Einleitung.  $  1.  Grundbegriffe.  7

stellung,  ob  ein  gewisser  Kriegsnachteil  unter  die  Kriegsleistungen
oder  unter  die  Kriegsschäden  zu  stellen  ist:  im  ersteren  Falle  spricht
—  wenigstens  für  die  Zeit  bis  zum  Weltkriege  von  1914  —  die
Vermutung  für,  im  letzteren  gegen  die  Ausgleichung  oder  Ent.
schädigung.

Diese  verschiedenartige  Behandlung  der  Kriegsleistungen  und
der  Kriegsschäden  ist  durchaus  verständlich.  Der  Staat  beansprucht
von  seinen  Untertanen  und  von  den  Fremden,  die  sich  innerhalb  des
Staatsgebiets  aufhalten  und  damit  seiner  Gebietshoheit  unterfallen,
gewisse  Leistungen  für  öffentliche  Zwecke,  im  Kriegszustande  vor
allem  für  die  Zwecke  der  Kriegsführung.  Soweit  es  sich  hierbei  um
überlegte,  die  Leistungsfähigkeit  des  Einzelnen  berücksichtigende  und
somit  gleichmäßige  Belastungen  handelt,  wie  bei  der  Besteuerung,
kann  von  einer  Ausgleichung  keine  Rede  sein.  Soweit  aber  diese
Beschwerungen  als  zufällige  und  daher  ungleichmäßig  erfolgen,  wie
bei  der  Fortnahme  gewisser  Vermögensteile  zu  Kriegszwecken,  ver-Ing!
  die  Billigkeit  eine  Ausgleichung:  das  besondere  „Opfer“  (Bd.  I
S.  195),  das  der  Staat  von  dem  Einzelnen  im  Wege  der  Anforderung
einer  solchen  Kriegsleistung  verlangt,  wird  ihm  ersetzt.  Es  ist  derselbe
  Gedanke,  der  der  Entschädigung  im  Falle  der  Enteignung  zugrunde
  liegt.

„Kriegsschäden‘‘  dagegen  sind  nicht  Opfer,  sondern  Unglückafälle,
  gleich  den  Vermögensnachteilen,  die  Mißwachs,  Erdbeben,  Hagetschue
  Wasser-  und  Feuersnot  usw.  nach  sich  ziehen.  Für  diese
Schäden  trat,  wie  in  dem  vorlf&amp;ßenden  Werke  nachzuweisen  ist,  mindestens
  bis,  zum  Beginn  des  Weltkrieges  von  1914,  der  Staat  grundsätzlich
  nicht  ein,  wenigstens  nicht  in  Anerkennung  einer  Rechtapllicht,
  sondern  höchstens  im  Wege  der  Gume  md  dus  wirtschafts-Politischen
  Rücksichten.

In  neuester  Zeit  hat  sich,  wie  bereits  oben  S.  6  angedeutet
und  in  Band  3  ausführlich  darzulegen  ist,  in  den  Anschauungen  ein
gewisser  Wandel  vollzogen.  Zunächst  ‚wurde  von  Otto  Mayer  und
-anderen  (unten  S.  72)  der  Grundsatz  aufgestellt,  daß  über  die  Fälle
der  Enteignung  hinaus  eine  Entschädigung  des  Betreffenden  stets  da
einzutreten  habe,  wo  der.  Staat  durch  rechtmäßige  Ausübung  seiner
Staatsgewalt  jemandem  Schaden  zufügt.  Von  den  Anhängern  dieser
„öffentlichrechtlichen  Entschädigung“  wurde  für
Kriegsschäden  das  Eintretenmüssen  des  Staates  aber  gerade  abgelehnt,
  weil  der  Krieg  als  ein  außerhalb  der  staatlichen  Rechtsordnung
  stehend  i  ünse,  Für  dessen  Folgen
der  staay  Mcht  verantwortlich  sei.  Auch  dieser  Entwicklungsabschnitt
kann  jedoch  als  bereits  wieder  überwunden  angesehen  werden.)  Der
Boziale  Gedanke  des  Eintretens  aller  für  den  wirtschaftlich  geschwächten
  Genossen  hat  in  der  Gegenwart  eine  so  große  Kraft  gewonnen,
daß  nach  allgemeiner  Meinung,  die  auch  die  gesetzgebenden  Körperschaften
  beherrscht,  das  Eintreten  des  Staates  auch  für  diejenigen
EL
u  ?)  Vgl.  Mischler-Ulbrich,  Oesterreichisches  Staatswörterbuch  (2.  A.)

I,  278,  unten  88  96  ff.  und  ausführlich  in  Band  3.