26  $  2.  Begrenzung  der  Aufgabe.

wägungen  rechtlicher,  rechtspolitischer,  finanzpolitischer  und  außenpolitischer
  Natur.

Il.  Die  rechtliche  und  rechtspolitische  Betrachtung
  des  Kriegsschädenersatzes

versucht  zu  ergründen,  ob  Rechtsgrundsätze  vorhanden  sind  oder
geschaffen  werden  sollen,  die  dem  Geschädigten  einen  Anspruch  auf
Ausgleichung  gewähren.  Bei  Bejahung  dieser  Frage  ist  weiter
festzustellen,  in  welcher  Begrenzung  solche  Ersatzansprüche  zuzulassen
  sind  und  ob  für  deren  Ermittlung  ‘die  Gerichte  oder  die  Verwaltungsgerichte
  oder  die  Verwaltungsbehörden  zuständig  sind  oder
werden  sollen.

I.  Die  finanzpolitische  Behandlung  der  Kriegsschädenausgleichung.


beschäftigt  sich  mit  der  Gewinnung  der  hierfür  erforderlichen
Geldmittel.  Solche  sind  naturgemäß  nötig,  wenn  man  die  infolge
der  Kriegsereignisse  überlasteten  Staatsbürger  den  übrigen  gleichstellen
  will.  Ze

a.  Es  fragt  sich  hierbei  zunächst,  in  welchem  örtlichen  Bezirke
diese  Ausgleichung  vorzunehmen  ist.  Noch  nach  den  napoleonischen
Kriegen  faßte  man  kleinere  Bezirke  (Provinzen,  Kreise,  Städte,
Gemeinden)  zu  Ausgleichungseinheiten  zusammen.  Dies  Verfahren
war  ungerecht;  denn  die  von  den  Kriegsereignissen  überhaupt  nicht
betroffenen  Bezirke  wurden  dabei  vielfach  nicht  herangezogen.!)  Es
war  aber  auch  zeitraubend  und  mühselig.  Der  Kreis  der  zur  Entlastung
  der  überbeschwerten  heranzuziehenden.  Personen  war  stets
zweifelhaft,  vor  allem  wegen  der  vielfach  zugebilligten  oder  in  Anspruch
genommenen  „Exemtionen”  und  der  Behauptung  von  „Prägravationen“
ei  der  Aufteilung.  Feststellung  und  Ausgleichung  riefen  daher
viele  Streitigkeiten  und  Prozesse  hervor;  aber  gerade  bei  Kriegsschäden
  ist  schnelle  Hilfe  unentbehrlich.  Daher  hat  in  neuerer  Zeit,
soweit  die  Kriegsschäden  den  zunächst  Betroffenen  überhaupt  abgenommen
  wurden,  der  Staat  die  Ausgleichung  übernommen.  as
entsprach  auch  dem  auf  eine  straffere  Zusammenfassung  der  einzonen
  Staatsteile  hinzielenden  Zuge  der  neueren  Zeit  (vgl.  Bd.  I

Heute  ist  kaum  noch  Streit  darüber,  daß,  soweit  überhaupt  eine
Ausgleichung  erforderlich  ist,  diese  von  Staats  wegen  herbeizuführen
ist.  Bei  zusammengesetzten  Staaten  ist  dann  nur  zweifelhaft  —

und  über  die  Begriffsabgrenzung  u.  a.  Windscheid-Kipp,  Pandekten  II  $  268
Nr.2.  Enneccerus,  Lehrbuch  des  bürgerl  Rechts  IS.160,  H.A.Fischer,  Der
Schaden  nach  BGB.  $S.  50,  Rümelin,  Verwendung  der  Kausalbegriffe  (Arch.  civil.
Praxis  90  171),  Sicko,  Kausalzusammenhang  (Gruchot  41  54),  F.  Larnaude,  La
guerre  et  la  röparation  des  dommages  (1916)  S.  3.

1)  vel.  insbesondere  für  Preußen  8  13  des  „Fernerweiten  Finanzedikts“  vom
7.  September  1811  (Bd.  I  S.  58),  worin  der  König  erklärt,  „daß  es  keineswegs
unsere  Absicht  sei,  daß  eine  Provinz  oder  Kommune  für  andere  Provinzen  oder
Kommunen  Lasten  übernehme“;  wiederholt  in  der  Instraktion  für  die  Generalkommission
  vom  9.  Juli  1812  $  1  (Bd.  I  S.  69);  für  Bayern  das  Gesets  vom
22.  Juli  1819  (unten  S.  119).