Einleitung.  $  1.  Grundbegriffe.  3

Frage  zu  bestimmen,?)  ob  dafür  von  Staats-  oder  Gemeindewegen
eine  Entschädigung  gewährt  wird.  Es  bedarf  aber  keiner  weiteren
Ausführung,  daß  der  Begriff  der  Kriegsschäden  als  solcher  mit  der
Frage  des  Ersatzes  dafür  nichts  zu  tun  hat;  denn  sonst  würde,  da
die  Grundsätze  über  den  Ersatz  der  Kriegsschäden  in  fortwährendem
Flusse  befindlich  sind  und  die  Gesetzgebung  der  verschiedenen  Staaten
diese  Frage  in:  den  verschiedenen  Zeiten  ganz  verschiedenartig  behandelt
  hat,  ein  einheitlicher  Begriff  der  Kriegsschäden  sich  überhaupt
  nicht  feststellen  lassen.  Es  ist  aber  unerläßlich,  diesen  Begriff
genau  zu  umschreiben.  Nur  so  kann  eine  feste  Grundlage  geschaffen
werden,  die  die  Einführung  dieses  Begriffes  in  die  Gesetzessprache
ermöglicht.  i

Il.  Aus  der  einfachen  Zerlegung  des  Wortes  „Kriegsschäden“
in  seine  sprachlichen  Bestandteile  würde  folgen,  daß  man  darunter
alle  Beeinträchtigungen  zu  verstehen  hätte,  die  als  Wirkungen  eines
"  Krieges  eintreten.  Aus  dem  Gesamtkreise  dieser  Beschwerungen  sind
aber  gewisse  Gruppen  auszuschließen,  für  die  sich  sowohl  in  der
Gesetzessprache  als  im  Schrifttum  besondere  Begriffe  gebildet  haben,
sodaß  der  Ausdruck  „Kriegsschäden“  einen  engeren  als  den  Wortsinn
angenommen  hat.  .

herstellung  (Wien  1916)  S.  9,  20  ff.:  „Kriegsschade  ist  jeder  Nachteil,  den  einzelne
oder  die  Gesamtheit  durch  den  Krieg  erleiden.“
ton  Jöze,  La  r&amp;paration  dee  dommages  causes  par  les  faite  de  guerre,

(1915)  ‚stelit  die  röquisitions  militaires  auf  Grund  des  französischen  (Kriegsleistunge-)Gesetzes
  vom  93.  Juli  1877  water  die  dommages  causes  „par“  des
faitse  de  guerre  (es  müßte  mindestens  heißen  „faits  de  la  guerre“;  denn  „faits
de  guerre‘'  hat  in  der  französischen  Rechtsprechung  einen  ganz  bestimmten  Sinn
erhalten,  unten  S.  354).  .

So  benutzt  jeder  Schriftsteller  diesen  Begriff  in-einem  besonderen,  die  Verständigung
  und  allgemeine  Verwendung  erschwerenden  Sinn.  .

Üigenartig  und  ohne  sätzliche  Bedentung  ist  die  Bestimmung  des  Begriffs
Kriegsschäden  in  Art.  V  des  Friedensvertrages  mit  der  ‚Ukraine  vom  9.  Februar
1918:  „Die  vertragschließenden  Teile  verzichten  gegenseitig  auf  den  Ersatz
ihrer  Kriegekosten,  das  heißt  der  staatlichen  Anfwendungen  für  die  Kriegführung,
sowie  auf  den  Ersatz  der  Kriegsschäden,  das  heißt  derjenigen  Schäden,  die
ihnen  und  ihren  Angehörigen  in  den  Kriegsgebieten  durch  militärische  Maßnahmen
mit  Einschluß  aller  in  Feindesland  vorgenommenen  Reguisitionen  entstanden  sind.‘

3)  Vgl.  zB.  Koropatnicki,  Kriegsschäden  S.  9:  „Bei  der  Bestimmung
des  Begriffes  der  Kri  d  g  2
daß  es  sich  hier  vor  allem  um  billige  Vergütung  der  wirtschaftlichen  Nachteile
durch  die  Gesamtheit  handelt.  Jene  Nachteile,  die  eine  solche  Nergütung  nicht
zulassen,  weil  sie  kraft  ihrer  Beschaffenheit  die  Gesamtheit  treffen,  sin
Kriegsschäden..  Daher  sind  nicht  zu  den  Kriegsschäden  zu  zählen  V
einbaßen,  die  durch  Stockung  des  Verkehrs,  durch  Entwertung  vorhandener  Vermögensobjekte
  u.  dgl.  hervorgerufen  werden.“  Die  Gasthofbesitzer  in  Meran  und
die  Einwohner  der  ordseehäder  werden  sehr  erstaunt  sein,  zu  vernehmen,  daD  ihr
wirtschaftlicher  Zusammenbruch  nach  der  Auffassung  K.’s  nicht  als  Kriegsschaden
ru  betrachten  ist.  K.  ist  eben  in  den  Fehler  verfallen,  bei  der  Bestimmung  des

itfs  der  Kriegsschäden  die  Ersatzpflicht  dafür  Tn  die  Betrachtung  zu  ziehen
und  hält  nur  die  ersatzfähigen  Krieganachteile  für  Kriegsschäden.  Die  chädigten
werden  vielleicht  gerade  umgekehrt  geneigt  sein,  die  nichterstatteten  Kriegsnachteile
  als  ihren  Kriegsschaden  anzusehen

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.  Vgl.  hierzu  die  Besprechung  von  K.’s  Kriegsschädenbuch  in  der  Allgem.  Oesterr.

Gerichtszeitung  1915  &amp;  851  (S.  348  ff.)  und  Moriz  Zalman,  Der  Rechtsanspruch

des  Kriegsbeschädigten  auf  volle  Genugtuung  (1917)  S.  10.
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