  war‘  (gemeint  ist  wohl:  „unersetzt  blieb“,  vgl.
Anm.  2).  Diese  Erstreckung  des  Ausdrucks  Kriegsschaden  auf  einen  Begriff,  der  seiner
Natur  nach  durchaus  im  Gegensatz  dazu  steht,  findet  sich  auch  noch  bei  dem
nenesten  Sonderschriftsteller  des  hier  behandelten  Rechtegebietes,  bei  Demeter
Koropatnicki,  Die  Kriegsschäden  und  deren  Vergütung  (2.  A.  1915).  Er
unterscheidet  (S.  10):  uneigentliche  und  eigentliche  Kriegsschäden.  Zu  den  „uneigentlichen“
  Kriegsschäden  rechnet  er  die  Kriegsleistungen,  die  Inanspruchnahme
des  Privatvermögens  durch  den  feindlichen  Staat,  die  Plünderungen,  Erpreasungen
und  mutwilligen  Beschädigungen,  die  Nachteile,  die  durch  die  Behinderung  der  Ausübung
  des  Berufes  verursacht  werden  und  die  Schäden  durch  Beschlagnahmererordnungen.
  Als  ‚eigentliche‘  Kriegsschäden  bezeichnet  er  im  Anschluß  an  Otto
Mayör,  Deutsche;  Verwaltungsrecht  (unten  S.  77),  die  Vermögenseinbußen,  die  „zugefügt
  we  werden  im  Drange  des  Kampfes  selbst,  durch  den  Kampf  oder  im  unmittelbaren
Zusammenhange  mit  ihm“,  Koropetnickis  Umschr‘  eibung  des  Begriffs  Kriegsschäden
erscheint  fehlerhaft  und  seine  Einteilung  in  uneigentliche  und  eigentliche  Kriegsschäden
  entbehrt:  der  praktischen  1  Bedeutung  (so  auch  der  Artikel  „Die  Kriegeschäden
  in  Galizien“  in  Nr.  18404  der  „Neuen  Freien  Presse“,  Abendblatt  vom
17.  November  1915).  Sie  kann  auch  nicht  durch  die  Berufung  auf  Otto  Mayers
Ausführungen  gestützt  werden.  Die  letzteren  beziehen  sich  auf  die  Frage  der
„öffentlichrechtlichen  Entschädigung“,  d.  h.  der  Haftung  des  Staats  für  die  infolge
rechtmäßigen  Eingriffs  den  Untertanen  zugefügten  Schäden.  Mayer  lehnt  diese  von
ihm  grundsätzlich  verteidigte  Haftung  für  die  Ksmpfesschäden,  die  er  eigentliche
Kriegsschäden  nennt,  ab.  Er  wollte  damit  aber  nicht  eine  Bestimmung  des  Begriffs‘  der
Kriegsschäden  geben,  sondern  eben  die  Haftungsfrage  erörtern.  Koropatnicki  dagegen
will  den  Begriff  der  Kriegsschäden  feststellen,  läßt  sich  dabei  jedoch,  wie  unten  Ann.  2

legen  ist,  fälschlicherweise  durch  die  Frage  der  staatlichen  Ersatzpflicht

beeinflussen.  Eine  ähnliche  Unsicherheit  in  der  Sonderung  der  Begriffe  Kriegsschäden
  und  Kriegsleistungen  findet  sich  übrigens  auch  bei  Mischler-Ulbrich,
Oesterreichischeg  Staatswörterbuch  (1.  A.  1897,  II,  1  S.  491;  2  A.  1907,  II,  275,
Stichwort  „Kriegs-  und  Militärschäden“).  Auch  B  rockhaus  (Holtzendorffs  Rechtslexikon;
  3.  A.  1881,  II,  583)  spricht  von  „Kriegsschäden  im  weiteren  Sinne“,  womit
er  aber  alle  diejenigen  ökonomischen  Verluste  und  Nachteile  bezeichnet,  welche
der  Einzelne  während  des  Krieges  durch  die  Leistung  der  Wehrpflicht  erleidet.

Auch  die  Rechtsprechung  hat  es  nicht  immer  verstanden,  die  Begriffe  aussinanderzuhalten.
  vgl.  die  bei  Otto  Stölzel,  Rechtsprechung  S.  55  ff.  angeührten

  Urteile  des  preub.  Gerichtshofs  zur  Entsch  eidung  der  Kompetenzkonflikte
Nr  161,  173,  Pr.  JMBl.  1852  S.  18,  1860  8.  60  “gl.  hierzu  Heilberg-Schäffer,
  KLG.  S.  165  und  unten  $.  98.

Eine  eigenartige,  aber  durchaus  willkürliche  Einschränkung  gibt  Sedläzek
(Oesterreichisches  Zentralblatt  für  die  juristische  Praxis  XXXIV,  97)  dem  Begriff
der  Kriegsschäden.  Er  versteht  darunter  pur  den  durch  Maßnahmen  des  Kriegsführenden
  Staates  verursachten  Nachteäj,  will  also  aus  dem  Begriff  sowohl  die  durch
Private,  wie  die  durch  „Sastor  außerhalb  der  Grenzen  ihrer  Amtsgewalt  verursachten
  Schäden  aussondern  fe  letzter  letsteren  bezeichnet  er  nicht  als  „Kriegsschaden“,
sondern  „Schaden  im  Kriege“.

Viel  zu  weit  faßt  anderasila  den  den  Begriff  Hermann  Weck  (Kriegsschäden  und
Kriegeschadenersatz,  1916  net  zu  den  Kriegsschäden  alle  durch  den
Krieg  verursachten  Aungabe,  oh  zB.  die  Kriegsführungskosten,  die  Kriegsunterstützungen
  und  die  nach  Friedensschluß  erforderlichen  Aufwendungen  zur  Wiederherstellung
  zerstörter  Werte.  Aehnlich  Ernst  RuZiöka,  Kriegsschade  und  Wieder-