36  $  3.  Grundlagen  des  staatlichen  Kriegsschädenersstzes.

D.  Sachlicher  Umfang.

I  Der  Gedanke  des  Kriegsschädenersatzes  beruht  auf  der  Tatr
sache  der  ingleichmäßigen  Belastung  der  Einwohner  durch  die  Kriegsereignisse
  (S.  4).  Daraus  ergibt  sich,  daß  solche  Kriegsfolgen
bei  der  Frage  der  Ersatzpflicht  gänzlich  ausscheiden  müssen,  die
alle  in  Betracht  kommenden  Personen  gleichmäßig  belasten  oder
belasten  können.  Dazu  gehören  vor  allem  die  Kriegskonjunkturschäden,
  d.  h.  diejenigen  Vermögenseinbußen,  die  eine  al  emeine
  Folge  der  durch  den  Krieg  hervorgerufenen  Teuerung,  {
Verkehrs-,  Ein-  und  Ausfuhr-,  Absatz-  und  Bezugsschwierigkeiten  sind.

.  Bei  der  sachlichen  Begrenzung  des  Kriegsschädenersatzes
können  Gerechtigkeit  und  Billigkeit  nicht  die  allein  Richtung  -gebenden
  Umstände  sein.  Abgesehen  von  dem  bereits  oben  S.  eTörterten
  Einfluß  der  Finanziage  des  Staates  auf  den  Umfang  der
Kriegsschäden  kommt  auch  die  Feststellbarkeit  und  MeBbarkeit  der
letzteren  in  Betracht.  Aus  diesem  Grunde  hat  man  sich  bisher  fast
durchgängig  darauf  beschränkt,  die  unmittelbaren  Schäden  zu  ersetzen
  und  die  mittelbaren  sowie  den  entgangenen  Gewinn.  unberücksichtigt
  zu  lassen.*)
schulden  des  Geschädigten  verursacht  oder  vergrößert  ist.  Vgl.  KSchFG.  $  3  IV:

„Hat  bei  der  Entstehung  des  Schadens  ein  Verschulden  des  Geschädigten  oder  seines
Vertreters  mitgewirkt,  so  wird  der  Schaden  nur  insoweit  festgentel  h  als  FH  unabhängig

  von  diesem  Verschulden  eingetreten  wäre“,  und  dazu  der  Ausführungsbestimmutgen
  des  Bundesrats:  „Die  Flucht  als  „golche  Eile  Sicht  als  _Verschulden
  im  Sinne  des  8,3  IV  des  Feststellungdgesetzes“.  Vgl.  ferner  82013

der  r  „Schätzungsgrundsätze  *  zur  Anweisung  des  Kgl.  Stasteministerloms  vom  18.  Januar
1915  rsatz  für  absichtlich  oder  grob  fahrlässig  herbeigeführte  Schäden,
zB.  Unterlassung  der  Einbringung  von  Hackfrüchten,  der  Bestellung,  der  Aecker,
der  genügenden  Eindeckung  der  Mieten).

Nach  dem  französischen  Dekret  vom  11:  August  1792  wurde  jede  Entschädigung
  denen  versagt,  „qui  ne  se  seraient  pas  oppos&amp;s  lorsqu’ils  le  pouvaient  aux
ravages  de  l’ennemi“.  Das  .erinnert  an  die  Bemerkung  bei  Hugo  Grotius  (De  iure
belli  ac  pacie  IIL  20,  8,  unten  S.  676),  der  Herrscher  könne  den  Ersatz
der  Kriegsschäden  verweigern,  „ut  sua  quisque  acrius  defendat“.  Derartige  die
bürgerliche  Bevölkerung  zum  Widerstand  gegen  das  Besetzungsheer  veranlassende
Grundsätze  sind  heute  naturgemäß  unannehmbar,  wurden  aber  sehr  häufig  gegen  die
Einführen  "el.  Krieg  staatlichen  Kriegsschädenerantzen  Bir  Feld.  ge

Beetimmt:  „Une  loi  eneeiale  determinera  les  conditions  dans  lesquelles  s’exercera
le  droit  A  la  Töparation  des  dommages  matöriels  r&amp;sultants  des  faits  de‘
guerre“.  Ebenso  ist  in  dem  Kri  dekret  vom  4.  Februar  1915
nur  angeordnet  „la  constatation  et  l’6valuation  des  _  dommages  materiels  r6sultantea
des  falts  de  guerre“.  In  Art.2  des  zur  Beratung  stehenden  eigentlichen  Kriegsschädengesetzes
  endlich  ist  bestimmt:  „Les  ommagpe  caus&amp;s  en  France  aux  biens,  immobilierg
ou  mobiliers,  par  les  faits  de  la  guerre,  ourrent  le  droit  &amp;  la  röparation  instituse
par  Particle.12  de  la  loi  du  26  Gecenbre  1914  pourvu  que  ces  dommages  soient
certaing  materiels  et  dire

Die  Unterscheidung  zwischen  unmittelbaren  und  mittelbarem  Schaden  und  entgegangenen
  Gewinn  ist,  wie  schon  oben  S.  24  hervor  gehoben,  im  einzelnen  Falle  sehr
schwierig.  Für  das  K  vom  9.  Juli  1916  finden  sich
einzelne  Vorschriften  in  den  Ausführungsbestimmangen  des  Bundesrats  vom  28.  September
  1916  (Zentralblatt  1916  S.  20).  zB.  Nr.  17:  „Als  Wertminderung  der
Grundstücke  ist  auch  der  Schaden  Testzuetellen,  der  an  dem  Feldinventar  (d.  h.  den