8  Einleitung.  $  1.  Grundbegriffe.

Unglücksfälle  verlangt  wird,  die  der  Einzelne  in  seiner  Eigenschaft
als  Mitglied  des  Staatskörpers  erleidet.  Das  sind  aber  vor  allem  die
Kriegsschäden.

r  soziale  Gedanke  allein  hätte  dieses  Ergebnis  vielleicht
nicht  gezeitigt.  Es  wäre  die  Befürchtung  wach  geblieben,
man  könne  auf  diesem  Wege  zur  Belastung  des  Staates  für  alle
die  einzelnen  Staatsangehörigen  treffenden  Zufallsschäden,  infolge
von  Wasser-  oder  Feuersnot  usw.,  gelangen  und  damit  einer  kommunistischen
  Auffassung  des  Staatezweckes  den  Weg  ebnen.  Der
staatssozialistische  Grundsatz  des  Eintretenmüssens  des  Staates  für
den  Gemeinschaftsgenossen  hätte  auch  nur  gegenüber  bedürftigen
Staatsangehörigen  gerechtfertigt  werden  können.  Zu  ihm  gesellte
sich  aber  der  schon  oben  S.  4  angedeutete  Gedanke,  der  tunlichgten
Gleichheit  der  Untertanen  gegenüber  den  Öffentlichen
  Lasten;  auf  ihn  dürfte  hauptsächlich  der  Durchbruch
des  Bewußtseins  zurückzuführen  sein,  daß  dem  Staate  eine  Rechtspflicht
  obliege,  die  Kriegsschäden  auszugleichen.  Gerade  die  Erfahrungen
  des  Weltkrieges  haben,  wie  später  ausführlich  darzulegen
ist,  diese  Gedankengänge  unterstützt.  Es  sind  im  Kriege  von  1914
Verluste  des  Vermögens  der  Angehörigen  der  kriegführenden  Staaten,
ja  selbst  der  Neutralen  herbeigeführt  worden,  die  in  der:  Weltgeschichte
  ohne  gleichen  sind.  Diese  Vermögenseinbußen  sind  nicht
nur  im  Kriegegebiet  und  auf  dem  nach  Englands  Beiseiteschiebung
der  Londoner  Erklärung  von  1909  (unten  S.  23)  als  solches  zu  betrachtenden
  Weltmeer  eingetreten,  sondern  in  der  ganzen  Welt.  Großbritannien
  hat  vom  ersten  Augenblick  an  den  Krieg  nicht  nur  gegen
Deutschlands  Heeresmacht,  sondern  vor  allem  auch  gegen  die  wirtschaftlichen
  Güter  seiner  Staatsangehörigen  gerichtet,  und  seine  Verbündeten
  sind,  wie  die  sinnlosen  Verwüstungen  bei  dem  Rückzug  der
Russen  aus  Ostpreußen  zeigen,  diesem  Beispiel  gefolgt.  So  mußte  sich  die
Anschauung  befestigen,  daß  die  Kriegsschäden  nicht  den  sonstigen
Unglücksfällen  gleichzustellen,  sondern  einer  besonderen  Behandlung
zu  unterwerfen  seien:  diese  müsse  davon  ausgehen,  daß  der  Staat
die-  Verluste  auszugleichen  habe,  die  seinen  Angehörigen  aus  ihrer
Staatszugehörigkeit,  erwachsen  seien.

Trotz  dieser  Annäherung  in  der  rechtlichen  Behandlung  der
Kriegsleistungen  und  der  Kriegsschäden  ist  die  Unterscheidung  und
scharfe  Abgrenzung  dieser  Begriffe  gegeneinander  doch  auch  heute
noch  und  für  alle  Zukunft  unerläßlich.  nn  wenn  selbst  sich  überall
der  Gedanke  durchringen  sollte,  daß  Kriegsschäden  in  gleichem  Umfange
  wie  Kriegsleistungen  zu  ersetzen  sind:  eine  völlige  Gleichstellung
  wird  niemals  eintreten.  Beide  Arten  von  Kriegsnachteilen  entstehen
  zu  verschiedenen  Zeiten,  an  verschiedenen  Orten  und  aus  verschiedenem
  Anlaß.  Sie  werden  nie  von  den  gleichen  Behörden  und  in
dem  gleichen  Verfahren  festgestellt  werden  können.  Es  kann  übrigens
auch  für  absehbare  Zeit  als  gänzlich  ausgeschlossen  betrachtet  werden,
  daß  die  staatliche  Vergütungspflicht  für  Kriegsschäden  mit
der  gleichen  Energie  durchgeführt  werden  wird  wie  für  Kriegsleistungen.
  Selbst  wenn  dies  unter  besonders  glücklichen  militärischen