$  2  Begrenzung  der  Aufgabe.  27

und  zB.  bei  der  Beratung  des  Reichsfeststell  gesetzes  vom  3.  Juli

1916  zur  eingehenden  Erörterung  gekommen  —,  ob  der  Einzelstaat
oder  der  Gesamtstaat  die  Ausgleichung  zu  übernehmen  habe.?)

b.  Durch  diese  Ausschaltung  der  in  Betracht  kommenden  kleineren
  Ausgleichungsverbände  ist  auch  eine  Vereinfachung  der  Ausgleichungsmethoden
  herbeigeführt  worden.  Solange  die  Ausgleichung
  in  den  einzelnen  Kommunen  erfolgte,  mußten  außer  über
die  Feststellung  der  zur  Ausgleichung  zu  bringenden  Kriegsbeschwerungen
  auch  Vorschriften  über  die  Vollziehung  der  Ausgleichung  und
über  die  Beschaffung  der  Mittel  dazu  erlassen  werden.  Heute,  wo
lediglich  der  Staat  als  Ausgleichungsverpflichteter  in  Betracht  kommt,
wandeln  sich  die  als  ersatzberechtigt  anerkannten  Kriegsschädenansprüche
  in  Forderungen  an  den  Staat  um,  die  in  der  gleichen  Weise
zu  decken  sind,  wie  sonstige  gegen  ihn  erhobene  Ansprüche,  also,
soweit  dies  erforderlich  ist,  durch  Aufnahme  von  Anleihen  oder  durch
Erhebung  von  Steuern.  Im  Staatshaushalt  stehen  demgemäß  ‘dem
durch  die  zu  ersetzenden  Kriegsschäden  entstandenen  Passivposten
nicht  bestimmte  Aktivposten  gegenüber,  aus  denen  er  gedeckt  wird;
sondern  jene  Schuld  bildet  eine  der  zahlreichen  Nummern  der  Staatshaushalts-Jahresrechnungen
  auf  der  Schuldenseite.  Selbst  wenn  ein
Staat  nach  glücklicher  Beendigung  eines  Krieges  eine  große  Geldentschädigung
  erhält,  wie  dies  nach  dem  deutsch-französischen  Kriege
der  Fall  war,  kann  das  Vorhandensein  solcher  flüssiger  Geldmittel
den  Umfang  des  Kriegsschädenersatzes  vielleicht  günstig  beeinflussen  ;
aber  es  ist  keine  Rede  davon,  daß  etwa  für  den  Kriegsschädenersatz
ein  einmaliger  Sonderhaushalt  aufgestellt  wird,  der  auf  der  Passivseite
  die  Gesamtsumme  der  Kriegsschäden  und  auf  der  Aktivseite
den  entsprechenden  aus  der  Kriegsentschädigung  entnommenen  Kapitalteil
  aufweist,  mindestens  dann  nicht,  wenn  nicht  ein  bestimmter
Höchstbetrag  festgesetzt  wird,  der  auf  die  festzustellenden  Schäden
einer  gewissen  Gattung  verteilt  wird,  sondern  ‘ohne  „Kontingen-2?)

  Die  Begründung  zum  Entwurf  (Reichetagedrucksache  Nr.  %75,  13.  Legis-Isturperiode,
  II.  Session  1914/16)  sprach  auf  S.  7  von  „nur  teilweiser  Uebernahme
  der  Schäden  durch  das  Reich“  und  lehnte  „eine  gesetzliche  Zusage  hinsichtlich
  der  späteren  Uebernahme  der  Schäden  durch  das  Reich‘  ab.  Bei  der  Kommissionsberatung
  (Reichstagsdrucksache  Nr.  284  S.  6,  10)  gab  die  Reichsfinanzverwaltung
die  Erklärung  ab,  man  müsse  beachten,  „daß  wir  nicht  in  einem  Einheitsstaate,
sondern  in  einem  Bundesstaste  leben,  wo  Aufgaben  teilweise  dem  Reiche,  teilweise
den  Einzelstasten  oblägen.  Es  sei  eine  spätere  Sorge  zu  bestimmen,  wer  endgültig

le  und  wie  hierbei  Reich  und  Bundesstaaten  zu  beteiligen  seien“.  Der  Reichstagsausschuß
  verlangte  demgegenüber,  daß  in  dem  nach  der  Absicht  der  verbündeten
Regierungen  nur  das  Festatellungsverfahren  ordnenden  Gesetz  die  Entschädigungepflicbt
  des  Reichs  zum  Ausdruck  gelange  und  stellte  in  der  ersten  Lesung  in
den  1  den  Satz  ein:  „Die  volle  Entschädigungspflicht  liegt  dem  Reiche  ob“.
Bei  der  zweiten  Lesung  im  Ausschuß  wurde  dieser  Satz  zwar  wieder  gestrichen,
es  wurde  aber  als  A  6  des  Gesetzes  der  Satz  aufgenommen:  „Vorschüsse  und
Vorentschädigung,  welche  die  Bundesstaaten  und  Eisaß-Lothringen  ale  Schäden  im
Sinne  dieses  Gesetzes  ausgezahlt  haben  oder  künftig  auszahlen,  werden  ihnen  im
Rahmen  der  nach  diesem  etze  getroffenen  Feststellungen  vom  Reiche  erstattet“.
Damit  ist  praktisch  die  Uebernahme  der  in  dem  Reichsgesetz  vom  3.  Juli  1916
für  feststellbar  erklärten  Kriegsschäden  durch  das  Reich  zum  Ausdruck  gelangt.