32  8  2.  Begrenzung  der  Aufgabe.

B.  Die  Haftung  für  Kriegsschäden.

Die  durch  Kriegsereignisse  verursachten  Beeinträchtigungen  lösen
vielfache  Ersatzansprüche  aus.  Diese  stützen  sich  zum  Feil  auf  Regeln
  des  öffentlichen,  zum  Teil  auf  solche  des  bürgerlichen  Rechte,

I.  Die  auf  das  bürgerliche  Recht  gegründeten  Ersatzansprüche
  scheiden  aus  unserer  Betrachtung  völlig  aus.  Für  sie  ist
der  Krieg  nur  das  ihre  Entstehung  begründende  Ereignis,  durch  das
eine  besondere  rechtliche  Behandlung  nicht  gerechtfertigt  wird.)

aufgestellt  als  dies  in  ziemlich  star  Weise  nun  durch  das  KSchFG.  geschehen
ist.  Msn  hätte‘  möglicherweise  zwischen  dem  Reich  und  den  Bundesstaaten  eine
Teilung  der  Haftung.  eintreten  lassen  oder  gewisse  Schäden,  zB.  an  Luxussachen,  wie
im  neuen  französischen  Kriegsachädengesetz  nur  bis  zu  einer  bestimmten  Höchst-Verne

  zugelassen,  und  hätte  auf  der  anderen  Seite  die  so  ersparten  Summen  zur
grwendung  über  die  im  KSchFG.  allein  berücksichtigten  unmittelbaren  Sach-'häden
  hinaus  zur  Verfügung  freibekommen,  insbesondere  die  Erwerbsschäden  der

Krie  teilnehmer  pad  für  die  Unterstützung  Aer  Angehörigen  der  freien  wimsenschaftlichen
  Beru

b.  Die  vom   Heichstag  in  das  KSchFG.  hineingebrachte  grundsätzliche  Uebernahme
  der  in  den  vom  Feinde  beseisten  und  bedrohten  deutschen  Gebieten
richteten  unmittelbaren  Sachschäden  durch  -das  Reich  hat  die  weitere  unerwünschte
Folge  gehabt,  daß  die  in  diesem  Gesetz  nicht  berücksichtigten  Kriegsgeschädigten
einen  Anreiz  erhielten,  auch  ihrerseits  auf  sofortige  Feststellung  der  “nen  erwachsenen
  Schäden  und  auf  die  Anerkennung  der  Uebernahme  dieser  auf  die
zu  drängen.  Insbesondere  geschah  dies  seitens  der  Kolonialinteressenten,  die  erklärten,
  nicht  anders  behandelt  werden  zu  dürfen,  als  die  Inländer,  und  seitens  der
Auslandsdeutschen,  die  wieder  meinten,  derselben  Rechtslage  teilhsftig  zu  sein,  wie
die  in  den  Schutzgebieten  Geschädigten.

c  beste  Beispiel  dafür,  daß  ein  an  sich  richtigor  Rechtsgrundsatz  bei
starrer  Durchführung  zu  „elschen  Folgerungen  leiten  kann,  bietet  die  Bestellu
eines  „Reichekommissar:  ar  Erörterung  von  Gewalttätigkeiten  gegen  deutsche  Zivilpersonen
  in  Feindesland“.  "Diese  Behörde  wurde  offenbar  geschaffen  im  Hinblick  auf
Art.  3  des  IV.  Haager  Abkommens  von  1907,  wonach  jede  Vertragsmacht,  deren
Angehörige  als  Kriegsteilnehmer  die  Bestimmungen  der  LandRriegsordnung  v
letzen,  für  den  dadurch  herbeigeführten  Schaden  verantwortlich  is.  Der  leitende
Gedanke  bei  Errichtung  dieser  Behörde  war  also,  daß  die  zu  einem  völkerrechtlichen
Ersatzanspruch  berechtigenden  feindlichen  Handlungen  festgestellt  werden  sollten,
damit  sie  beim  Friedensschluß  in  ihrer  Gesamtheit  den  Feinden  gegenüber  geltend

emacht  werden  könnten.  Es  ist  dabei  aber  nicht  beachtet  worden,  daß  es  vom
tandpunkte  des  sschädigten  aus  völlig  gleichgültig  ist,  ob  eine  während  des
Kriegezustandes  im  aeelan  erfolgte  Benachteiligung  von  Inländern  unter  Verletzung
der  timmungen  der  Landkriegsordnung  oder  in  nicht  völkerrechtswidriger  Weise
geschehen  ist,  daD  fernar  bei  den  Friedensverhandlungen  die  Machtverhältnisse
allein  entscheidend  sind  und  der  siegreiche  Staat  nicht  nur  die  völkerrechtswidrig
  herbeigeführten  Schäden  der  eigenen  Untertanen  dem  besi  gien  ©  Staate  aufzuerlegen
  geneigt  sein  wird,  sondern  sämtliche  ihm  und  seinen  tangehörigen
verursachten  Vermögenseinbußen.  Die  Beschränkung  der  Ermittlung  auf  die  im
Widerspruch  mit  der  Landkriegeordnung  herbeigeführten  Schäden  war  daher  ohne
praktische  Bedeutung,  ganz  abgesehen  davon,  daß  die  einseitige  Feststellung  einer
hieren.  che  ge  vom  Gegner  niemala  anerkannt  werden  wird.  Vgl.
ierzu  oben

pflichtiger  kann  infolge  seiner  ng  seine  Ar
verträge  nicht  erfüllen;  für  Lieferungsverträge  tritt  durch  Verkehrseperre,  B

nahme,  Ein-  oder  Auafuhrverbote  eine  Lie  erungserschwerung  oder  -unmögliohkeit
ein;  ein  Mieter  oder  Pächter  ist  infolge  kriegerischer  Ereignisse  in  der  Verwendung