16  Einleitung.  $  1.  Grundbegriffe.

die  Bedürfnisse  verbündeter  Truppenteile  als  Kriegsleistungen.  In
OeKLG.  $  1  II  ist  dies  ausdrücklich  festgestellt.  Der  Mangel  einer
entsprechenden  Vorschrift  im  DKLG.  ist  um  so  bedeutungsloser,  als
die  Anforderung  selbstverständlich  nicht  von  dem  Befehlshaber  des
im  Inlande  befindlichen  Truppenteils  der  Verbündeten  erfolgen  darf,
sondern  nur  von  einer  inländischen  Behörde,  dieser  gegenüber  aber
die  Nachprüfung,  für  welchen  Kriegszweck  die  Anforderung  geschieht
und  wie  sie  verwendet  wird,  unzulässig  ist.?s)

Zu  den  Kriegsleistungen  gehören  auch  die  Bewirkungen  für
Kriegsgefangene.  Immer  muß  es  sich  aber  um  Leistungen  für  die  bewaffnete
  Macht  handeln.?!)  Die  Bedürfnisse  des  vaterländischen  Hilfsdienstes,
  der  Flüchtlinge  und  der  aus  bedrohten  Gebieten  Fortgeschafften,
  die  Leb  tt  haffung  für  die  bürgerliche  Bevölkerung,
  die  Beistellung  von  Verkehrsmitteln  für  Zwecke  der  -  Post
und  der  Eisenbahn  und  sonstige  wirtschaftliche  Maßnahmen  können
den  für  Kriegsleistungen  geltenden  Vorschriften  nicht  unterstellt
werden.?®)

3.  Nur  vom  Staat  für  Kriegszwecke  auferlegte  Belastungen
können  als  Kriegsleistungen  bewertet  werden.  Der  Leistung  muß
also  eine  Inanspruchnahme,  ein  planmäßDiges  Anfordern  seitens
der  zuständigen  Behörden  an  die  in  den  Kriegsleistungsgesetzen  bestimmten
  Stellen  vorhergehen.

Die  Bedingung  .der.  förmlichen  Anforderung  galt  bisher  als  eines
der  wichtigsten  Unt  kmale  zwischen  Krie,  leistungen‘
und  Kriegsschäden.®)  Es  hat  sich  aber  schon  in  den  Kriegen  von
1864  (S.  168),  1866  (S.188),  1870  (S.  271)  und  in  denseither  geführten
“Feldzügen  gezeigt,  daß  hierbei  nicht  auf  die  Ordnungsmäßigkeit
und  auf  die  formelle  Seite  überhaupt  der  entscheidende  Wert  gelegt

werden  darf,  sondern  auf  die  Tatsache  des  Anforderns  seitens  einer
Militärbehörde  und  vor  allem  auf  die  Verwendung  für  die  Kriegszwecke
der  eigenen  Armee  des  Landes.  Bei  der  Schnelligkeit,  mit  der  sich
heute  die  Mobilisierung  vollziehen  muß  und  späterhin  im  Drange  der
einander  überstürzenden  Kriegsereignisse  ist  es  vielfach  untunlich,
den  Formvorschriften  zu  ‚genügen,  die  in  den  Kriegsl
vorgeschrieben  sind  (DKLG.  8  4  IV,  5:  schriftlicher  Erlaß  von
Anordnung  und  Requisition  und  Ausstellung  einer  Beschemigung  ;
OeKLG.  8  32:  schriftliche  Quittierung  der  beigestellten  Kriegsleistung).
  Das  RG.  betreffend  den  Ersatz  von  Kriegsschäden  und  Kriegsleistungen
  vom  14.  Juni  1871  hatte  zB.  in  Art.  II  die.  Vergütung
der  von  den  Elsaß-Lothringern  auf  Anordnung  der  deutschen  Militärbehörden
  bewirkten  Leistungen  (die  allerdings  erst  durch  dieses  Gesetz
  den  Kriegsleistungen  gleichgestellt  wurden,  S.  265)  an  die  Bedingung
  geknüpft,  daß  sie  gegen  Anerkenntnis  dieser  Militärbehörden
geleistet  worden  seien.  Bei  Ausführung  dieses  Gesetzes  hat  es  sich

”  28)  Vol.  Allg.  Oest.  Gerichtszeit.  1915  S.  849%.
21)  Vgl.  Bruno  Beyer,  PrVBi.  36  659.
22)  Vgl.  Koropatnicki,  OeKLG.  S.  64;  Hi

rsch,  DKLG.  S.  82
1908)  35)  2  VEL.  Dr.  L.  Meyer,  Grundzüge  der  Jeutschen  Militärverwaltung  (3.  A.