12  Einleitung.  $  1.  Grundbegriffe.

Eine  andere  Frage  ist,  ob  etwa  hach  völkerrechtlichen  Grundsätzen
  einzelne  im  Inland  befindliche  Sachen  oder  Personen  von  der
Anforderung  befreit  sind.

preis  wird‘  unter  Berücksichtigung  des  Friedenspreises  zuzüglich  eines  nach  den
Verhältnissen  des  Einzelfalle  angemessenen  Gewinnes  durch  das  in  Berlin  eingesetzte
Reichsschiedsgericht  für  Kriegewirtschaft  [Bek.  d.  Reichekanzlers
vom  12.  Dezember  1916,  veröffentlicht  in  Nr.  vos  des  Reichsanzeigers  vom
13.  Dezember  1916)  endgültig  fesigenetzt.  Das  Verfahren  vr  giesen  ist  durch
Anordnung  des  Reichskanzlers  vom  22.  Juli  1915  (RGBJ.  191  469)  bestimmt.
Schon  vor  der  Inanspruchnahme  können  die  dieser  nefiiegenden”  Gegenstände  von
den  oben  bezeichneten  Behörden  zwecks  Sicherstellung  beschisgnahmt  werden,  eine

Maßregel,  deren  Zulässigkeit  auf  Grund  des  PrG.  über  den  Belagerungszustand
vom  4.  Juni  1851  bisher  zweifelhaft  war.

14)  a.  Daß  “Staatsfremde  zu  Kriegsleistungen  überhaupt  nicht  herangezogen
werden  dürfen,  behauptet  v.  Liszt,  Völkerrecht  (1.  A.  1918)  S.  106.  Dem  wird
—  mindestens  für  die  sachlichen  Kriegsleistungen  —  keinesfalls  beizustimmen
sein.  Es  ist  kein  Grund  ersichtlich,  weshalb  Staatsfremde  zu  den  zur  Erhaltung
des  Staates  in  Kriegszeiten  erforderlichen  Beiträgen  mit  ihrem  im  Inlande  befindlichen
und  den  inländischen  Stastsschutz  genießenden  Vermögen  nicht  im  gleichen  Maße  sollten
herangezogen  werden  können,  wie  die  übrigen  Inländer  (so  auch  Laband,  Staats
recht  IV,  oropstnicki,  OeKLG.  S.  57;  Halmagrand,  Des
requisitions  et  des  contributions  (1909)  S.  82.  .  Zweifelhaft  Kae  a  nur  sein
ob  die  Heranziehung  Staatsfremder  zu  persönlichen  Leistungen  (DKLG.  $  33,°)
ale  Gespannführer,  Wegweiser,  Boten,  Arbeiter,  zulässig  ist.  Dies  wird  aus  Billigkeitsrücksichten
  mindestens  für  diejenigen  Staatsfremden  abzulehnen  sein,  die  den
feindlichen  Staaten  angehören;  denn  diese  würde  man  dadurch  zu  Handlungen  veranlassen,
  die,  vom  Standpunkte  ihres  Heimatlandes  aus  gesehen,  als  Landesverrat
anfgefaßt  werden  könnten.  Anders  Heinrich  Lammasch  in  einem  gelegentlich  der
Beratung  des  OeKLG.  erstatteten  Gutachten  (Koropatnicki,  OeK  8.  211  .).

«  Die  Frage,  in  welchem  Umfange  Staatsfremde  zu  Kriegsleistungen  herangezogen
werden  können,  ist  in  den  Handels-  und  Niederlassungsverträgen
vielfach  ausdrücklich  geregelt.  Solche  Verträge  treten  selbstverständlich  mit  dem
Kriegsfall  den  Angehörigen  des  Feindesiandes  gegenüber  außer  kraft,  während  sie
für  die  Angehörigen  der  neutralen  Staaten  dann  besonders  wirksam  werden.
hierzu  Albre  Requisitionen  von  neutralem  Privateigentum  (Zeitschrift
Völkerrecht  Bd  vr  Beiheft  1  S.  12)  und  Koropatnicki,  OeK

«Vgl.  zum  Vorstehenden  die  Vertandlung  des  Reichstags  vom  12.  S  Mai  1878  gelegentlich
  der  II.  Beratung  des  (Verh.-Ber.  S.  581  ff.).

b.  Von  dem  hiernach  festzuhaltenden  Grundsatze,  daß  im  Inlande  _  jedes  dort
befindliche  Vermögensstück  und  in  der  Regel  auch  jeder  sich  dort  Aufhaltende  ohne
Rücksicht  auf  die  Staa!  ehörigkeit  herangezogen  werden  kann,  ist  eine  Ausnahme
für  gewisse  Sachen  und  Personen  zu  machen,  die  man  ale  exterritorial  zu
bezeichnen  pflegt.  Nach  der  hente  herrschenden  Anschauung,  die  an  die  Stelle  der
ehemals  magebenden  Fiktionstheorie  getreten  ist,  ist  die  kterritorialität  nicht  ale
ein  gewissermaßen  völkerrechtliche  Exklaven  schaffendes,  überhaupt  nicht  ale  ‚in
einheitliches,  alle  darunter  ‘ehemals  zusammengefaßten  G  enständ  ea  und  Perso:
nach  h  gleichen  Grundsätzen  behandelndes  Rechtsinatitu  Vielmehr  Sandelt

nur  um  eine  mehr  oder  weniger  weit  eifonde  *  Sonderateliu  ,  deren  Umfang
für  "jede  einzelne.  Ga  besonders  zu  ermitteln  ist.  Vgl.  E.  v.  Ul  mann,  Völkerrecht
  Bon  5  .  182;  Heilfron  in  DJZ.  1916  S.  dl.

-  Für  d  e  Frage  der  Verpflichtung  der  Exterritorielen  zu  "Kriegsleistungen  ergibt

sich  für  üus  deutsche  und  ‚österreichische  Recht  folgendes

Nach  DKLG.  8  5  ruht  die  Kriegsleistungepflic  t  zunächst  auf  den  Gemeinden.
  Diese  sind  nach  $  6  berechtigt,  behufe  Er  Küllung  der  erforderten  Leistungen
  zwei  Klassen  von  Personen  heranzuziehen,  nämlic

a)  die  zur  Teilnahme  an  .den  Gemeindelasten  Verpflichteten,  auch  wenn  sie
Ausländer  sind,

b)  die  sonst  in  der  Gemeinde  sich  Aufhalienden  oder  Eigentum  in  derselben
Besitzenden,  aber  zur  unter  der  Voraussetzung,  daß  sie  Angehörige  des  Reichs  sind.