Einleitung.  $  1.  Grundbegriffe.  15

b.  Das  Wort  „Leistung“  darf  nicht  zu  der  Annahme  verführen,
daß  es  sich  bei  Kriegsleistungen  nur  um  die  freiwillige  Hingabe  von
Sachen  oder  um  eine  persönliche  Tätigkeit  handeln  kann.  Vielmehr
ist  der  Ausdruck  im  weitesten  Umfange  zu  nehmen.  Er  begreift
neben  dem  Tun  (dare,  facere,  praestare)  auch  das  Unterlassen
(non  facere,  zB.  Einstellung  eines  Betriebes)  und  das  Dulden  (pati,
zB.  Gestattung  der  Benützung  von  Wegen,  Tränken,  Schmieden).!®}

c.  Zu  den  Kriegeleistungen  sind  ‘nur  solche  Beschwerungen  zu
rechnen,  die  der  Staat  für  Kriegszwecke  auferlegt.

1.  Nur  Leistungen  für  den  Staat  sind  Kriegsleistungen.
Werden  durch  Provinzial-,  Kreis-  oder  Ortsstatut  aus  Anlaß  des
Krieges  Belastungen  der  Bezirksangehörigen  eingeführt,  so  sind  die
in  Erfüllung  dieser  Auflagen  erfolgenden  Bewirkungen  keine  Kriegsleistungen.
  In  zusammengesetzten  Staaten,  wie  im  Deutschen  Reich!
und  in  Oesterreich-Ungarn,!°)  sind  Kriegsleistungen  ferner  nur  Leistungen
  für  diejenige  Stelle,  der  die  Militärhoheit  zusteht.  Selbstverständlich
  gelten  Leistungen  für  untergeordnete  Stellen,  sofern
diese  beim  Erfordern  lediglich  als  Vertreter  des  Inhabers  der  Militärhoheit
  handeln,  als  Leistungen  für  diesen,  also  als  Kriegsleistungen.®)

2.  Nur  Leistungen  für  Kriegszwecke  sind  Kriegsleistunen.

  Ihr  Zweck  muß  unmittelbar  oder  mittelbar  auf  die  Niederringung
es  Feindes  gerichtet  sein.  Daher  gelten  auch  Anforderungen  für

betr.  die  Friedens-  und  Aufstandsleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  in  Deutsch-Südwest-Afrika
  (RGBL  1913  S.  711).  Durch  eine  am  gleichen  Tage  erlassene,
erst  nach  Ausbruch  des  Weltkrieges,  am  5.  August  1914  verkündete  (RGBl.
1914  8..  349)  Kaiserl.  Verordnung  betr.  ‘die  Kriegsleistungen  für  die  bewaffnete
ht  in  Deutsch-Südwest-Afrika,  sind  die  Vorschriften  der  erstgedachten  Verordnung
  betreffa  der  55  1  ‚und  2  ‚(allgemeine  Vorschriften),  15—24  (Aufstandsleistungen)
und  25—34  auch  im  Falle  des  Ausbruchs  eines
Krieges  für  entsprechend  anwendbar  erklärt,  mit  der  Maßgabe,  daß  neben  dem
Gonverneur  in  dringenden  Fällen  auch  der  Truppenbefehlshaber  für  den  Bereich
wriegerischer  Unternehmungen  die  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen  berechtigt  ist.
Vgl.  noch  für  Kamerun  h.  Kolonialbl.  1914  S.  819.
is)  Vgl.Meyer-Dochow,  Deutsches  Verwaltungsrecht  (1910)  S.  588;  Koropain
  icki,  OeKLG.  8.  52  Die  Anforderung  kann  auch  aus  einer  Sach-  und  einer
Dienstleistung  zusammengesetzt  sein,  zB.  bei  Inanspruchnahme  eines  bespannten
Fuhrwerks,  nebst  Führer.  Darüber,  daß  auch  eine  Zerstörung  eine  Kriegsleistung
darstellen  "kann,  vgl.  oben  S.  6%.  Man  "braucht  dabei  nicht  nur  an  das  Aufwerfen
von  Schützengräben,  die  Niederlegung  von  Häusern  zur  Freilegung  des  Schußfeldes,
die  Versenkung  von  Schiffen  zur  Herstellung  von  Hafen-  oder  Fiußsperren  usw.  zu
denken.  Auch  das  Zerfahren  von  Kommunal-  oder  Privatwegen  durch  Militärfahrzeuge,
  zB.  bei  Armierung  einer  Festung,  kann  dem  Begriff  der  Kriegaleistung!
unterfallen.  Vgl.  hierzu  noch  unten  S.

Vgl.  Koropatnicki,  OeKLG.  S.  -60,  wonach  in  der  ganzen  österreichischungarischen
  Monarchie  einschließlich  Bosniens  und  der  Herzegowina  alle  Angehörigen
für  alle  Teile  der  Wehrmacht  gleichmäßig  zu  Kriegsleistungen  verpflichtet  sind,
weil  die  Wehrmacht  einheitlich  ist  und  durch  den  zwischen  Oesterreich  und  Ungarn
bestebenden  Zoll-  und  Handelsvertrag  (Ges.  vom  80.  Dezember  1907)  die  beiderseitigen
  Stastsangehörigen  hinsichtlich  der  wechselseitigen  Rechte  und  Pflichten  einander,
  1  völlig  oe  estellt  sind.

3,  wonach  dem  Reich  gegenüber  zunächst  die  Gemeinden
zur  Berirkung  der  Kriegsleistungen  verpflichtet  sind,  die-nach  8  6  ihrerseits  wieder
die  Einzelnen  heranziehen  können;  vgl.  hierzu  Laband,  Staatsrec  ht  (65.  A.)  Bd.  I,
289;  Heilborg-Schäftfer,  KLG.  1915  S.  Er  "Achnlich  auch  eELG.  8  27.