8  2  Begrenzung  der  Aufgabe.  a

Kriegsschädenersatzes  nach  zukünftigen  Kriegen  eine  gewisse  feste
Grundläge  abgeben  könnte.  Dagegen  wäre  es  unmöglich,  ihn  —
etwa  wie  den  Grundsatz:  „Das  Eigentum  ist  unverletzlich  und  kann
nur  gegen  Entschädigung  entzogen  werden“  —  als  ständigen  Teil
der  Rechtsverfassung  mit  dauernder  Gesetzeskraft  zu  bekleiden.  Er
wird  vielmehr  stets  nur  in  Gelegenheitsgesetzen  aus  Anlaß  eines
Krieges  Aufnahme  -Tinden  dürfen  und  hier  den  Zeitumständen  entsprechend
  umgeformt  und  im  Notfall  abgeschwächt  werden  müssen.’)

IV.  Bei  der  praktischen  Durchführung

werden  vielfach  Rechte-,  Finanz-,  Wirtschafts-  und  außenpolitische
  Erwägungen  miteinander  in  Widerstreit  treten.  Wie  dann
im  einzelnen  Falle  das  Kriegsschädengesetz  zu  fassen  ist,  darüber
kann  nur  staatsmännische  Einsicht  im  gegebenen  Zeitpunkt  entscheiden.
  Keinesfalls  können  aufgestellte  Rechtsgrundsätze  und  juristische
  Schlagworte  die  maßgebende  Bedeutung  haben;  vielmehr
muß  für  die  Beziehungen  im  Innern  der  wirtschaftspolitische  Nutzen
einer  Maßregel,  für  das  Verbältnis  dem  Auslande  gegenüber  die
politische  Lage  die  Richtlinien  abgeben.®)

?)  Selbst.das  Dekret  der  Assembl&amp;e  l£gislative  vom  11.  August  1792  —
dem  nah.  französischer  Auffassung  zuerst  der  Grundsatz  der  Pflicht  des  Stantes
zum  vollen  Kriegsschadenersatz  (zur  „r&amp;paration  intögrale“)  zum  Ausdruck  gelangt
ist  (Gaston  Jdze,  La  Re£paration  intögrale  des  dommages  causes  par  les  falts  de
guerre  1915  S.  56)  —  findet  sich  die  Einschränkung:  „Considerant  qu’il  importe
de  proportionner  aux  besoins  et  aux  ressources  individuels  les  secours  que  la
situation  du  Tr&amp;sor  public  permettra  d’accorder“.  Ebenso  bestimmt  Art.  12  des

anzgesetzes  vom  26.  Dezember  1914,  auf  dem  die  französische  Kriegeschadengesetzgebung
  für  den  Weltkrieg  beruht:  „Une  loi  sp6ciale  döterminera  les
conditions  dans  lesquelles  s’exercera  le  droit  &amp;  la  r&amp;paration  des  dommages  mat£riels
resultant  des  faits  de  guerre“.  Art.  1  des  in  Vorbereitung  befindlichen  franz
Entschädigungsgesetzes  stellt  zwar  den  allgemeinen  Grundsatz  auf:  „La  R£&amp;publi  ve
procame  l’&amp;galit6  de  tous  les  Frangais  et  Ia  eolidaritö  de  a  nation  devant
Chargee  de  guerre“.  Aber  die  „achfolgenden  Bestimmungen  ergeben  Zahlreiche

inschränkungen  dieses  Grundsatz  und  das  ganze  Gesetz  ist  offensichtlich  auf
Fr  Folgen  des  Krieges  von  1914  "zugeschnitten.  Auch  das  KSchFG.  bezieht  sich
nach  1  auf  „die  durch  den  gegenwärtigen  Krieg  verursachten  Beschädigungen“.

ist  auch  schon  aus  tatsächlichen  Gründen  ganz  ausgeschlossen,  Kriegsschadengesetze

  anders  als  für  einen  Sonderfall  zu  erlassen.  Man  braucht  nur  an
die  in  den  bisherigen  Kriegen  noch  nicht  vorgekommenen  Kriegsbeschädigungen
während  des  Weltkrieges  durch  die  neuen  Kriegsmittel:  Seesperre,  Untergeeboote,
Fliegerbomben,  Sequestrationen  und  Liquidationen,  Vernichtungen  der  Handelsbücher
liquidierter  Unternehmungen  und  dgl.  zu  denken.

®)  Das  Bestehen  auf  an  sich  richtigen  Rechtsgrundsätzen  hat  auch  im  Weltkriege
  von  1914  bereits  zu  gesatzgeberischen  und  Verwaltungsmaßnahmen  geführt,
deren  praktischer  Nutzen  zweifelhaft  ist,  \

a  später  darzulegen  ist,  beruht  das  neuzeitliche  Kriegsschädenrecht  auf
dem  sozialen  Gedanken,  daß,  wer  für  Fr  Allgemeinheit  gelitten  hat,  von  der  Allgemeinheit

  für  seine  Sonderverluste  entschädigt  werden  soll  und  auf  dem  Grundsatz
  der  Gleichheit  der  Ötfentlichen  Lasten  ‚(oben  S.  4).  Auf  diesen  Gedanken  baut
sich  auch  das  K  vom  3.  Juli  1916  auf,  in  der  Fassung,

die  im  der  Reichstag  gegeben  hat.  Danach  ist  die  Reichare  ierung  gezwungen,  dio
im  Rahmen  dieses  Gesetzeg  festgestellten  Schäden  voll  aus  der  Reic  hakasse  zu  entschädigen.
  Hätte  man,  wie  dies  die  Absicht  der  Reichsregierung  war,  dem  KSc
seinen  „urspzänglichen  Charakter  als  eines  bloßen  Feststellungsgesetzes  belassen,  so
Eintritt  des  Friedenszustandes  unter  Berücksichtigung  der  dann
vorhandenen  Finanzlage  möglicherweise  andere  Grundsätze  für  die  Entschädigung