$  2.  Begrenzung  der  Aufgabe.  29

ungefähig  sin  sind,  ersetzen,  ein  durch  feindliche  Einfälle  und  große
Stör  Wirtschaftslebens  belasteter  Staat  wird  genötigt  sein,
seine  Me  a  auf  das  notwendigste  zu  beschränken.  Das  zeigen  zB.
deutlich  die  Vorgänge  nach  dem  deutsch-französischen  Kriege  in
Deutschland,  obgleich  hier  mit  großer  Vorsicht  vorgegangen  wurde

217),  im  Gegensatz  zu  der  Behandlung  in  Frankreich  (Thiers,
S.  377).  Dieser  Zusammenhang  zwischen  der  rechtlichen  und  der
finanzpolitischen  Behandlung  des  staatlichen  Kriegsschädenersatzes
wird  es  auch,  wie  schon  oben  S.  9  ausgeführt  ist,  immer  unmöglich
machen,  allgemeine  und  für  die  Dauer  geltende  Vorschriften  über  die
Ersatzpflicht  des  Staates  für  Kriegsschäden  aufzustellen.)  Vielmehr
wird  nach  jedem  Kriege  und  nach  Maßgabe  der  dann  vorliegenden
Wirts@hafts-  und  finanzpolitischen  Lage  Staates  zu  erwägen  sein,
in  welchem  Umfange  der  Staat  die  Kriegsbeschwerungen  ersetzen
soll.  Aber’die  Abhängigkeit  der  rechtlichen  Behandlung  der  Kriegsschäden
  von  der  jeweiligen  Finanzlage  eines  bestimmten  Staates
gibt  keinen  Anlaß,  die  Erörterung  der  rechtlichen  Grundlagen  auch
‚heute  noch  in  verwirrender  Weise  mit  der  Frage  der  Beschaffung
“der  erforderlichen  Geldmittel  zu  verquicken.  Auch  diese  Rechtagrundsätze
  eind  natürlich  nicht  unwandelbar,  und  es  ist  ja  gerade
das  Ziel  dieses  Werkes,  darzulegen,  wie  die  den  staatlichen  Kriegsschadenersatz
  betreffenden  Rechtsanschauungen  sich  von  der  Ableugnung
  jeder  Staatehaftung  bis  zu  deren  grundsätzlichen  Anerkennung
  umgeformt  haben.  Aber  für  einen  bestimmten  Zeitabschnitt
lassen  sich  aus  Rechtslehre  und  Gesetzgebung  die  der  damaligen
Rechtsempfindung  entsprechenden  Grundsätze  über  die  rechtliche  Behandlung
  der  Kri  häden  gewissermaßen  in  ihrer  Reinheit  ermitteln,
  und  das  gleiche  ist  (de  lege  ferenda)  für  die  Gestaltung

N  Versuche,  den  Grundsatz  der  staatlichen  Ersstzpflicht  für  Kriegsschäden
zum  dauernden  Rechtsbestande  zu  machen,  finden  sich  in  Frankreich  schon  in  der
Revolutionagesetzgeb  (Gesetze  vom  11.  A  t  1792  und  vom  27.  Februar  1793),
in  Preußen  schon  in  der  ersten  Hälfte  des  19.  Jahrhunderts.  Hier  erscheint  dieser
G  en  zum  erstenmal  in  einem  Gutachten  der  Königlichen  Sektion  für  die  allemeine

  Gesetzgeb  vom  22.  Oktober  1809  (Geh.  Staatsarchiv  Rep.

Eriegeschuldensachen  (  en.  Nr.  26  vol.  2).  Nachdem  für  den  unglücklich  verlaufenen
bef
nic
uf

Kgmmunel-  —  d.  h.  Sinatss  Teichung  —  zu  ziehen  sein  würde.  Ohne  eine  solche
ichsam  solidarische  Verhaftung  aller  für  jeden  und  eines  jeden  für  alle,  scheint
kein  wahrer  Gemeingeiet  bestehen,  kein  m  Gedar  Krieg  geführt  .  werden  zu

re  "abgelehnk,  „weil  die  Zusage  einer  ‚allgemeinen  ie  der  Ausgleichung
weil  deren  „Praktisch  e  Ausführbarkeit
  ich  nicht  ‚im”Voraus  verbürgen  Iabe“.  "  jggel.  BA  S.  1649”  und