4  Einleitung.  $  1.  Grundbegriffe.

a.  Schäden,  deren  Ursache  ein  Krieg  ist,  können  sowohl  die
Person,  wie  deren  Vermögen  treffen.  Solche  Belastungen  können
ferner  beruhen  auf  Auflagen  des  Staates  für  Kriegszwecke  und
auf  sonstigen  Gründen.

l.  Der  Staat  verlangt  für  Kriegszwecke  von  seinen  Untertanen
in  Verfolg  der  ihm  obliegenden  Wehrpflicht  zunächst  gewisse  persönliche
  Leistungen.  Diese  führen  die  schwersten  Schädigungen
der  Betroffenen  herbei.  Man  hat  sie  aber  schon  seit  längerer  Zeit
aus  dem  Begriff  der  Kriegsschäden  ausgeschieden,  dem  Sonderbegriff
der  „Militärdienstschäden“  unterstellt  und  unter  dem  Schlagwort
  „Versorgung“  (Offizier-,  Mannschafts-,  Hinterbliebenenversorgung)
  besonders  geordnet.  In  neuester  Zeit  ist  neben  die  Militärpflicht
  die  Zivildienstpflicht  getreten.  Auch  die  bei  Erfüllung
  dieser  Pflicht  erlittenen  Schäden  sind  —  als  „Zivildienst.
schäden‘“  —  einer  besonderen  rechtlichen  Behandlung  unterworfen
worden,  und  daher  aus  dem  allgemeinen  Begriff  der  Kriegsschäden  .
auszusondern.’s)

Ferner  ist  auch  von  den  durch  den  Krieg  herbeigeführten
Vermögensbeeinträchtigungen  ein  erheblicher  Teil  aus  dem  Begriff
der  Kriegsschäden  auszuscheiden,  nämlich  diejenigen,  die  auf  Militärhoheitsakten
  für  die  Zwecke  der  Kriegsführung  beruhen.
Kraft  seiner  Militärhoheit  „belastet“  der  Staat  seine  Untertanen  für
Kriegszwecke.  Er  legt  ihnen  „Militärlasten‘)  für  die  bewaffnete
  Macht  söwohl  im  Frieden  wie  im  Kriege  auf.  Diejenigen  Militärlasten,
  die  der  Staat  in  Kriegszeiten  für  Kriegszwecke  seinen  Untertanen
  aufbürdet,  werden  als  „Kriegslasten‘  bezeichnet.  Diese
sind  ganz  verschiedener  Art,  zB.  Lieferungen,  Ausfuhrverbote,  Verkehrebeschränkungen,
  Erschwerungen  in  der  Verwendung  gewisser
Vermögensbestandteile,  Höchstpreise.  Die  wichtigsten  dieser  Kriegslasten
  sind  die  „Kriegsleistungen“,  d.  h.  Leistungspflichten
für  Kriegszwecke  auf  Anforderung  der  Staatsbehörden  für  die  Bedürfnisse
  der  eigenen  (oder  verbündeten,  unten  S.  16)  Heere.

Auch  die  vom  Staat  auferlegte  Last  führt,  soweit  sie  das  Vermögen
  trifft,  eine  Vermögenseinbuße  herbei,  und  insofern  könnte
man  auch  die  Kriegslasten  als  eine  Art  der  Kriegsschäden  bezeichnen,
wie  dies  auch  wirklich  gelegentlich  geschehen  ist.)  Zwischen  diesen
beiden  Arten  der  Vermögensbeeinträchtigung  als  Folge  von  Kriegsereignissen
  besteht  jedoch  ein  grundlegender  Unterschied,  der  die
strenge  Auseinanderhaltung  beider  Begriffe  fordert:  die  staatlich
Kriegslast  trifft  alle  ihr  Unterworfenen  grundsätzlich
  gleichmäßig,  der  Kriegsschaden  trifft  sie  ungleich,
und  gerade  wegen  dieser,  als  ungerecht  empfundenen  Zufälligkeit

%2a)  Anders  anscheinend  Zalman  S.  15.

3)  Vgl.  Laband,  Staatsrecht  d.  Deutsch.  Reichs  (IV,  254):  „gesetzliche
Verpflichtungen  zu  Vermögensleistungen  für  die  bewaffnete  Macht“.  Ferner  Geor;
Meyer-Dochow,  Verwaltungsrecht  I,  5688;  Otto  Mayer,  Verwaltungsrecht  L
266;  Otto  Hirsch,  Gesetz  über  die  Kriegsleistungen  S.  84

4)  Vgl.  zB.  Ernst  August  Haus,  Beiträge  18.  Richtig  unterscheidet  dagegen
  H.  A.  Zachariäd,  Deutsches  Staats-  und  Bundesrecht  Abt.  III  S.  208  I