Einleitung.  $  1.  Grundbegriffe.  23

Unternehmungen;  Vernichtung  von  Patenten  und  sonstigen  gewerblichen
  Schutzrechten  ;  Aufhebung  und  Aufschiebung  von  Verträgen.)
e)  Vernichtung  der  Erwerbsquelle
durch  Einberufung  des  Geschäftsherrn,  Ausweisung  aus  dem  feindlichen
  Auslande,  Zerstreuen  der  Kundschaft  nach  feindlichem  Einfall.

£)  Schiffahrtsverluste

durch  Aufbringung,  Anhalten  und  Durchsuchung,  durch  Verbaten
  von  Umwegen,  Stilliegen  im  fremden  oder  im  Heimatsen



3)  Vgl.  hierzu  die  im  Vergeltüngswege  gegen  das  feindliche  Ausland  ergangenen
Dundearatavsrordnungen  bei  Sintenis,  Finanz-  und  wirtschaftliche  Ariogegennize
@  A)  S.  379.  und  die  Bekanntm..vom  16.  Dezember  1916  (RGBl.  1916  S.  1396)
„betr.  Verträge  mit  feindlichen  Staatsangehörigen‘‘;  ferner  die  Bekanntm.  yon  4
September  und  26.  November  1914  (RGBl.  S.  10,  Februar,
und  24.  August  ge  (RGBl.  S.  89,  871,  961),  15.  November  1917  (RGBI.  s.  os,

2  Während  das  Benterecht  zu  Lande  -  schon  seit  100  Jahren  für  die  sich
zu  Vö  kerrechtegemeinschaft  rechnenden  Staaten  ala  beseitigt  angesehen  werden

warde  auch  neutrales  Gut  und  feindliches  Gut  unter  neutraler  Flagge  nach  wie  vor
dem  Seebeuterecht  unterworfen,  soweit  es  sich  um  Kriegskonterbande  handelt.  Dieser
Begriff  wurdo  aber  nicht  umschrieben  und  daher  konnten  auch  die  an  sich  auf  eine
Beschränkung  des  Seebeuterechts  abzielenden  Vorschriften  der  Pariser  Seerechtsdeklaration
  durch  willkäürliche  Ausdehnung  des  Begriffs  der  Kriegekonterbande  durch
eine  kriegführende  tei  ganz  oder  teilweise  wirkungslos  gemacht  werden.

Nachdem  auch  auf  der  Il.  Haager  Friedenskonferenz  von  1907  ein  Einverständnis
  über  das  Seebeuterecht  nicht  zu  erzielen  war,  Jud  England  1908  zu  einer
Seekriegsrechtskonferenz  nach  London  ein.  Ihr  ebnis  ist  die  en.  Londonen
Seekrie  srechtserklärung  (Londoner  Deklaration)  vom  Februar  1909.

berhaus  verweigerte  jedoch  die  Ratifizierung  der  Londoner  Erklärung,
und  de  mgemäß  war  diese  bei  Beginn  des  jweltkriegee  für  keine  der  Kriegsparteien
formell  bj  bindend.  Da  aber  nsch  ihrer  „Einleitenden  Bestimmung“  ihre  Regeln,  worüber
alle  Signatarmächte  einig  waren,  „den  allgemein  anerkannten  Grundsätzen  des  internatio
  en  Rechtes‘  entsprachen,  so  wurden  sie  zu  Beginn  des  Weltkriegs  von  allen
Kriege  parteien  zunächst  ale  bindend  anerkannt.  Das  war  von  großer  Bedeutung,  weil
die  beiden  für  die  Ausübung  des  Seebeuterechts  wichtigsten  Gebiete,  nämlich  die
Voraussetzungen  der  Blockade  und.  die  Begrenzung  des  Begriffs  der  Kriegskonterbande,
in  den  beiden  ersten  Kapiteln  der  Londoner  Erklärung  bindend  geregelt“  waren.

Aber  schon  Wenige  Wochen  nach  Kriegebeginn  begannen  England  und  seine
Verbündeten  sich  von  der  Londoner  Erklärung  mehr  und  mehr  logzusagen,  bis  sie
sie  endlich  im  Juli  1916  in  ihrer  Gesamtheit,  als  nicht  mehr  bindend  anerkannten.
Durch  zahllose  Orders  in  Council  war  ferner  der  Begriff  der  Kriegskonterbande  in
Widerspruch  mit  allen  bisherigen,  auch  von  England  in  früheren  Kriegen  vertretenen
völkerrechtlichen  Gewohnheiten  in  der  maßlosesten  Weise  ausgedehnt  worden,  und

ur  a  die  Pariser  Seerechtsdeklaration  jedes  praktischen  Wertes
entkleidet.  Vgl.  hierzu  die  1917  erschienene  Schrift  „Englands  Kriegführuug  gegen
die  Neutralen“  (Zürich,  Orell  Füssli).

Diese  auf  die  Aushungerung  Deutschlands  abzielenden  Maßnahmen  führten  zu
Vergeltungsvorschriften  der  Mittelmächte,  insbesondere  zur  Ausgestaltung  des  Unterseebootekriegs.



Während  im  Kriege  von  1866  infolge  der  den  neuzeitlichen  Grundsätsen  entsprechenden
  Haltung  beider  Teile  (unten  S.  181)  keinerlei  ‚Soekriegnschäden  und  auch
im  Kriege  von  1870  solche  in  nur  verhältnismäßig  geringem  Umfangs  entstanden