Einleitung.  $  1.  Grundbegriffe.  11

stungen!’)  und  nicht  als  Kriegsschäden  zu  behandeln,  wenn  sie  von
Angehörigen  neutraler  oder  selbst  feindlicher  Staaten  bewirkt  werden.
Denn  die  Gebietshoheit,  auf  der  die  Anforderungen  der  Kriegs-"leistungen,
  wie  erwähnt,  beruht,  erstreckt  sich  auf  alle  im  Inlande
wohnenden  Personen,  nicht  nur  auf  die  eigenen  Untertanen.

Empfangene  ist  gewissenhaft  Bescheinigung  zu  erteilen,  soweit  nicht  Barzahlung
besonders  angeordnet  ist.“  Auch  die  Bekanntmachung  des  Generalgonverneure
in  Belgien  vom  56.  Juli  1915  betr.  die  nachträgliche  Ausstellung  von  Kriegsleistu
anerkenntnissen  läßt  die  Frage,  wer  die  an  deutsche  Truppen  vor  dem  Zeitpu  rg
seit  dem  eine  monatliche  Kriegskontribution  geleistet  wurde,  bewirkten  Leistungen
zu  bezahlen  habe,  offen:  „Wenn  auch  zur  Zeit  noch  nicht  feststeht,  wann  und  von
welcher  Stelle  die  durch  deutsche  Truppen  ....  in  Anspruch  genommenen  Kriegsleistungen
  bezahlt  werden  ‘  (Gesetz-  und  Verordnungsblatt  für  die  okkupierten
Gebiete  unelgiene  19  1915  Nr.  =  Ss.  76  61).  Zu  bemerken  ist  hierzu,  daß  der  in  dieser
Bekann  und  auch  noch  in  verschiedenen  anderen,  zB.  in  der  Verordnung
  vom  13.  Januar  1915  betr.  Beitreibungsanerkenntnisse  und  sogar  in
dem  dieser  beigefügten  Formular  —  sich  findende  Ausdruck  „Kriegsleistungen“
für  die  Beitreibungen  für  das  Besetzungsheer  fehlerhaft  ist;  denn  wie  im  Text
dargelegt,  fallen  solche  Leistungen  unter  den  Begriff  der  "Kriegsschäden,  nicht
unter  den  der  Kriegsleistungen.  Vgl.  hierzu  Laband  im  Bankarchiv  XIV  S.  169
‚sowie  die  Entscheidung  des  OLG.  Posen  in  JW.  1915  S.  1038.

Ist  im  Friedensvertrage  über  derartige  nicht  bar  bezahlte  Leistungen  an  die
Besetzungsarmee  keine  Bestimmung  getroffen,  so  gelten  jedenfalls  die  Ansprüche  der
Einwohner  des  Besetzungsgebietes  an  den  besetzenden  Staat  als  erledigt,  wie  dies
schon  im  ersten  Bande  dieses  Werkes  S.  111  ff.  dargestellt  ist.  Ob  aus  diesen
Leistungen  Ansprüche  an  den  eigenen  Staat  hergeleitet  werden  können,  richtet  sich
nach  der  innerstaatlichen  Gesetzgebu  Selbstverständlich  können  sie  dem  Heimats-“stast
  gegenüber  nicht  nach  den  Grun  sätzen  über  Kriegsleistungen,  da  diese  nur  für
die  Anforder:  en  zu  Gunsten  der  Heimatsarmee  eingreifen,  geltend  gemacht  werden,
sondern  nach  den  etwa  erlassenen  Vorschriften  wegen  Vergütung  von  Kriegsschäden.
Nach  dem  Kriege  von  1870  (unten  $.  264)  hat  das  Deutsche  Reich  in  Art.  II  des
RG.  vom  14.  Juni  1871  den  Elsaß-Lothringern“  “die  Leistungen  an  das  deutsche
Besetzungsheer  vergütet,  ebenso  auch  die  französische  Regierung  die  Leistungen
für  das  französische  Heer  (S.  265°).  Die  ersteren  waren  vom  deutschen  Standpunkt  aus
—  als  im  damals  feindlichen  Besetzungsgebiet  erfolgt  —  Kriegeschäden,  die  letzteren
vom  französischen  Standpunkt  aus  —  als  im  damals  französischen  Gebiete  für  das
französische  Heör  bewirkt  —  Kriegaleistungen.  In  beiden  Beziehungen  wurde  die
Gesetzgebung  durch  politische  Erwägungen  beeinflußt.  Das  gleiche  Verfahren  zur
Beruhigung  einvetleibter  Gebietsteile  und  zu  deren  wirtschaftlicher  Wiederherstellung
wandten  die  Engländer  nach  Beendigung  des  Eurenkriegen  an  (S.  403).  Ueber  die
Ordnung  nach  1  und  1866  vgl.  $$  31  ff.,  40  ff.,  über  den  Friedensvertrag  mit  der
Ukraine,  der  für  die  übrigen  Ostverträge  vorbildlich  war,  oben  S.  3},

Darüber  herrscht  übr  rigene  kein  Zweifel,  daß  die  im  Besetzungsgebiet  sich  aufhaltenden
  neutralen  Ausländer  keinen  Anspruch  auf  bessere  Behandlung  hinsichtlich
der  Anforderungen  (Requiaitionen,  Kontributionen)  haben,  als  die  Angehörigen  des
leindlichen  Landes  selbst.  Im  Kriege  von  1870  zB.  hat  die  englische  ‘Regierung
es  abgelehnt,  die  Reklamationen  englischer  Untertanen  wegen  Heranziehung  zu
Lieferungen  auf  "Ei  IL  1  Wege  zu  unterstützen.  Vgl.  zB.  Halleck-Baker

19)  Im  Weltkriege  von  1914  Be  A  I  als  erforderlich  erwiesen,  über  die
Vorschriften  des  Ken  hinaus  die  En  von  Gegenständen  zu  erleichtern,  die

der  Herstellung  und  dem  Betriche  &gt;  von  on”  Kriegebe  rtikeln  zur  Verwendung
gelangt  sind.  Nach  der  Bundesratsverordnung  vom  24  Juni  1915  (26.  April”
1917)  kann  das  ‚Bige  entum  an  solchen  Gegenständen  nicht  nur  von  den  nach  $  4  KLG.
zuständigen  Militär  efehlehabern,  sondern  auch  durch  Anordnung  des  Kriegsministeriums
  oder  des  Reichsmarineamts  oder  von  ihnen  zu  bezeichnender  Behörden  auf
eine  in  der  Anordnung  zu  bezeichnende  Person  übertragen  werden.  Der  Uebernshme-