30  $  2  Begrenzung  der  Aufgabe.

dieses  Rechtsgebietes  in  absehbarer  Zukunft  möglich.  Wenn  die  so
festgestellten  Rechtsgedanken  sich  in  der  Vergangenheit  nach  den
verschiedenen  Kriegen  nicht  durchgesetzt  haben  oder  in  der  Zukunft
  nur  teilweise  zur  Geltung  gelangen,  so  liegen  die  Gründe
für  die  Abschwächung  und  Umbiegung  an  sich  als  rjchtig  erkannter
Rechtsgrundsätze  auf  dem  Gebiet  der  Politik,  die  das  Erstrebenswerte
  mit  dem  in  Einklang  zu  bringen  versucht,  was  unter  gegebenen
  Verhältnissen  erreicht  werden  kann.

Wir  beschränken  uns  daher  auf  die  rechtliche  Behandlung  der
Kriegsschäden  und  die  Ermittelung  der  für  diese  in  der  Vergangenheit
  zur  Anwendung  gelangten  Rechtssätze.  Dem  praktischen  Zwecke
des  Werkes  entsprechend  werden  wir  verfolgen,  wie  diese  Rechtsgedanken
  sich  bis  zur  Gegenwart  fortentwickelt  haben  und  in  wel
cher  Richtung  ihre  Weiterbildung  geschehen  soll.  Ob  es  möglich
sein  wird,  nach  Beendigung  des  Weltkrieges  oder  etwaiger  späterer
Kriege  diesen  neuzeitlichen  Rechtsgedanken  in  der  Kriegsschädengesetzgebung
  schrankenlos  Geltung  zu  verschaffen,  ist,  wie  t,
eine  nur  nach  den  im  gegebenen  Fall  vorhandenen  Verhältnissen
zu  beantwortende  Frage.

III.  Auch  die  politische  Lage

während  eines  bestimmten  Krieges  oder  nach  dessen  Beendigung
  kann  einen  Einfluß  auf  die  rechtliche  Behandlung  der  Kriegsschäden
  haben.  Es  ist  sehr  wohl  möglich  und  vielfach  vorgekommen‘),
  daß  die  Rücksicht  auf  andere  Staaten  zu  einer  Umformung
  der  an  sich  für  maßgebend  erachteten  Rechtsgrundsätze
führt.  Insbesondere  können  den  Angehörigen  befreundeter  und  vor
allem  verbündeter  Staaten  Rechtsvorteile  eingeräumt  werden,  auf
die  an  sich  nur  die  eigenen  Staatsbürger  einen  Rechtsangpruch
haben,  und  welche  den  Untertanen  anderer  Staaten  verweigert  werden.
Andererseits  können,  falls  man  allen  im  Inlande  Beschädigten  ohne
Rücksicht  auf  ihre  Staatsangehörigkeit  eine  Entschädigung  zubilligt,
die  Angehörigen  von  Staaten,  in  denen  die  Gegenseitigkeit  nicht
verbürgt  ist,  von  dieser  Gleichstellung  ausgeschlossen  werden;  vgl.
für  1870  unten  $.  238.

Auch  diese  aus  politischen  Rücksichten  unter  Umständen  erforderliche
  Umbiegung  der  für  den  Erlaß  der  Kriegsschäden  als
richtig  und  zeitgemäß  ermittelten  Rechtsgedanken  hindert  deren  gesetzliche
  Festlegung  über  den  einzelnen  Kriegsfall  hinaus.  Selbst
wenn  der  unten  88  96  ff.  als  Ergebnis  der  bisherigen  Entwicklung
  und  der  gegenwärtigen  Anschauung  aufgestellte  Rechtsgrundsatz:
  der  Staat  hat  die  Kriegsschäden  seiner  Angehörigen  zu  ersetzen,
  allseitige  Zustimmung  finden  würde,  ist  damit  nur  ein  richtungsgebender
  Gedanke  aufgenommen,  der  für  die  Ausgestaltung  des

®)  Ein  berühmter  und  viel  angezogener  Fall  war  die  von  Bismarck  im  Interesse
der  Aufrechterhaltung  eines  guten  Einvernehmens  mit  England  erfolgte  Bewilli
vollen  Ersatzes  für  die.  von  deutschen  Truppen  zur  Sperrung  der  Seine  versenkten
Lastschiffe  (unten  S.  260),  während  sonst  grundsätzlich  (S.  10)  die  im  Besetzungsgebiet
  vorhandenen  Ausländer  und  deren  Eigentum  keinen  Anspruch  auf  andere
Behandlung  haben  als  die  feindlichen  Bewohner.  Vgl.  unten  S.  396°.