83.  Grandiagen  des'staatlichen  Kriegsschädenersatzes.  33

I.  Auch  von  den  aus  dem  öffentlichen  Recht  hergeleiteten
  Ersatzansprüchen  für  Kriegsschäden  kommen  für  uns  nur
diejenigen  Fälle  in  Betracht,  in  denen  der  Krieg  ein  Ersatzrecht
des  Geschädigten  gegen  eine  Körperschaft  des  öffentlichen  Rechts,
insbesondere  gegen  den  Staat,  unmittelbar  zur  Entstehung  bringt.

Außer  Behand!  lung  bleiben  dagegen  solche  Schäden,  deren  Ursac
nicht  der  Krieg,  sondern  erst  ein  durch  ihn  hervorgerufenes  Ereignis
ist,  demgegenüber  der  Krieg  also  nur  eine  mittelbare  Verursachung
darstellt!°).

83.  Grundlagen  des  staatlichen  Kriegsschädenersatzes.

Im  nachfolgenden  sollen  im  Wege  einer  Uebersicht#  diejenigen
Grundsätze  zusammengestellt  werden,  die  unter  der  Voraussetzung
der  Uebernahme  des  Krie  sschädenersatzes  durch  den  Staat  in  Betracht
  kommen  können,  ohne  daß  hier  zunächst  erörtert  wird,  in
welcher  Weise  diese  Richtlinien  zu  den  verschiedenen  Zeiten  und
in  den  einzelnen  Gesetzg  »gebungen  zur  Durchführung  gelangt  sind,  und
in  welchem  Umfange  sie  billigens-  oder  tadelnswert  sind  und  eine
Aufrechterhaltung  oder  Einführung  für  die  Zukunft  verdienen.

oder  Benu  der  Miet-  oder  Pachtwache  beeinträchtigt;  ein  Wehrpflichtiger
wird  darch  seine  Einziehung  an  der  Geltendmachun  kurzfristiger  Ansprüche  gehindert
  ‚oder  am  umgekehrt  seinem  Gläubiger  wird  dadurch  die  Einziehung  seiner  Fordesung
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In  allen  "  olchen  Fällen  können  als  Folge  des  Kriegszustandes  Schäden  und
darauf  Ersatzansprüche  entstehen.  Sie  werden  nach  den  Grundsätzen  des  bürgerlichen
  Rechts  oder,  da  dieses  in  der  Regel  lediglich  auf  Friedenszeiten  zugeschnitten
ist,  durch  besondere  Kriegsnotgesetze  geordnet.  Im  Kriege  von  1914  ist  den
verwickelten  neuzeitlichen  Wirtschafts--  und  Rechteverhältnissen  entsprechend  in
allen  am  Krie  e  beteiligten  Staaten  eine  umfangreiche  Kriegenotgesetzgebung  entstanden.
  In  tschland  geschah  dies  hauptsächlich  auf  dem  e  der  Bundesratsverordnungen,
  deren  gesetzliche  Grundlage  $  3  des  sogen.  Ermächtigungsgesetzes
vom  de  „August  1914  (RGBl.  S.  327)  ist:  „Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  während
der  Zeit  des  Kriegen  diejenigen  gesetzlichen  Maßnahmen  anzuordnen,  welche  sich
zur  Abhilfe  wirtschaftlicher  Schädigungen  als  notwendig  erweisen.“

usammenstellungen  der  Kriegsnotgesetze  sind:
für  das  Deutsche  Reich:  Güthe-  Schlegelberger,  Kriegsbuc

Sintenis,  Die  finanz-  und  girtwchaftepoillischen  Kriogagenetze  a  A.  1916),

Jünger,  Die  Kriegsgesetze  (2.  A.  1916),

Wassermann.  Erlanger,  Die  Kriogagenetze  privatrechtlichen  Inhalte;
für  Oesterreich:  Breitenstein-Koropatnicki,  Die  Kriegsgesetze

Osserreiche  „gie  );
1ür  Engla  er  Pulling,  Manual  of  N  Iegielation  (1914  1f.);
für  Frankreich,  Dalloz,  Legislation  de  guerre  (1914
für  Italien:  Prima  raccolta  completa  delle  leggi  oe  enoneit  (1916  tf.).

16)  Dazu  gehören  insbesondere  die  vor  oder  nach  der  Kriegserklärung  von
erregten  Volksmassen  an  dem  inländischen  Vermögen  feindlicher  Ausländer  &amp;  e
richteten  sogen.  Tumultschäden.  Auch  hierfür  bestehen  fast  überall
sondere  Gesetzesvorschriften,  zB.  in  Preußen  das  Gesetz  vom  11.  März  1850,  betr.  die
Verpflichtung  der  Gemeinden  zum  Ersatz  des  bei  öffentlichen  Aufläufen  verursachten

  Schadens  ;  in  Frankreich  das  Dekret  vom  10.  vend6miaire  an  IV  (2.  Oktober
1785,  Loi  sur  la  apalice  intörieure  des  communes,  ‚Neuordnung  durch  das  Gesetz

m  5.  4.  1884)  über  die  Haftung  der  Gemeinden  für  Diebstähle,  Plünderung  und
Gewalt  keiten;  such  geltend  in  Belgien  hier  während  der  Besetzungszeit  mit
den  Abänderungen  durch  die  Verordnungen  des’  deutschen  Generalgouverneurs  von
3.  Februar,  11.  August  und  13.  Oktober  1916.

Helifron,  Kriegeschäden  IL,  4