20  Einleitung.  $  1.  Grundbegriffe.

pflicht  des  letzteren  in  Frage  kommen  kann.”)  Daneben  muß  die
nach  Art.  3  des  IV.  Haager  Abkommens  vom  18.  Oktober  1907  betr.
die  Gesetze  und  Gebräuche  des  Landkriegs  den  kriegführenden  Staat
treffende  Verantwortlichkeit  für  alle,  von  den  zu  seiner  bewaffneten
Macht  gehörenden  Personen  begangenen  völkerrechtswidrige  Handlungen
  in  Betracht  gezogen  werden  (S.  346).
Einteilung  nach  der  Person  des  Geschädigten.

1.  Dieser  kann  sein:  ein  Angehöriger  des  Staates,  dessen
Heer  den  Schaden  verursacht  oder  ein  Gegner  dieses  Staates,  oder
der  Angehörige  eines  neutralen  Staates.

2.  Betroffen  sein  kann:  eine  natürliche  oder  eine  juristische
  Person  des  bürgerlichen  Rechts,  oder  eine  Körperschaft
  oder  Anstalt  des  öffentlichen  Rechte.  ss)

c.Einteilungnach  demOrtederSchadenszufügung.

Di  iege  kann  erfolgen:  im  Inlande,  in  dessen  Kolonien,  im  feindlichen,
  im  verbündeten  oder  im  neutralen  Ausland,”)  auf  staate  m
losem  Gebiet,  vor  allem  auf  hoher  See.®)

2)  Dies  ist  besonders  für  die  österreichische  Gesetzgebung  vo  Fe  Bedeutung
gewesen  (unten  S.  104).  kann  aber  mit  Rücksicht  auf  das  R  G.  vom

Über  die  Haftung  des  Reichs  für  seine  Beamten  (denen  im  Sinne  dieses  Gesetzes

die  Personen  des  Soldatenstandes  gleichstehen),  auch  im  Deutschen  Reiche  praktische,

  Bedeutung  gewinnen.  Vgl.  JW.  1918  S  46  und  LZ.  1918  S.  244.

22)  Für  die  hier  zu  erörternde  Frage  des  staatlichen  Kriegsschädenerasises
kommt  der  dem  Staate  selbst  zugefügte  Schaden  ı  nur  in  Betracht,  soweit  ein  Ersatzanspruch
  gegen  einen  andern  erhoben  werden  kann.  Dies  trifft  vor  allem  .zu  bei
den  Friedensverhandlungen  mit  dem  Feinde  über  die  Höhe  der  Kriegskostenentschädigung.
  Im  Innern  kann  der  die  Kriegsschäden  übernehmende  Einheitsstaat
gegen  sich  selbst  natürlich  keine  Ansprüche  stellen.  Mit  Recht  bestimmt  daher
Ar  des  franz.  Kriegsschädenfeststellungedekretes  vom  20.  Juli  1915:  „Ne  sont
pas  soumises  aux  dispositions  da  prösent  d6cret  la  constatation  et  l’&amp;valuation  des
dommages  cause®  aux  biens  de  I’Etet“.  Die  zur  Wiederberstellung  der  Kriegsechäden
  des  Staates  erforderlichen  Beträge  sind  Staatsbedürfnisse,  die  wie  andere
durch  Anleihen  oder  Steuern  aufgebracht  werden  müssen.  Anders  liegen  die  Verhältnisse
  in  einem  Bundesstaate..e  Hier  können  die  dem  Einzelstaste  verursschten
Kriegsschäden,  gleich  denen  der  Personen,  gegenüber  der  Bundesverwaltung  geltend
gemacht  werden.  Dies  ist  zB.  schon  nach  dem  Kri  von  1870  geschehn  (unten

S.  25012),  und  auch  im  ge  onwärtigen  Kriege  werden  Preußen  und  Elsaß-Lothringen
die  durch  die  Russeneinfälle  und  die  französische  Besetzung  elsässischer  Gebiete
an  Landeseigentum,  insbesondere  an  den  Staatseisenbahnen,  erlittenen  Schäden  auf
Grund  des  Feststellungsgesetzes  vom  3.  Juli  1916  (S.  272)  feststellen  lassen,  und
ihre  Erstattang  nach  des  noch  zu  erwartenden  Reichskriegsschädengesetzes
beanspruchen  können.  Eine  ähnliche  Verrechnung  hinsichtlich  der  den  verschiedenen
  Stasten  zugefügten  Kriegsschälen  wird  auch  in  Oesterreich-Ungarh  notwendig
  sein.

m  alten  Deutschen  Reich  (vor  1806)  war  die  Frage,  wie  weit  die  Einzelstaaten
die  Erstattung  ihrer  Kriegebeschwerungen  aus  der,  eichekasse  zu  besnspruchen
hätten,  vielfach  Ge  enstand  der  Erörterung  (unten  S.  99).

»)  ZB.  Versenkung  eines  deutschen  Handelsschiffes  durch  ein  englisches  Kriegefahrzeug
  in  schwedischen  Küstengewässern.  Hierher  gehört  auch  die  Bel  ä

der  im  neutralen  Auslands  Wohnenden,  durch  Verhinderung  der  Geltendmso  ng  Ihrer
Ansprüche  im  Inlande  (Bundesratsbekanntmachung  v  T.  August  1914,  R  Aue  1914
S.  360),  eowie  durch  die  von  England  durchgsfährte  „Aufstellung  von  „schwarze
Listen“.  Vgl.  hierzu  die  namenloge  Schrift  „Englands  Kriegführung  gegen  die  Nen-  .

tralen,  ,Mirich  1917).
Unter  Verbindung  der  drei  zu  a.—.  erwähnten  Einteilungsumstände  sind