24  Einleitung.  $  1.  Grundbegriffe.

)  Eisenbahnverluste

durch  Zerstörung,  Verkehrebehinderung,  übermäßige  Abnutzung
des  liegenden  und  rollenden  Materials.®”)

h)  Unmittelbare  und  mittelbare  Kriegsschäden.

Die  Kriegsereignisse  greifen  schädigend  in  die  Vermögenslage
des  Einzelnen  ein:  entweder  unmittelbar,  indem  sie  beitragen
zur  Zerstörung,  Verbringung,  Beschädigung  von  Vermögenswerten  ;
oder  mittelbar,  indem  sie  ein  Ereignie  herbeiführen,  das  erst
seinerseits  die  Schädigung  nach  sich  zieht  (Verkehrsstockung  als
Grund  der  Nichtlieferung  bestellter  Waren,  Verlust  der  Kundschaft
infolge  der  Einziehung  der  Kunden  oder  feindlichen  Einfalls,  Einstellung
  des  Betriebes  infolge  der  Beschlagnahme  oder  der  mangelnden
Zufuhr  von  Rohstoffen,  Geschäftsstörung  infolge  von  Ein-  und  Ausfuhrverboten,
  Unmöglichkeit  der  Ein-  und  Ausfuhr,  Einschleppung
von  Seuchen  durch  Militärpersonen  oder  Flüchtlinge  oder  deren  Vieh,
Eintretenmüssen  des  Versicherers  für  Kriegsbrandschäden).

Daß  sowohl  der  unmittelbare  wie  der  mittelbare  Schaden,  der
infolge  des  Krieges,  d.  h.  in  ursächlichem  Zusammenhange  mit  diesem
eintritt,  dem  Begriff  „Kriegsschaden“  zu  unterstellen  ist,  kann,  wenn
man  unsere  oben  S.  18  gegebene  Begriffsbestimmung  festhält,  nicht
zweifelhaft  sein.”)  Im  bürgerlichen  Recht  werden  diese  beiden  Unterarten
  üblicherweise  mit  dem  Ausdrucke  „wirklicher  Schaden“  (damnum
emergens)  umfaßt,  und  es  wird;  ihm  als  eine  weitere  Art  des  Schadens
der  „entgangene  Gewinn“  (lucrum  cessans)  gegenübergestellt,  d.  h.

waren  (S.  275),  beziffern  sich  die  Seekriegsschäden  des  Weltkriegs  auf  viele  Milliarden.
Die  Seekriegsschäden  der  Entente  sind  hauptsächlich  die  Folge  von  Vernichtungen  im
Kreuzer-  und  U-Bootkrieg  ;  die  der  Mittelmächte  entstanden  wesentlich  aus  der  Fortm

  Ausbruche  er  Fein  eiten“  in  Betracht.  Nach  Art.  6  finden  seine  Vorschriften
  aber  nur  ee  en  Vertragsmächten  Anwendung  und  nur  dann,  wenn
die  Kriegführenden  sämtlich  Vertragsparteien  sind  (sogen.  Allbeteiligungs
klausel).  Da  dies  nicht  bei  allen  Teilnehmern  am  Weltkriege  zutrifft,  so
die  Anwendbarkeit  dieser  (sowie  zahlreicher  anderer)  Vorschriften  der  Haager  Ab
kommen  bestritten.

3)  In  den  Eisenbahngesetzen  ist  die  Haftung  für  Kriegeschäden  vielfach  ausgeschlossen;
  vgl.  zB.  Bd.  I  S.  262  und  unten  S.  117!.  Diese  Vorschriften  sind
aber  gegenwärtig  ohne  praktische  Bedeutung.

se)  Wenn  Koropatnicki,  Kriegaschäden  S.  9  (vgl.  ähnlich  Mischler-Ulbrich,
  Oesterr.  Staatswörterbuch,  A.  Bd.  III  S.  276  und  W.  Stein  in
Reklams  Universum  vom  11.  Februar  1915  und  in  Deutsche  Rechtsanwaltszeitu:
1916  8.  14)  nicht  mı  den  Kriegsschäden  zählt  „Vermögenseinbußen,  die  d
Stockung  des  Verkehrs,  durch  Entwertung  vorhandener  Vermögensobjekte  und  dergl.
hervorgernfen  werden  ‚  80  verwechselt  er,  wie  schon  hervorgehoben,  .die

auszugleichen,  wird,  wie  unten  auszuführen  ist,  stets  unmöglich  sein  (vgl.  den
Bericht  über  die  2.  Sitzung  der  Kriegehilfskommission  für  die  Provinz  Ostpreußen
S.  81).  Deswegen  sind  diese  Arten  der  Kriegsschäden  aber  doch  nicht  weniger  durch
den  Krieg  herbeigeführte  Beschwerungen,  als  die  unmittelbaren  Schädigungen.  Ebenso
Bruno  Beyer  in  EvBl  36  769  wmıd  Cuvo  Hofer,  Der  Schadengersats  im
Landkriegsrecht  (1918)  S.  54.  “