$  2,  Begrenzung  der  Aufgabe.  25

diejenige  Beeinträchtigung  der  Vermögenslage,  die  nicht  in  einer
Verschlechterung  des  vor  dem  schädigenden  Ereignis  vorhandenen
Vermögensstandes  besteht,  sondern  in  der  Verhinderung.  eines  Neuerwerbs,
  der  „nach  dem  gewöhnlichen  Laufe  der  Dinge  oder  nach
den  besonderen  Umständen,  insbesondere  nach  den  getroffenen  Anstalten
  und  Vorkehrungen,  mit  Wahrscheinlichkeit  erwartet  werden
konnte‘  (BGB.  $  252).  Auch  der  infolge  der  Kriegsereignisse  entgangene
  Gewinn  (des  Kaufmanns,  Handwerkers,  Kunstmalers,  Rechtsanwalts,
  Arztes)  ist  Krie  haden.  Wenn  dies  (oben  S.  3°)  zuweilen
verkannt  wird,  so  wirkt  hierbei  die  schon  mehrfach  bekämpfte  Vorstellung
  mit,  daß  unter.  Kriegsschaden  nur  diejenige  Vermögensbeeinträchtigung
  zu  verstehen  sei,  bei  der  eine  Ausgleichung  in
Betracht  kommen  kann.  Dieser  Umstand  ist  aber,  wie  bereits  $.  3
ausgeführt,  für  die  Bestimmung  des  Begriffs  der  Kriegsschäden
gänzlich  bedeutungslos.®)

8  2.  Begrenzung  der  Aufgabe.
A.  Die  Bedeutung  des  Kriegsschädenersatzes.

Die  Frage,  ob  eine  Ausgleichung  der  infolge  von  Kriegsereignissen
  den  Einzelnen  zugefügten  Vermögensschädigungen  stattzufinden
  hat,  in  welchem  Umfange  und  in  welchem  Verfahren  eine
derartige  e  Abbürdung  geschehen  soll,  berührt  die  verschiedensten
staatlichen  Tätigkeitsbereiche.  In  Betracht  kommen  vor  allem  Er-0)

  Geh  Gehören  hiernach  sowohl  die  unmittelbare  wie  die  mittelbare  Vermögensbeeinträchtigung
  infolge  von  Kriegsereignissen  als  auch  der  durch  solche  herbeigeführte
  entgangene  Gewinn  unter  den  Begriff  der  Kriegsschäden  und  ist  eg  demnach
für  die  Umschreibung  dieses  Begriffes  gleichgültig,  ob  man  eine  bestimmte
Beeinträchtigung  der  einen  oder  der  andern  Art  unterstellt,  so  ist  es  andererseits
für  die  Frage  des  Kriegsschadenersatzes  von  größter  Bedeutung,  diese  drei
Unterarten  des  Oberbegriffs  Kriegsschäden  von  einander  scharf  zu  sondern.  Denn,
wie  an  anderer  Stelle  „garzulegen  ist,  wird  selbst  bei  weitherzigster  Gewährun  des
staatlichen  er  entgangene  Gewinn  als  der  mittelbere  Schaden
Anogeschluasen  e  die  Ersatzpflicht  er  nur  auf  den  ‚unmittelbaren  Schaden  erstreckt
  werden  können.  Hiervon  geht  sowohl  das  K  vom
3.  Juli  1916  wie  das  in  Beratung  befindliche  französische  Kriegsschädengesetz  aus.  Die
oben  gedachten  drei  Begriffe  sind  aber  sehr  schwer  von  einander  zu  sondern.  Verhältnismäßig
  einfach  ist  die  Scheidung  des  wirklichen  Schadens  und  des  entgangenen  Gewinns,
sehr  unbequem  im  einzelnen  Fall  dagegen  die  Trennung  des  unmittelbaren  vom
mittelbaren  Schaden.  Um  festzustellen,  was  unmittelbarer  Kriegsschaden  ist,  d.  h.
welches  Ereignis  für  sich  ällein  einen  Schaden  bewirkt  hat,  mund  was  als  mittelbarer

haden  anzusprechen  ist,  d.  h.  welcher  Schaden  nur  durch  das  Zusammenwirken
eines  Kriegsereignisses  mit  einem  von  ihm  ausgelösten  Folgeumstand  herbeigeführt
muß  man  zunächst  den  Kreis  der  Kriegsereigniste  zu  umschreiben  imstande
sein.  -Auch  dies  ist  jedoch  schon  schwierig.  Wenn  man  zB.  die  feindliche  Besetzung  als
Kriegsereignis  betrac)  htet,  so  ist  der  der  flüchtenden  Bevölkerung  erwachsende
Schaden  mittelbarer,  wenn  man  dagegen  die  Flucht  selbst  als  Kriegsereignis  auflaßt,
  unmittelbarer  Kriegsschaden.  KSchFG.  vom  3.  Juli  1916  hat  deshalb
die  Beschädigun  ungen  ee  nders  die  als  durch  den  Krieg  verursacht  gelten  sollen,
ohne  daß  es  urch  indert  werden  konnte,  daß  sogleich  Zweifel  entstanden,  80
zB.  über  die  Frage,  ob  die  durch  eingestellte  Militär-  oder  Mlüchtlingepferde  werursachten
  Seuchenschäden  als  unmittelbar  durch  kriegerische  Unternehmungen  o  oder
als  durch  die  Flucht  hervorgerufene  Kriegsbeschädigungen  aufzufassen  sind.
Vgl.  hierzu  Fiore,  Trattsto  di  Diritto  Internazionale  Bd.’  III  (1891)  S.  629  ff.