Einleitung.  $  1.  Grundbegriffe.  13

c)  Die  innerhalb  des  Staatsgebiets  für  das  feindliche
  Besetzungsheer  bewirkten  Leistungen  sind  Kriegsschäden,
nicht  Kriegsleistungen.!®)

d)  Ebensowenig  wie  im  Besetzungsgebiet  —  also  im  feindlichen
Ausland  ($.  10)  —  kann  im  neutralen  Ausland  von  Kriegsleistungen
  die  Rede  sein.  Hier  können  weder  die  Marinebehörden,

die  Befehlshaber  der  dort  befindlichen  Schiffe  noch  die
Koniuln  von  den  Angehörigen  ihres  Staates  Kriegsleistungen  erfordern,
und  ebensowenig  sind  hier  für  Kriegszwecke  bewirkte  Leistungen
nach  den  Krie,  is  Fungeg  one  esetzen  zu  behandeln.  Werden  im  neutralen
Auslande  Schiffe  als  kreuzer  oder  Gegenstände  zur  Bekohlung
und  Verproviantierung  der  Kriegsschiffe  gebraucht,  so  ist  nur  der
Weg  vertraglicher  Verständigung  gangbar,  schon  wegen  des  Mangels

Bic  :
Teilnahme  an  den  Gomeindelaie  verpflichtet?  Dies  entscheidet  sich  nach  Landesrecht.
  In  Preußen  .  (vg  HeilbereSchäffer  Kriegeloistungsgesetz  S.  55,
Liebrecht,  Kriege  esetz  S.  23)  sind  nach  $  des  K  unslab;
geseizes  wm  14  in  Verbindung  mit  $  3°  des  Einkommensteuergesetzes
1906  die  fremden  Gesandtschaften  zur  Teilnahme  an  den  Gemeinde-Iasten
  Ticht  t  verpflichtet  Sie  können  daher  auch  nicht  zu  Kriegsleistungen  heranesogen
  werden,  außer  ale  Besitzer  der  in  den  „Gemeindebezirken  gelegenen  Grundatücke
  und  Gebäude“;  hierbei  sind  aber  nach  völkerrechtlicher  -Uebung  die  Gesandtschaftsgebäude
  als  solche  a  enommen,  sie  können  also  zB.  nicht  mit  Einquartierung
.  belegt  werden.  Auch  von  Stellung  ihrer  Pferde  sind  „die  Gesändten  fremder  Mächte
und  das  Enachung  vom,  Angus  befreit  (DKLG.  8  25  II?  in  der  Fassung  der
’  tmachung  vom  916).  te  hierzu  Hans  v.  Frisch,  Der
völkerrechtliche  er  Eaterritorinittät  91  82.

Die  vorstehenden  Befreiungen  beziehen  deh  nicht  auf  die.  Konsuln,  abgesehen
von  etwaigen  Bestimmungen  durch  die  besondern  "Staatsverträge  (Otto  Hirsch,-rei
  1,  000  je  Kriegsleistungen,  8.  11,  117,  191;  Were  Dochor  Verwaltungs-Tec.


Nach  OeKLG.  8  5d  aind  zu  persönlichen.  Ze  stungen  unbedingt  nicht
heranzusichen  „Personen,  die  durch  internationale  Vertri  cklich  oder  nach
völkerrechtlichem  Herkommen  befreit  sind“;  und  nach  $  88  sind  von  der  „Beistellung
  zu  Kriegsleistungen  alle  Fahrzeuge,  Pferde  und  Tragtiere  ausgenommen,
die  zum  Gebrauch  jener  Personen  bestimmt  sind,  die  im  Sinne  des  internationalen
Rechtes  Exterritorialität  genießen“.  Endlich  sind  nach  $  21  III  von  der  Einqeartierungepflicht
  befreit  „die  zum  Gebrauche  jener  Personen  bestimmten  Gebäude,
weiche  im  Sinne  des  internationalen  Rechts  Etterritorialitätsrechte  genießen“.

Für  Frankreich  vgl.  noch  das  Dekret  des  Präsidenten  vom  28.  Juni  1910,
15)  Sehr  klar  hat  ‘dies  der  um  das  Zustandekommen  des  DKLG:  besonders
yerdiente  Reichstagsabgeordnete  Frhr.  v.  Stauffenberg  (vgl.  Bd.  1  S.  264)
Ausdruck  gebracht.  Er  wies  in  der  30.  Sitzung  des  Reichstags  vom  12.  Mai  1873
(Verhandlungen  $.  602)  darauf  hin,  „daß  sich  dieses  Gesetz  nur  auf  die  Kriegsleistungen
  bezieht,  die  wir  unsern  Truppen  zu  leisten  hatten.  Auf  die  Kriegsleistungen,
  die  wir  dem  Feinde  zu  leisten  haben  {dies  sind  in  Wahrheit  keine
Kriegsleistungen,  oben  S.  10),  bezieht  sich  dieses  Gesetz  nicht“.  Die  gleiche
Lieferung  kann  aleo,  jb  nachdem  eie  für  des  heimische  oder  für  das  feindliche  Heer
bewirkt  ist,  ale  Kriegsleis  oder  als  Kriegeschaden  zu  behandeln  sein.
ein.  sehr  großer  F  ortechrikt,  in  Preußen  ern  Bd  I  S.  84,  185)  auf  Grund  von
des  Edikts  vom  3.  Juni  1814  ewisse  im  Inland  den  Franzosen  gemachte
tungen  aus  der  preußischen  Staste  e  ersetzt  wurden.  .