Einleitung.  $  1.  Grundbegriffe.  17

aber,  wie  unten  S.  271  darzustellen  ist,  als  unmöglich  erwiesen,  diese
Bedingung  überall  zu  erfüllen,  weil  sehr  häufig  Anerkenntnisse  nicht
ausgestellt  worden  waren.  Man  begnügte  sich,  da  nur  auf  diese  Weise
offenbare  Unbilligkeiten  zu  vermeiden  waren,  mit  nachträglichen  Bescheinigungen
  der  Militär-  oder  sogar  der  örtlichen  Zivilbehörden,
ein  Verfahren,  das  anderseits  freilich  wieder  zu  unsicheren  Ergebnissen
  führen  kann.  Aehnliches  trug  sich,  wie  im  folgenden  nachzuweisen
  ist,  auch  in  den  im  Ausland  geführten  Kriegen,  besonders
  im  Burenkriege,  zu.  Nach  den  Erfahrungen  des  Krieges  von
1914  wird  man  endgiltig  genötigt  sein,  das  Begriffemerkmal  der
„ordnungsmäßigen  Anforderung‘  dahin  umzuformen,  daß  als  Kriegs-Jeistung

  iote  Vermögenebelast  ung  zu  betrac  en  ıst,
iefürdie  Zwecke  dervstertäm  henKriegftirutg  "

"AU  E  GIRL  aDdige  ö  £  h.  en  V  erwen

üng  geIum
——)  senzuechalten  ist  also  das  Erfordernis  einer  förmlichen
Anforderung.  Auch  die  formlose  Wegnahme,  besonders  in  Abwesenheit
  des  Eigentümers  oder  Besitzers,  und  die  einfache  Inanspruchnahme
  eines  Grundstücks  oder  Gebäudes  stellt  unter  den  sonstigen
Voraussetzungen  (unten  b)  eine  Kriegsleistung  dar.  Die  vorgeschriebene
  Erteilung  der  Anerkenntnisse  kann  jedenfalls  keine  entscheidende
  Bedeutung  haben.  Schon  die  preußische  Kriegsschädengesetzgebung
  aus  Anlaß  der  napoleonischen  Kriege  hatte  ganz  richtig  diesen
Anerkenntnissen  den  Charakter  reiner  Beweisurkunden  gegeben,  wie
dies  zB.  aus  der  Verordnung  vom  19.  Dezember  1812  8  19  (Bd.  IS.  66)
und  dem  Edikt  vom  3.  Juni  1814  8  5  (Bd.  I  S.  68)  erhellt.  Der
oben  sehon  erwähnte  Art.  II  des  RG.  vom.  14.  Juni  1871  gibt  dem
Wortlaut  nach  der  Vermutung  Raum,  als  sollte  das  Anerkenntnis
gewissermaßen  zu  einer  Dispositivurkunde  gemacht  werden,  von  deren
Errichtung  der  Ersatzanspruch  abhänge.  Die  Verwaltungspraxis  hat
sich  aber  jedenfalls  darüber  hingegsetzen  müssen  (unten  S.  271).

b)  Es  läßt  sich  nicht  leugnen,  daß  durch  die  Ausschaltung  des
'Merkmals  der  formellen  Anforderung  eine  gewisse.  Verwischung
der  Begriffe  Kriegsleistungen  und  Kriegsschäden  eintreten  kann.  Im
einzelnen  Falle  wird  es  dennoch  möglich  sein,  diese  Begriffe  auseinanderzuhalten,
  sobald  man  nur  die  auch  heute  noch  nicht  veränderten
  beiden  weiteren  Merkmale  der  Kriegsleistung  unverrückbar
im  Auge  behält,  nämlich  daß  sie  von  einer  zuständigen  Militärbehörde
planmäßig  und  überlegt  in  Anspruch  genommen  und  daß  sie
im  Interesse  der  inländischen  Kriegführung  verwendet
  worden  ist.  Durch  diese  beiden  Erfordernisse  unterscheidet  sich
die  Kriegsleistung  einerseits  von  der  Plünderung,  anderseits  von  der
unmittelbaren  Benutzung  beweglicher  und  unbeweglicher  Sachen

&gt;4)  Vgl  zum  folgenden  Ignaz  Apfelbaum,  „Zur  Frage  der  Kriegaschädenersätze“
  (  richtehalt  1916  727)  und  „Kriegsachäden  oder  Ps  Tor
(Gerichtshalle  1916  S,  215);  Koropatnicki,  OeKLG,  eilfron,
DJZ.  1916  S.  1027;  Neuss  Wiener  Tagblatt  vom  ©  Juli  1915  („Wirt
schaftliche  Kriegsschäden  ).  Andeutungen  schon  bei  Zachariß,
Deutsches  Staats-  und  Bundearcht  a)  $  Abt.

Heilfron,  Kriegsschäden  II.  8