34  %  3.  Grundlagen  des  staatlichen  Kriegsschädenersatzes.

A.  Leitender  Grundsatz.

Seit  die  Heranziehung  des  Staates  zum  Ersatz  der  Kriegsschäden
überhaupt  zum  Gegenstande  wissenschaftlicher  Erörterung  und  gesetzgeberischer
  Maßnahmen  gemacht  worden  ist,  bewegen  sich  die
Zweifel  vor  allem  um  eine  grundsätzliche  Frage:):  soll  der  Staat
einen  Rechtsanspruch  seiner  Untertanen  auf  Ersatzleistung  anerkennen
  (vöritable  cr&amp;ance  en  indemnit&amp;  contre  l’Etat)  oder  soll  er
nur  im  Interesse  .der  wirtschaftlichen  Erhaltung  der  geschädigten
Untertanen,  also  aus  wirtschaftspolitischen  Rücksichten  und  im  Wege
der  Gnade,  den  Bedürftigen  seine  Hilfe  leisten  (secours)?

I.  Die  nachfolgende  Darstellung  wird  zeige,  daß  bis  zum  Weltkriege
  von  1914  fast  durchgängig  nicht  der  Rechts-,  sondern  der
Gnaden-  und  Unterstützungsgedanke  sowohl  in  der  Rechtslehre  wie
in  der  Gesetzgebung  Anerkennung  gefunden  hat.  Man  muß  sich  aber
darüber  klar  sein,  daß,  selbst  wenn  eine  Kri  hädengesetzgebung
nur  von  „Unterstützung“  spricht,  diese  unter  Umständen  so  gestaltet
sein  kann,  daß  unter  den  im  Gesetz  bestimmten  Voraussetzungen
derjenige,  der  den  letzteren  entspricht,  einen  Rechtsanspruch  darauf
(droit  &amp;  l’assistance)  erlangen  kann,  sodaß  es  dann  nicht  mehr  im
freien  Belieben  des  Herrschers  oder  seiner  Beamten  steht,  ob  sie
die  Unterstützung  gewähren  wollen  oder  nicht;  ähnlich  wie  nach  den
sozialpolitischen  Gesetzen  gewisse  Hilfsbedürftige  einen  Anspruch
auf  die  gesetzlichen  oder  statutarischen  Leistungen  der  Versicherungsträger
  erlangen.?)

1)  So  schon  Hugo  Grotius,  unten  S.  67.

2)  In  der  Begründung  der  nach  dem  deutsch-französischen  Kriege  vorgelegten
Gesetzentwürfe,  zB.  des  Sachschäden-  und  des  Auslandsschädengesetzes,  ist  ausdrücklich
hervorgehoben,  daß  den  Beteiligten  ein  Rechtsanspruch  nicht  zusteht.  Der  „gleiche
Gedanke  ist  auch  bei  den  Verhandlungen  zum  Ausdruck  gelangt  (Reichstagseitzung
  vom  2.  und  9.  Juni  1871,  Verhdl.  S.  992,  1100).  Nach  Verabschiedung
der  Gesetze  dagegen  hatten  unter  den  im  Gesetz  aufgeführten  Bedingungen  die
Geschädigten  einen  von  der  Willkür  der  zur  Verteilung  der  bewilligten  Entschädigungen
  berufenen  Behörden  unabhängigen,  freilich  nur  im  Verwaltungewege  verfolgbaren
  Rechtsanspruch.  Anders  ist  es,  wenn  dem  Herrscher  oder  einer  ihm  untergeordneten
  Behörde  ein  sogenannter  Dispositionsfonds  zur  Verfügung  steht,  sus  dem
in  besonders  gearteten  Fällen  Unterstützungen  gewährt  werden  sollen.  Hier  ist  die
Zuwendung  stets  eine  von  der  Willkür  des  zur  Verfügung  über  den  Fonds  Berechtigten
abhängige  Gnadensache.  Vgl.  Bd.  I  S.  144  und  unten  ©.  215.

iese  Unterscheidung  zwischen  dem  einer  freiwilligen  Zuwendung  entsprungenen
Rechtsanspruch  und  der  gnadenweisen  Zuwendung  hat  auch  Bedeutung  für  die  Zulässigkeit
  der  Verfügung  (Abtretung,  Pfändung,  Verpfändung)  über  den  zu  erlangenden
  Betrag.  In  den  letzteren  Fällen  wird  eine  solche  Verfügung  nicht  einmal
auf  Grond  einer  schon  erfolgten  Zusage  möglich  sein,  in  den  ersteren  Fällen  dagegen
in  der  Regel  schon  beim  Vorliegen  der  ‚gesetzlichen  Voraussetzungen  des  Ersatzanspruche.
  Diese  Fragen  "haben  während  des  Weltkriegs  besonders  hinsichtlich
der  Ansprüche  vor  der  Reichsentschädi  agekommiseion  (S.  1013)  Zweifel  hervorgerufen.
  Vgl.  BL  IS.  2761%.  Nach  KSchFG.  8  16  wird  durch  die  Feststellung
der  Beschädigung  ein  Rechtsanspruch  nicht  begründet;  daher  ist  auch  keine  Verfügung
  darüber  zulässig.  enso  bestimmt  Nr.  7  der  Anweisung  des  Pr.  Staatsministeriums
  „Ueber  die  vorläufige  Ermittlung  von  Kriegsschäden  und  die  Gewäh
einer  staatlichen  Vorentschädigung  in  den  durch  den  Krieg  unmittelbar  berührten
Landesteilen“  vom  18.  Januar  1815:  „Die  vorläufige  Ermittlung  des  Kriegssohsdens
-.  .  gibt  dem  Geschädigten  keinen  Rechtsanspruch  auf  endgültige  Erstattung  in  dem