18  Einleitung.  $  1.  Grundbegriffe,

gelegentlich  von  Kampfeshandlungen.  Werden  die  in  einem  Laden
befindlichen  Lebensmittel  von’  dem  Befehlshaber  einer  durchmarschierenden
  Truppe  für  diese  in  Anspruch  genommen,  so  liegt  Kriegsleistung,
  werden  sie  von  den  Soldaten  eigenmächtig  weggenommen,
Plünderung  vor.  Werden  auf  einem  Grundstück  vor  Herannahen
des  Feindes  planmäßig  Verteidigungsanlagen  hergestellt,  zB.  Schützengräben
  ausgehoben  oder  Drahtverhaue  angelegt,  so  liegt  Kriegsleistung,
  graben  eich  im  Kampfe  vor-  oder  zurückgehende  Truppen
auf  einem  Felde  ein,  Kampfeshandlung,  also  Kriegsschaden,  vor..  Es
handelt  sich  hier  allerdings  vielfach  um  Grenzfälle  und  die  Erfahrung
hat  erwiesen,  daß  die  Entscheidungen  hierüber  nicht  immer  richtig
getroffen  werden.?)

II.  Kriegsschäden.

Wie  schon  (oben  S.  5)  ausgeführt,  erhält  man  den  Begriff  der
Kriegsschäden,  wenn  man  aus  der  Masse  der  en  ii  durch  den
Krieg  herbeigeführten  Vermö  die  Kriegsleistungen
  aussondert.

riegsschäden  können  von.  verschiedenen  Gesichtspunkten  aus
Taieehen  Einteilungen  unterworfen  werden.  Diese  geben

2  &gt;

ik  vom  3.  Juni  1814  8  6,  Bd.  I  S.  es  Man  war  sich  vor  allen  Dingen
darüber  nicht  klar,  daß  auch  die  Zerstörung  von  Gegenständen  als  eine

war  die  Verweigerung  des  Ersatzes  für  die  Entnahme  von  Holz  zum
(Bd.  I  S.  184).  Mit  Recht  bestimmen  daher  die  im  August  1916  au  Pegebenen
„Schätzungsgrundsätze  zur  Anweisung  des  Kgl.  Staatsministeriums  vom  18.  Januar
1916“  in  6  1  VII:  „Bis  auf  weiteres  nicht  als  Kriegeschäden  zu  behandeln  —
nämlich  weil  als  Kriegsleistung  zu  betrachten  —  sind  Zerstörungen  oder  Beschädigungen,
  die  außerhalb  des  Gefechtes,  namentlich  in  Vorbereitung  der  Ver:  erteidigung,
auf  militärische  Anordnung  hin,  planmäßig  herbeigeführt  worden  sind  “Vgl.

oben  S.  6%,  2511,

Besondere  Schwier  keiten  macht  das  Auseinanderhalten  von  Kriegsleistung
und  Plünderung  mi  Ba.  I  S.  140  und  die  während  des  Krieges  1914  in
Desterreich  ergangene  Entscheidung  vom  13.  Juli  1915,  Juristische  Blätter  1915

r.  52),  ferner  die  Unterscheidung  der  Kriegsschäden  von  den  Kri  egsleistungeschaden
  @.  h.  von  Schäden,  die  in  Verfolg  einer  angeforderten  Kriegsleistung
eintreten,  eo  zB.  die  jJeruraschung  eines  Brandes  durch  die  einquartierten  Truppen,
der  Untergang  von  Wagen  und  Zugtieren  bei  angeforderter  Fuhr-  oder  Vorspannleistung,
  die  körperliche  Beschädigung  bei  persönlichen.  Dienstleistungen  oder  die
Verscheuchung  des  Wildes  als  Folge  der  enutzung  eines  Waldes  zur  Anlegung
von  Verteidi  kengsanlagen  (vgl.  hierza  Heilfron  im  PrVBi.  1916  8.  59).  Auch
solche  Kri  leise  istungsschäden  eind  ale  Kriegeleistungen  an  behandeln  und  die  e
fol  osetzte  ehemalige  preußische  Verwaltungepraxi  Bd.  I  S.  134)  entspricht

Fe  der  heutigen  „nechauung  znicht  Im  KLG.  sind  diese  Kriegsen

  nur  in  &amp;  1  (Ersats  für  Verluste,  Beschädigung  und
snßengewöhnice  Abnutzung  en  Zogtieren,  "wien  und  Geschirr  infolge  oder  gelegentlich
oder  Spanndienstleistungen  ohne  „Verschuldung  des  Eigentümers  oder
des  von  hm  gestellten  Gespannführers)  ;  vgl.  hierzu  die  Reichgtagsverhandlung  vom