10  Einleitung.  &amp;  1.  Grundbegriffe.

Daraus  ergibt  sich  die  wichtige  Folgerung  :  Kriegsleistungen  können
aur  erfordert  werden,  soweit  die  Gebietshoheit  reicht,  d.  h.  innerhalb
  des  Staatsgebiete.)

a)  Die  im  Besetzungsgebiet  von  den  dortigen  Einwohnern
erforderten  Leistungen  sind  auch  dann  als  Kriegsschäden  und  nicht
als  Kriegsleistungen  zu  behandeln,  wenn  sie  von  Angehörigen  des
Besetzungsstaates  bewirkt  werden.  Es  kommen  hierfür  also  nicht
die  Rechtsvorschriften  des  Besetzungsstaates  über  Kriegsleistungen
zur  Anwendung,  sondern  die  Bestimmungen  des  Völkerrechte.!)  .

b)  Die  innerhalb  des  Staatsgebiets  für  inländische
Kriegszwecke  bewirkten  Leistungen  sind  auch  dann  als  Kriegslei-11)

  Demgemäß  spricht  DKLG.  $  1  von  der  „Verpflichtung  des  Bundeagebieta
(Adolf  Arndt  in  der  Zeitschrift  für  Kommunalwissenschaft  I,  275).  Das  OeKLG.
hat  eine  solche  örtliche  Beschränkung  zwar  nicht  zum  Ausdruck  gebracht:
aus  $  27  ergibt  sich  jedoch,  daß  auch  Ir.  OeKLG.  nur  die  im  ‚Inland  „arfolgenden
Anforderungen  als  Kriegsleistungen  ansieh  gen  danach  hat  d  3esetzungsgebiet
  keinesfalls  zuständige  —  Minister  für  Landesverteidigung  Umfang,  Zeit
und  Ort  der  Verpflichtung  zu  Kgleistungen  zu  bestimmen.  Vgl.  Koropatnicki,
Kommentar  z.  OeKLG.  (1916)  S
12)  Diese  finden  sich  vor  len  in  Art.  52  der  Anlage  zum  IV.  Haager  Abkommen
  betr.  die  Ges  etze  und  Gebräuche  des  Landkriegs  vom  18.  Oktober  1907

nur  für  die  Bedürknhae  des  Bevotzungchers  gefordert  werden.  Sie  müssen  im  Verhältnisse
  zu  den  Hilfsquellen  des  Landes  stehen  und  solcher  Art  sein,  daß  sie  nicht
für  die  Bevölkerung  die  Verpflichtung  enthalten,  an  Kriegsunternehmungen  gegen
ihr  Vaterland  teilzunehmen.

Derartige  Natural-  und  Kriegeleistungen  können  nur  mit  Ermächtigung  des
Befehlehabers  der  besetzten  Oertlichkeit  gefordert  werden.

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soll  möglichst  bald  bewirkt  werden.

-  a.  Während  des  Krieges  von  1914  ist  im  Deutschen  Reich  durch  die  Anordaung
  des  Reichakanslere  „vom  25.  April  1915  „betr.  das  Verfahren  vor  der
Reichsentschädig  skommission“  diesa  Reichevervaltungeböhörde  geschaffen
  worden,  mit  der  "Au  ufgabe,  „die  Eigentümer  der  während  des  gegenwärtigen
Kriege  im  feindlichen  Ausland  im  Namen  des  Reichs  beschlagnahmten
Güter  festzustellen,  über  die  Entschädigungsansprüche  er  Eigentümer  und  anderer
Berechtigter  zu  entscheiden  und  die  Zahlung  der  Entschädigungen  zu  veranlassen“.

ie  von  der  Reichsentschädigungskommission  zu  beurteilenden  Beschlagnahmen
sind  in  Wahrheit  Enteignungefälle.  völkerrechtliche  Zulänsigkeit  beruht  auf
Art.  23g  LKO.,  wonach  die  Wegnahme  feindlichen  Eigentums  gestattet  in,  ale
die  Gebote  des  Krieges  dies  dringend  erfordern;  insofern  ist  Art,
(„Das  Privateigentum.  darf  nicht  „eingezogen  werden‘)  eingeschränkt.  ee  PM
Vergütung  für  solche  Entziehu  en  privaten  Eigentums  ist  in  der  LKO.  nichts
bestimmt;  das  Reich  hat  durch  jekanntmachung  vom  24.  Juni  1915  freiwillig
eine  Ersstzp  ftlicht  übernommen.  vor  hierzu  DJZ.  1915  S.  1075,  1173.

Von  Fiesen  enteignungsartigen  Fällen  sind  die  nach  Art.  52  LKO.  von  den
Gemeinden  oder  Einwohnern  für  die  Bedürfnisse  des  Besetsungsheeres  erforderten
Natural-  und  Dienstleistungen  zu  unterscheiden.  Für  sie  ist  in  Art.  52  die  soforti
Bezahlung  nicht  als  unbedingte  völkerrechtliche  Pflicht  aufgestellt.  Es  ist  vielm
nur  die  Gewäl  von  Empfangsbes  lätigungen  vor  Na  Asse  en.  Ob  aus  den  Schlußworten
  des  Art.  LKO.  eine  Pflicht  zur  Einlösung  der  won
seinen  Behörden  ausgestellten  Eimplangsbeschinigungen  horzuleiten  ist,  int  streitig;
vgl.  Karl  Strupp,  Das  internationale  Landkriegsrecht  S.  113  und  dag:

ristian  Meurer,  Die  völkerrechtliche  Stellung  der  vom  Feind  besetzten
s  Die  Deutsche  Felddienstordnung  schreibt  in  Ark  472  III  vor:  „Ueber  alles