Einleitung.  $  1.  Grundbegriffe.  19

nicht  nur  ein  Bild  der  Vielgestaltigkeit  der  durch  den  Krieg  herbeigeführten
  Vermögensbeschädigungen,  sondern  sind  auch  von  maßgebender
  Bedeutung  für  die  rechtliche  Behandlung.  Denn  selbst
wenn  man  auf  dem  Standpunkt  steht,  daß  dem  Staat  die  Rechtspflicht
obliegt,  die  Kriegsschäden  zu  ersetzen,  kann  es  sich  hierbei  immer
nur  um  Aufstellung  eines  Grundsatzes  handeln.  kein  Staat  aber  wird
auch  nicht  nach  einem  sehr  glücklichen  Kriege,  in  der  Lage  sein,
alle  seinen  Angehörigen  infolge  des  Krieges  zugefügten  Vermögensbeeinträchtigungen
  völlig  auszugleichen.)  Eine  gewisse  Ungleichmäßigkeit
  wird  vielmehr  stets  unvermeidlich  sein  und  es  wird  eine
Auswahl  unter  den  verschiedenen  Gattungen  der  Kriegsschäden  nach
politischen,  wirtschaftspolitischen  und  finanziellen  Rücksichten  eintreten
  müssen.  Schon  hier  sei  darauf  hingewiesen,  was  im  Bd.  3  ausführlich
  darzulegen  ist,  daß  der  der  neueren  Richtung  entsprechende
Grundsatz  von  der  Rechtspflicht  des  Staates  zum  Ersatz  der  Kriegsschäden
  seine  Bedeutung  nicht  dadurch  verliert,  daß  er  nach  Maßgabe
  der  nach  einem  Kriege  in  einem  bestimmten  Lande  mit  Rücksicht
auf  die  dort  vorhandenen  wirtschaftlichen  und  finanziellen  Verhältnisse
  ungeformt,  abgeschw%cht  und  auf  einzelne  Arten  von  Kriegsbeschädigung
  für  unanwendbar  erklärt  wird.

a.  Einteilung  nach  der  Person  des  Schädigers.

Kriegsschädeh  werden  verursacht:  durch  das  eigene  Heer  —
dem  hier,  wie  von  nun  an  stets,  die  verbündeten  Truppen  gleichgeachtet
  werden  —  oder  durch  den  Feind.  Vielfach,  und  zwar  gerade
bei  den  schwersten  Sachschäden,  wird  es  aber  nicht  festzustellen  sein,
auf  welchen  der  kriegführenden  Teile  eine  bestimmte  Schädigung.
zurückzuführen  ist,  80  besonders  im  eigentlichen  Kampfgebiet.

Ein  wichtiger,  auch  bei  der  gesetzgeberischen  Behandlung  zuweilen
  in  Rücksicht  gezogener  Umstand  ist,  ob  die  Schädigung  durch
Heeresangehörige  in  Erfüllung  der  dem  Heere  obliegenden  Krieggaufgaben
  verursacht  ist,  oder  außerhalb  ordnungsmäßiger  Kriegstätigkeit.
  In  Betracht  kommen  hierbei  vor  allem  die  Plünderungen  und
die  diesen  gleichstehende  Wegnahme  von  Gegenständen  durch  Heeresangehörige
  ohne  Befehl  der  für  die  Beitreibung  zuständigen  Stelle,
sowie  die  Anordnungen  eines  seine  Machtbefugnisse  übersc  reitenden
und  rechtswidrig  handelnden  Befehlshabers,  wobei  auch  die  Ersatz

12.  i  1878  8.  699,  602.  Dagegen  sind  im  OeKLG.  die  een
mit  i  Rec  den  Vorschriften  über  Kriegsleistungen  unterstellt  (Ver

der  bei  der  Heranziehung  zu  persönlichen  Dienstleistungen  zu  Schaden
gekommenen  Zivilpersonen),  13  U  (Ersatz  für  Eenchdigung  oder  außergewöhnliche
ertmindarung  herangezogener  Fahrzeuge  oder  Tiere),  24  II  (Schadensersatz  bei
Beschädigung  in  Anspruch  Benommener  Kriegshilfsmittel)  ;  ferner  88  33  I,  34  I
and  Koropatnicki,  OeKLG.  S.  169;  Kaeckell,  D.  Kriegsleistun  chäden  (1918).
2*)  Selbst  nach  dem  deutsch-französischen  Kriege,  der  für  Deutschland  einen

außerordentlich  einst  en  Abschluß  gefunden  hat,  sagte  Bismarck  in  der  Reichstagssitzung
  vom  2.  871  (Verhäl.  S.  986):  auch  die  —  damals  für  sehr  hoch
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