Einleitung.  $  1.  Grundbegriffe.  5

ist  die  Frage  der  Kriegsschäd  gleichung  überhaupt  erst  entstanden.


b.  Sondern  wir  unter  Zugrundelegung  der  vorstehenden  Ausführungen
  aus  dem  Kreise  der  durch  den  Krieg  herbeigeführten  Beschwerungen
  die  beiden  obengenannten  Gruppen.  der  Militär-  und
Zivildienstbeschädigungen  und  der  Kriegselasten  aus,  so  gelangen  wir
zu  dem  Begriff  der  Kriegsschäden,  wie  er  im  folgenden  festgehalten
werden  sol.  Wir  verstehen  unter  Kriegsschäden  die
jenigendurchdenKriegherbeigeführtenBeeinträchtigungen
  der  Vermögenslage’)  einer  Person,  die  nicht
körperliche  Beschädigungen  als  Folge  der  Militäroder
  Zivildienstp£flicht  sind  und  die  nicht  in  den
vom  Staat  auferlegten  Lasten  für  Kriegszwecke,  der
bewaffneten  Macht  des  eigenen  Staates  oder  seiner
Verbündeten  bestehen.

-   B.  Kriegsleistungen  und  Kriegsschäden.

Im  Vorstehenden  ist  der  Begriff  der  Kriegsschäden  gewissermaßen
  negativ  bestimmt,’s)  nämlich  als  der  Teil  der  Kriegsbeschwerungen,
  der  nicht  in  den  vom  Staate  für  Kriegszwecke  auferlegten  persönlichen
  Verpflichtungen  und  Vermögensbelastungen  besteht.  Unter
den  das  Vermögen  treffenden  Nachteilen  als  Folgeerscheinungen  des
Kriegszustandes  sind  hiernach  zwei  Bestandteile  zu  unterscheiden:
die  Kriegsschäden  und  die  vom  Staate  für  Kriegszwecke  gemachten
  Anforderungen,  für  die  seit  längerer  Zeit  im  Schrifttum  und
in  der  Gesetzgebung  des  In-  und  Auslandes  der  Ausdruck  Kriegsleistungen
  üblich  geworden  ist.°)

...)  Kriegsschäden  sind  an  sich  auch  die  durch  den  Krieg  herbeigefübrten  Beeinträchtigungen
  an  Leib  und  Leben  al  sol

körperlichen  Unversehrtheit,  für  die  man  seit  dem  Kriege  1914  den  Ausdruck
nariege  b  o  schädigungen“  zu  verwenden  pflegt,  können  hier  bei  Bestimmung  der
Begriffe  der  Kriegsschäden  ‚unberücksichtigt  bleiben  ;  denn  eine  rechtliche  Behandlung

Das  gleiche  ilt  für  die  durch  den  Krieg  herbeigeführten  Beeinträchtigungen
der  persönlichen  Freiheit.  Soweit  sie  durch  den  Feind  veranlaßt  sind  (Fortvanoppaug
  als  Geiseln,  Einsperrung),  eind  die  dadurch  verurgachten  Vermögensj
  riegsschäden.  Für  die  von  inländischen  Behörden  angeordneten  Freiheitseschränkungen
  wird  neuerdings  im  Deutschen  Reich,  falls  sie  als  der  gesetzlichen

®)  Vgl.  für  Preußen:  PrG.  über  die  Kriegsleistungen  und  deren  Vergütung

vom  11.  Mai  1851;  für  das  Deutsche  Reich:  RG.  über  die  Kriegsleistungen
Fr  13  Juni  1873;  für  Oesterreich:  Ges.  betr.  die  Kriegsleistungen  vom
.  Dezember  1912;  für  Ungarn:  Gesbtzartikel  LXVIII  vom  Jahre  1912  (29.  De-Tonber
  1912);  für  Bosnien  und  die  Herzegowina:  Gesetz  vom  29.  Juli
“  4;  für  Frankreich:  Loi  du  3  juillet  1877  rölative  aux  r6quisitions  miliitee;
  für  Großbritannien:  die  auf  Grund  der  „Proclamation  regarding  the

Defence  of  the  Realm“  („Dora“)  erlassenen  „The  Defence  of  the  Realm  regulations
Consolidateg“,