6  Einleitung.  $  1.  Grundbegriffe.

Die  Aufstellung  von  Rechtsbegriffen  darf  niemals  Selbstzweck
sein,  sondern  muß  immer  bestimmte  Ziele  verfolgen.  Wenn  also  aus
der  Masse  der  Kriegsnachteile  der  Begriff  der  „Kriegsleistungen‘“
ausgesondert  und  den  sonstigen  Kriegsbeschwerungen  als  den  „Kriegsschäden‘
  gegenübergestellt  wird,  so  fragt  es  sich,  welchen  praktischen
  Zweck  diese  Scheidung  hat.  Tatsächlich  ist  das  Auseinanderhalten
  dieser  beiden  Begriffe  von  größter  Bedeutung;  denn  seit
langer  Zeit  und  auch  noch  gegenwärtig  werden  Kriegsleistungen  einer
ganz  anderen  rechtlichen  Behandlung  unterworfen,  als  die  sonstigen
Kriegsbeschwerungen,  und  auch  in  der  Zukunft  kann  trotz  einer  sich
in  neuester  Zeit  anbahnenden  und  unten  S.  8  näher  zu  erörternden
Annäherung  beider  Begriffe  von  einem  völligen  Verschmelzen  derselben
  in  der  praktischen  Behandlung  nicht  die  Rede  sein.

Oben  S.  2  ist  darauf  hingewiesen  worden,  daß  es  ein  schwerer
Fehler  ist,  den  Begriff  des  Kriegsschadens  unter  Berücksichtigung
der  Frage  der  Ausgleichung  oder  des  staatlichen  Ersatzes  zu  behandeln.
  Auch  für  die  Abgrenzung  dieses  Begriffes  von  dem
Begriffe  der  Kriegeleistungen  ist  dieser  Umstand  völlig  gleichgültig,
wie  sich  schon  daraus  ergibt,  daß  sowohl  die  Kriegsleistungen  wie
die  Kriegsschäden  zum  Teil  ersetzt  und  zum  Teil  nicht  ersetzt  oder
ausgeglichen  werden.  Hier  handelt  es  sich  aber  nicht  mehr  um  die
Frage:  Was  sind  Kriegsleistungen  und  was  sind  Kriegsschäden?,
sondern  um  die  Frage:  Ist  eine  Scheidung  der  Kriegsnachteile  in
diese  beiden  Arten  'gerechtfertigt,  und  für  die  Beantwortung  dieser
die  Folgen  der  begrifflichen  Unterscheid  betreffenden  Frage
spielt  die  Entschädigung  allerdings  eine  bedeutende  Rolle.  Denn
mindestens  seit  hundert  Jahren  ist  der  durch  die  Rechtslehre  wie
durch  die  Gesetzgebung  sich  hindurch  ziehende  Leitsatz,  daß  Kriegs«
leistungen  grundsätzlich  ersatzberechtigt  sind  (DKLG.  $  2  IL,  OeKLG.
$  3  III),  Kriegsschäden  dagegen  grundsätzlich  auf  dem  Betroffenen
lasten  bleiben.  Daraus  ergibt  sich  die  große  Bedeutung  der  Fest-Nach

  den  Erfahrungen  des  Weltkrieges  wird  vermutlich  in  allen  beteiligten
Staaten  eine  Neuordnung  des  Kriegsleistungswesens  eintreten.  Im  Deutschän  Reiche
hat  der  Bundesrat  auf  den  diese  Neugestaltung  verlangenden  Reichatagsbeschluß
  vom  20.  März  1915  geantwortet  (Reichtagsdrucksache  Nr.  229  ].  Sess:
1914/16),  daß  die  Beendigung  des  Weltkriegs  abgewartet  werden  müsse.  Die  zu  den
meisten  Beschwerden  Anlaß  gebenden  Bestimmungen  der  $$  9  und  11  DKLG.  (Nichtbezahlung
  des  Services  suf  für  lange  Zeit  in  Anspruch  genommene  Marschquartiere
  und  Vergütung  der  Fonrage  nach  dem  Durchschnittspreise  der  letzten
10  Friedensjahre)  seien  durch  die  berufenen  Stellen  „gemildert  oder  aufgehoben
worden  (vgl.  hierzu  die  Bundesratsbekanntmachung  vom  Mai  1916,  RGBl.  g  301).
Die  ebenfalls  als  unsachgemäß  erkannte  Vorschrift  des  $  25  .  (Ersatz  der  angeforderten
  Pferde  unter  Zugrundelegung  der  Friedenspreise)  ist  geändert  durch  die
Novellen  vom  24.  August  1914  (RGBl.  S.  384),  30.  August  1916  (RGBl.  S.  282)
und  23.  Februar  1917  (RGBl.  S.  165).  Die  vielfach  verbreitete  irrige  Anschauung,
Zerstörungen  seien  grundsätzlich  dem  Begriffe  der  Kriegsschäden,  nicht  dem  der

Kriegsleistungen  zu  unterstellen,  ist  berichtigt  durch  die  Kais.  Verordn.  vom  4.  April
1917  (RGBl.  S.  327),  durch  welche  in  Ziffer  I,  7  der  Verordnung  betr.  die  Ausführung
  des  KLG.  vom  1.  April  1876  ein  neuer  zweiter  Absatz  eingefügt  wurde
Vorhergegangen  war  ein  Erlaß  des  Reichskanzlers  vom  5.  August  1916  (abgedruckt
  im  Ostpreußischen  Ergänzungsheft  Mai  1917  S.  14).  Vgl  hierzu  auch
die  Bundesratsbekanntmachung  vom  4.  Juli  1918  (Neufass.  d.  $  9  KLG.).