Einleitung.  $  1.  Grundbegriffe.  21

d.  Einteilung  nach  der  Art  der  Schadenszufügung.

Die  Schädigung  kann  erfolgen:

1.  unter  Beobachtung  der  völkerrechtlich  anerkannten
Grundsätze  oder  unter  Verletzung  solcher  ;")

2.in  vorbedachter  Weise  (zu  Angriffs-  und  Verteidigungszwecken,
  wobei  die  Abgrenzung  gegenüber  Kriegsleistungen  bisweilen
besonders  schwierig  sein  kann,  S.  18),  oder  im  Kampfgewühl;

3.  durch  Wegnahme  (Entziehungsschäden)  oder  durch  völlige
oder  teilweise  Zerstörung  (Vernichtungsschäden).

vielfache  Zusammenstellungen  denkbar,  die  dann  nach  Maßgabe  der  zur  Anwendung
su  bringenden  Vorschriften  zu  verschiedenen  Ergebnissen  führen  können,  zB.:
a.  deutsches  Militär  beschießt  Memel  zur  Vertreibung  der  eingedrungenen  Russen;

b.  deutsche  Seestreitkräfte  beschießen  Libau;

c.  französische  Flieger  belegen  Stuttgart  mit  "Bomben  ;

d:  russische  Troppen  beschießen  Warschau  zur  Vertreibung  der  eingedrungenen
dentschen  Truppen

In  allen  vier  Füllen  kann  die  Entscheidung  über  den  Ersatz  der  Kriegsschäden
auch  noch  davon  abhängig  gemacht  werden,  ob  es  sich  handelt  um  geschädigte:

l.  Reichsangehörige,

2.  Angehörige  verbündeter  Staaten,

3.  Angeliörige  neutraler  Staaten,

4.  Angehörige  feindlicher  Staaten.

Bei  den  an  Neutrale  zu  gewährenden  Entschädigungen  wird  zuweilen  noch  ein,
eine  weitere  Vervielfältigung  der  Fälle  ermöglichender.  Umstand  in  Betracht  gezogen,
nämlich  die  Verbürgung  der  Gegenseitigkeit  (unten

In  e  kann  endlich  noch  kommen,  ob  zuerworbene  Gebietsteile
hinsichtlich  der  Ersatzleistung  für  Kriegsschäden  (besonders  für  Leistungen  an  das
feindliche  Desetzungheer,  die  nicht  als  Kriegsleistungen,  sondern  als  Kriegeschäden
zu  behandeln  sind,  S.  10)  als  Inland  oder  ale  Ausland  zu  betrachten  sind  (S  264);
und  umgekehrt,  ob  der  unterlegene  Staat  für  die  in  abgetretenen  Gebietsteilen  angerichteten
  Schäden  (und  dort  erhobenen  Kriegsleistungen,  vgl.  Bd.  I  S.  113)  Ersatz
zu  leisten  hat  (unten  162  ff.).

Aus  allen  Frog  "Umständen  ergibt  sich  für  die  gesetzgeberische  Behandlung
des  Kriegsschädenernatzes  eine  Fülle  der  verschiedenartigsten  Möglichkeiten.

31)  Diese  Unterscheidung  ist  wichtig  mit  Rücksicht  auf  Art.  3  des  IV.  Haager
Abkommens  vom  18.  tober  1907  „betr.  die  Gesetze  und  Gebräuche  des  Lanlkriege“,
  dem  die  sog.  en  fkriegennäiung  beigefügt  ist:  „Die  Kriegspartei,  welche
die  Bestimmungen  der  bezeichneten  Ordnung  verletzen  sollte,  ist  gegebenenfalls  gum
Schadensersatze.  verpflichtet.  Sie  ist  für  alle  Handlungen  verantwortlich,  die  von
den  zu  Ar  bewaffneten  Macht  gehörenden  Personen  begangen  werden“.  Diese  Voraber

  weder  für  die  ih  rüche  der  Untertanen  gegenüber  dem  eigenen
Saat  ndch  für  die  Ansprüche  feindlie  er  ‚oier  neutraler  Untertanen  gegen  den  Staat,

dessen  Organe  die  Völkerrechtewidrigk  begangen  haben.  Denn  die  Vorse  n
des  Völkerrechts,  zu  denen  der  Bngeführte  Art.  3  gehört,  bestimmen  nur  die  Rechte,
bezieh  unabhängiger  Staaten  eneinander.  Nach  Ausbruch  des  Weltkrieges

ist  vom  Deutschen  Kakch  ein  „Reichskommissar  zur  "Erörterung  von  Gewalttätigkeiten
gegen  deutsche  Zivilpersonen  in  Feindesland“  in  Berlin  bestellt  worden.  Seine  Feststellungen
  hatten  den  Zweck,  bei  den  Friedensverhandlangen  den  Feinden  den  Gesamtbetrag
  der  von  ihren  Organen  in  Widerspruch  mit  Art.  3  verursachten  Schäden  vor

Augen  halten  zu  können..  Diese  Maßregel  hat  naturgemäß  einen  wesentlich  nur
moralischen  wo  insbesondere  zur  Klarstellung  des  Verhaltens  der  Feinde  während
des  Kri  egen  ist  ihr  eine  praktische  Bedeutung  nicht  beizulegen.  Denn

einmal  fı  Tr  88  D8  eher  unparteiischen  Behörde,  die  die  von  beiden  Seiten  behaupteten
Völkerrechtswidrigkeiten  maßgebend  feststellen  könnte  und  ferner  wird  das  Ergebnis
der  Friedensverhandiungen  auch  hinsichtlich  des  Kriegaschadenersatzes  immer  eine
Frage  der  beiderneitigen  Machtverhältnisse  sein.  Der  Sieger  wird  den  Unterlegenen
nicht  nur  für  die  völkerrechtswidrig  verursschten,  sondern  auch  für  die  an  sich  nicht