28  8  2  Begrenzung  der  Aufgabe.

tierung“  angeordnet  wird,  daß  bestimmte  Kriegsschäden  auf  die
Staatskasse  übernommen  werden.’

c.  In  früheren  Zeiten,  besonders  um  den  Beginn  des  19.  Jahrhunderts
  haben  die  den  Ersatz  der  Kriegsschäden  behandelnden  Sonderschriftsteller
  (unten  S.  80)  in  der  Regel‘)  neben  der  rechtlichen
auch  die  finanzpolitische  Seite  des  Kriegsschädenersatzes  erörtert
und  nach  den  Quellen  geforscht,  denen  man  die  zur  Ausgleichung
erforderlichen  Geldmittel  abgewinnen  könnte.  Heute  kann  die  finanzpolitische
  Seite  des  Kriegsschädenersatzes  von  der  rechtlichen  völlig

etrengt  behandelt  werden;'  denn  die  erstere  ist  nur  ein  Teil  der
rage,  wie  die  durch  den  Krieg  der  Volkswirtschaft  überhaupt  geschlagenen
  Wunden  geheilt,  und  wie  die  dem  Staat  infolge  des
Krieges  aufgebürdeten  Lasten  abgetragen  werden  können.  Ein  notwendiger
  Zusammenhang  dieser  finanzpolitischen  Fragen  mit  den  für
‘die  rechtliche  Behandlung  des  Kriegsschädenersatzes  maßgebenden
‚Grundsätzen  ist  nicht  mehr  vorhanden.  Wir  können  uns  deshalb  auf
die  rechtliche  Feststellung  beschränken,  ohne  uns  in  eine  Erörterung
  darüber  einlassen  zu  müssen,  wie  die  benötigten  Mittel
aufzubringen  sind.  Daß  auch’  heute  noch  bei  der  Gestaltung  der
rechtlichen  Behandlung  des  Kriegsschädenersatzes  nach  einem  bestimmten
  Kriege  auf  die  Finanzlage  des  die  Ausgleichung  gewährenden
  Staates  Rücksicht  genommen  werden  muß,  versteht  sich  von
selbst.  Ein  siegreicher  Staat  wird  mit  freigebiger  Hand  seinen  Untertanen
  alle  Kriegsdrangsale,  soweit  sie  überhaupt  in  Geld  vergü-&gt;)
  Nach  dem  Kriege  von  1870/71  siad  in  Deutschland  die  Kriegsschädengesetze
teils  ohne  Bestimmung  einer  Höchstgrenze  ergangen  (Landschadengesetz  und  Reedereigesetz,
  beide  vom  14.  Juni  1871  S.  222,  280)  teils  unter  Festsetzung  der  zu  verteilenden
Mittel  (Auslandsschadengesetz  vom  14.  Juni  1871  S.  300;  Kriegsteilnehmerunterstützungsgesetz
  vom  2,  Juni  1872  S.  309).  Die  in  allen  diegen  Gesetzen  sich
findende  Bemerkung,  daß  die  Beträge  zu  entnehmen  sind  „aus  den  bereitesten
Mitteln  der  von  Frankreich  zu  zahlenden  Kriegsentschädigung“  stellt  lediglich  einen
bedeutungslosen  Beweggrund-  dar.  Vgl.  jedoch  unten  S.  214.

In  Frankreich  sind_  mach  1870  stets  bestimmte  Summen.  ausgeworfen  worden
(änten  S.  377,  382,  390;  vgl.  jedoch  S.  387).

4)  Es  finden  sich  aber  auch  schon  in  jener  Zeit  Stimmen,  welche  die  Trennung
der  rechtlichen  von  der  finanzpolitischen  Behandlung  der  Kriegeschäden  fordern.
Vgl.  zB.  die  Besprechung  von  Carl  Ernst  Schmid’s  „Ueber  Verteilung  der
Kriegeschäden  und  die  Einquartierung  insbesondere“  in  der  Halleschen  Allgemeinen
Literaturzeitung  September  1808  S.  205:  (Es)  „gehört  bei  der  Lehre  von  der
Verteilung  der  Kriegsschäden  der  Rechtswissenschaft  bloß  die  Frage  3»:  ist  der
Staat  überhaupt  zum  Ersatz  der  Kriegsschäden  verbunden?  Die  zw  hier  vorkommende
  Frage  hingegen:  auf  welche  Art  und  Weise  hat  sich  die  Regierung  die
Fonde  zu  verschaffen,  welche  zur  Leistung  Jieses  Ersatzes  erforderlich  sind?
sollte  man  lediglich  der  Finanzkunde  überlassen.  Dadurch,  daß  man  auch  die  Erörterung
  dieser  Frage  der  Rechtswissenschaft  zugeteilt  hat,  hat  man  der  guten
Sache  empfindlicher  geschadet,  als  man  vielleicht  glauben  mag:  Man  hat  dadurch,
daß  man  die  Summe  der  Kriegsschäden  lediglich  nach  den  Forderungen  des  strengen
Rechts,  nach  ihrem  Verhältnisse  zum  Gesamtbetrage  des  stastsbürgerlichen  Vermögens
  ohne  Rücksicht  auf  die  Regeln  der  Finanzkunde  verteilen  wollte,  sich  in
‚Schwierigkeiten  verwickelt,  welche  der  Ausführung  der  aufgestellten  rechtlichen
Grundsätze  unbesiegbare  Hindernisse  in  den  Weg  legten.  nd  nach  Rez.  Einsichten
  liegt  gerade  hierin  der  vorzügliche  Grund,  warum’  die  rechtlichen  Grundsätze
über  Ersatz  und  Vertsilung  der  Kriegsschäden  noch  so  wenig  Eingang  in  der  Praxis
gefunden  haben.“