"Einleitung.  $  1.  Grundbegriffe.  9

und  wirtschaftlichen  Verhältnissen  in  einem  Lande  nach  einem  bestimmten
  Kriege  geschieht,  wird  diese  völlige  Gleichstellung  immer
eine  örtliche  und  zeitliche  Eimzelerscheinung  bleiben.  Damit  hängt
auch  zusammen,  daß  für  Kriegsleistungen  für  die  Zukunft  geltende
Normen  sich  als  aufstellbar  erwiesen  haben  (S.  5°),  daß  aber,  wie  die
weitere  Darstellung  ergeben  wird  (S.  295,  124,  129,  361  ff.),  alle  Versuche
  der  Aufstellung  von  Grundsätzen  für  die  Behandlung  der
Kriegsschäden  in  zukünftigen  Kriegen  ergebnislos  geblieben  sind.

Biernach  hat  die  im  nachstehenden  bewirkte  Untersuchung,  welche
Kriegsnachteile  dem  Begriff  der  Kriegsleistungen  "und  welche  dem
der  Kriegsscthäden  zu  unterstellen  sind.  nicht  nur  für  die  Vergangenheit
  und  Gegenwart,  sondern  auch  für  die  Zukunft  die  größte  praktische
  Bedeutung.?)

I.  Kriegsleistungen.

a.  Disc  Verpflichtung  zur  Bewirkung  von  Kriegsleistungen  wird
durch  die  Staatagewalt  den  dieser  unferworfenen  Personen  auferlegt.
Daraus  folgt:

1.  Für  Grund,  Umfang  und  Feststellung  dieser  Verpflichtungen
gilt  innerstaatliches  Recht,  nicht  Völkerrecht.?)

2.  Das  Erfordern  von  Kriegsleistungen  beruht  auf  der
Gebietshoheit,  nicht  wie  die  Heranziehung  zum  Militärdienst
auf  der  Personalhoheit,  d.  h.  der  Gewalt  über  die  Untertanen.)

8)  Schon  hier  sei  darauf  hingewiesen,  daß  in  der  gemeinrechtlichen  _Lehre
(S.  51)  und  im  älteren  Sonderschrifttum  (S.  80)  von  einer  grundsätzlichen  Trennung
der  Kriegsleistungen  und  Kriegsschäden  keine  Rede  ist.  Gerade  weil  man  über  die
Sonde  dieser  beiden  Begriffe  nicht  im  klaren  war,  versuchte  man  rundsätze,
die  für  die  Kriegsleistungen  —  als  dem  Staate  dargebrachte  Opfer  —  anwendbar

[  231,  Arndt,  PrVBl.  36,  635;  ferner  gus  dem  inhaltreichen  Kommissionsbericht
  zu  dem  französischen  Kriegsschädengesetz  (Journal  officiel,  Documents

ministere  vom  22.  März  1915,  in  dem  unterschieden  wird  zwischen  den  zu  den
Kriegsleistungen  zu  zählenden  „mesures  pröventives  de  döfense“  und  den  „faits  de
guerre“;  zu  den  ersteren  werden  gezählt  die  Maßnahmen  „destinses  &amp;  des  besoins

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