$  3.  Grundlagen  des  staatlichen  Kriegsschädenersatzes.  35

II.  Erkennt  eine  Kri  häd  tzgebung  einen  Rechtsanspruch
des  Geschädigten  grundsätzlich  an,  so  ist  damit  noch  nichts  über
den  Umfang  gesagt  Vielmehr  kann  ein  solcher  Rechtsanspruch
auch  bedingt  und  unter  gewissen  Einschränkungen  gewährt  sein,
ohne  daß  deshalb  der  Grundsatz  der  staatlichen  Ersatzpflicht  selbst
beseitigt  und  auf  eine  bloße  Unterstützung  herabgemindert  zu  sein
braucht  (S.  34°).  Unbegrenzt  wird,  wie  schon  S.  27  erwähnt,  der
staatliche  Kriegsschadenersatz  niemals  sein.’s)

B.  Ersatzpflichtiger.

Wie  schon  S.  32  dargelegt,  beschäftigen  wir  uns  nicht  mit  der
Frage,  ob  durch  Kriegsereignisse  nach  Vorschriften  des  öffentlichen
oder  bürgerlichen  Rechts  irgend  welche  Ersatzansprüche  entstehen,
sondern  behandeln  nur  die  Ersatzpflicht  der  Körperschaften  des  öffentlichen
  Rechts,  insbesondere  des  Staates,  für  die  durch  den  Krieg  verursachten
  Schäden..

C.  Ersatzberechtigter.

Für  die  Geltendmachung  von  Kriegsschädenansprüchen  können
in  Betracht  kommen  (S.  21%):  Staatsangehörige,  Angehörige  verbündeter,
  neutraler  und  feindlicher  Staaten.  Die  Kriegsschädengesetzgebung
  eines  bestimmten  Staates  zu  einer  gewissen  Zeit  kann  den

rsatzanspruch  allen  diesen  Klassen  von  Geschädigten  gewähren  oder
sie  einigen  versagen;  sie  kann  auch  die  Gewährung  beschränken  und
an  besondere  Voraussetzungen  knüpfen?).
gesc  ätzten  Umfange“.  Nach  Art,  30  ff.  des  französischen  Kriegsschädengesetzes
arf  die  Abtretung  des  Ersatzanspruches  der  begründeten  Genehmigung  des  ordentlichen
  Zivilgerichta,  und  die  ungenehmigte  Abtretung  führt  zum  Verlust  des  Ersatzanspruc


!s)  Ueber  die  das  französische  Schrifttum  zum  Kriegsschädenersatz  während
des  Weltkrieges  von  1914  beherrschende  Forderung  der  „‚r&amp;paration  intögrale“
vgl.  im  Band  4  Auch  hier  ist  das  an  eich  der  neuzeitlichen  Auffassung
enteprechende  Grundprinzip  vielfach  übertrieben  worden.  Es  handelt  sich  um  die

Einführung  eines  neuen  kens  in  die  Gesetzgebung.  Dabei  ist  es,  wie  schon
mehrfach  hervorgehoben  (S.  34,  342),  unmöglich,  das  an  sich  richtige  Prinzip
starr  in  allen  Einzelheiten  durchzuführen.  Die  französische  Kriegsschädeng
gebung  hat  diese  für  die  Staatsfinangen  sehr  gefährliche  Klippe  mit  glücklichen  7  Takt
vermieden:  aaten  S.  38?  und  &amp;

urde  zB.  nach  dem  deutschen  Entschädigungagesots  vom  14.  Juni  1871
der  Ersatz  der  Mobilierschäden  nur  solchen  Beschädigten  gewährt,  welche  zur  Zeit
der  Verkündigung  dieses  Gesetzes  in  Deutschland  ihren  Wohnsitz  hatten  und  ferner
fremden  en  Steatäangehörigen  nur  bei  ver  bürgter  Gegereskigteib  während  das  französische
-Kriegsschädengesetz  vom  6.  September  1871  (S.  diese  Beschränkungen  nicht  kannte.
Nach  dem  Burenkriege  gewährten  die  Engländer  Ersatz  nur  den  „bona  fideresidente“,
  h.  h.  den  völlig  neutral  gebliebenen  Ausländern,  und  versagten  ihn  denjenigen,
  die  den  Buren  Bill  e  708  des).  ‚hatten  (S.  41313);  ähnlich  schon  das  französische
Gesetz  vom  14,  August  Auch  das  RG.  über  die  Feststellung  von
Kriegsschäden  im  Reich  biete.  vom  3.  ‘Juli  1916  versagt  in  $  13  die  Feststellung
der  Beschädigung  (und  damit  die  Entochädigung),  en  Kriegsbeschädigten,  die
sich  eines  Höche,  ‘Landes-  oder  Militärverrats  sc  macht  haben

Nach  dem  zur  Beratung.  stehenden  Tranzöeischen  Kriegsschädengesetz  Art.  3  II
ist  den  Ausländern  der  i  enersatz  nur  zugesagt  „dans  les  conditions
Steeminses  par  les  trait&amp;s  conclus  entre  la  France  et  la  nation  &amp;  Isquelle
ressortissent  ...  .  ces  Strangers“;  den  Landesverrätern  wird  jeder  Ersatz  versagt

(Art.  82).
Zaweilen  wird  die  Entschädigung  entzogen,  wenn  der  Schaden  durch  Ver-4"
