22  Einleitung.  $  1.  Grundbegriffe.

e.EinteilungnachdemGegenstandderSchädigung.

Die  Schädigung  kann  betreffen:

1.  Die  Person  als  solche.

Hierzu  kann  gehören  :  Tötung,  Verwundung,  Verstümmelung  einer
der  bürgerlichen  Bevölkerung  angehörenden  Persom®)  durch  Ge.
schosse  oder  Fliegerbomben  des  Freundes  oder  Feindes;  Tod  oder
Erkranku  infolge  der  te  in  Sammellager,  der  Ausweisung
oder  der  Verschleppung  als  Geisel;  Heranziehung  zu  persönlichen
Diensten  durch  den  Feind.?°)

2.  Das  Vermögen  als  solches.

Hierzu  gehören  u.  a.  die  folgenden  Vermögenseinbußen.

2)  Schädigung  unbeweglicher  Sachen.

Inanspruchnahme  für  Kampf,  Lager  und  Bestattungszwecke  ;  Abweiden
  (Abfouragieren)  von  Feldern  und  Wiesen  ;  Verwüstung  von
Aeckern,  Wäldern,  Wiesen,  Gärten,  Weinbergen  ;  Zerstörung  und  Beschädigung
  von  Gebäuden  und  Inanspruchnahme  solcher  für  Unterkunfts-
  und  Kampfzwecke,  für  die  Kranken-  und  Verwundetenpflege.

N  Schädigung  des  beweglichen  Vermögens.
Anforderung  von  Sachen  (Requisition)  und  von  Geld  (Kontribution)
  durch  den  Feind  ;*)

2)  Zerstörung  und  Beschädigung  durch  Freund  oder  Feind,
zu  unmittelbaren  Kampfzwecken  oder  aus  Leichtsinn  oder  Mutwillen,
Plünderung  durch  Feind  oder  Freund,  Entlaufen  von  Vieh,  Vernichung
  oder  Verscheuchen  des  jagdbaren  Wildes.

Schädigung  an  Forderungen:
Uneinzieh  arkeit  infolge  von  Zahlungsverboten,  Beschlagnahme
und  Einziehung  durch  den  feindlichen  Staat,  Ausfälle  infolge  der
durch  den  Krieg  herbeigeführten  Zahlungsunfähigkeit  des  Schuldners.

d)  Schädigung  sonstiger  Rechte:
Zwangsverwaltung  (Sequestration)  und  zwangsweise  Auflösung
(Liquidation)  der  im  feindlichen  Auslande  befindlichen  gewerblichen

verbotenen  Kriegsschäden  und  die  ihm  sonst  erwachsenen  Kriegslasten  verantwortlich
zu  machen  bestrebt  sein.  Vgl.  hierzu  Cuno  Hofer,  Der  Schadensersatz  im  Landkriegerocht
  (1913)  und  unten  S.

vgl.  über,  „die  Vorgänge  bei  den  Friedensschlüssen  der  oleonischen  Kri  szeit
  Bd  I  428,  119,  nach  1864  unten  S.  154,  nach  1  S.  181,  nach  1870
S.  213,  nach  “dem  Burenkrieg  S.  408,  nach  dem  spanisch-amerikanischen  Kriege
S.  424,  nach  dem  Weltkriege  im  Osten  oben  S.  31.

®)  Die  persönlichen  Schädigungen  der  Militärpersonen  und  der  zu  Kriegszwecken
  dem  Heere  zugeteilten  Zivilpersonen  folgen,  wie  schon  S.  4  ausgeführt,  in
der  Regei  besonderen  Vorschriften,  ebenso  die  diesen  Kriegeteilnchmern  aus
Erfüllung  ihrer  Dienstpflichten  erwachsenen  Vermögensverluste  (S.  4).

83)  Die  Heranziehung  zu  persönlichen  Diensten  für  die  Kriegszwecke  des  eigenen

Heeres  fällt  unter  die  Kriegsleistungen  (S.  1

%)  Die  Anforderung  durch  das  eigene  Heer  ist  Kriegsleistung,  nich  nicht  aniege
schaden  S.  5).  Wenn  der  besetzende  Staat  gemäß  Ar  er
ordnung  Steuern  usw.  erhebt,  die  der  Steuerpflichtige  dem  eigenen  Sans  tt6
zahlen  müssen,  und  der  besetzte  Staat  dies  gegen  sich  gelten  lassen  muß  oder
läßt,  so  liegt  natürlich  kein  in  Kriegaschaden  vor.  Ueber  die  französische  Gesetzgebung
nach  1870  vgl.  unten  8.