14  Einleitung.  $  1.  Grundbegriffe.

einer  wirksamen,  Vollstreckungsgewalt  und  zur  Vermeidung  des  Vorwurfs
  der  Neutralitätsverletzung.'s)

e)  Ob  die  Kriegsleistungsgesetze  des  Stammlandes  auf  Kolonien
anwendbar  sind,  hängt  von  der  staatsrechtlichen  Stellung  dieser  ab.
Sind  sie  nach  dem  innern  Staatsrecht  als  Inland  zu  betrachten,  so
gelten  die  Gesetze  des  Stammlandes  ohne  weiteres  auch  dort  und  die
in  Kriegsfällen  in  ihnen  erforderten  Leistungen  für  Kriegszwecke
sind  als  Kriegsleistungen  zu  behandeln.  Die  deutschen  Schutzgebiete
stehen  zwar  völkerrechtlich  dem  Reichsgebiet  gleich  und  sie  sind
auch  staatsrechtlich  insoweit  nicht  als  Ausland  zu  betrachten,  als
sie  der  in  der  Handhabung  der  Schutzgewalt  sich  äußernden  Gebietshoheit
  des  Reiches  unterstehen.  Sie  sind  aber  insofern  keinesfalls
Inland,  als  die  Reichsgesetze  in  ihnen  nur  kraft  ausdrücklicher  Einführung
  Geltung  erlangen.)  Das  DKLG.  ist  in  den  Schutzgebieten
nicht  eingeführt  und  die  in  den  dort  sich  entspinnenden  Kriegen  oder.
Aufständen  erforderten  Leistungen  sind  daher  nicht  als  Kriegsleistungen
  im  Sinne  des  DKLG.  zu  behandeln.::)

158)  In.  In  RGZ.  89  222  heißt  es  hinsichtlich  eines  in  Teneriffa  —  also  im  neutralen
  Ausland  —  am  1.  August  1914  in  Anspruch  genommenen  deutschen  Dampfers:
„Der  Dampfer  ist,  worüber  kein  Streit  herrscht,  auf  Grund  des  $  23  KLG.  von
der  Marineverwaltung  zur  Bemutzung  für  Kriegszwecke  erfordert  und  ihr  hierzu
von  dem  Besitzer  zur  Verfügung  gestellt  worden,  “  Diese  Ausführung  ist  mindesteng
insoweit  anfechtber,  als  das  KLG.  angezogen  ist.  Denn  dieses  ist,  wie  schon  oben
ee  10  bemerkt,  nur  im  „Bund  ebiet“  anwendbar.  Das  ergibt  übrigens  für  die  Anorderung

  von  Schiffen  auch  Ziffer  12  der  Ausführungsverordnung  vom  1.  April
1876,  in  welcher  es  heißt:  ai  Inanspruchnahme  von  Schiffen  und.  Fahrzeugen  hat
in  der  Rege:  auf  schriftlichem  Wege  durch  Vermittlung  der  zuständigen  Hafenpolizeibehörde
  oder,  wo  eine  solche  nicht  vorhanden  ist,  durch  „Vermittlung  der  Ortzuständiger

  Behörden  Verwendung  gefunden  hat.  Es  würde  eich  dann  in  dem  gedachten
  Falle  —  aber  auch  bei  Anforderungen  auf  hoher  See  oder  in  den  deutschen
Schutzgebieten  außer  Südwestafriks  (unten  Anm.  17)  —  um  eine  Kriegsleistung
handeln,  die  nicht  nach  dem  KLG.  zu  beurteilen  ist,  sondern  nach  dem  allgemeinen

Ersatz  gerade  aus  den  Deopnderen  Vorschriften  des  KLG.

Denkbar  wäre  es  natürlich,  daß  bei  einer  Neuordnung  des  Kriegsleistungs
rechts  nicht,  wie  nach  dem  KLG.,  das  Territoriel-,  sondern  das  Personalprinzip
zugrunde  gelegt  würde.  Freilich  wird  eich  dies  wegen  der  zu  befürchtenden  Zueanmenstöße
  mit  den  neutralen  Staaten  (siehe  oben)  wenigstens  für  deren  Gebiet
kaum  empfehlen.  Dogs  egen  ist  die  Unterstellung  der  Anforderung  von  inländischen
Schiffen  auf\hober  See  unter  das  inländische  Kriegsleistungsrecht  durchaus  erwägungswert,
  zumal  zumal  die  Schiffe  auch  in  anderer  Beziehung  als  „schwimmende  Gebietsteile“
  behandelt  werden

Vgl.  Leband,  Stante  tsrecht  (6b.  A.)  II,  285;  Köbner,  Das  Deutsche
Koloni  echt  in  Kohlers  Encyklopädie  (2.  A.)  II,  a  Fr.  Sabersky,  Der
Inlande-  und  Auslands  begriff  der  Reichsgenetze  (1907)  S

17)  Sondervorschriften  bestehen  nur  für  Douts  chSädwestAtrika  In

diesem  Schutzgebiet  erging  zunächst  die  Kaiserl.  ‚Verordnung  vom  3.  September  1913