$  %  Grundlagen  des  staatlichen  Kriegsschädenersatzes.  37

Unter  den  unmittelbaren  Kriegsschäden  sind  wieder  dem  Um-'fange
  nach  am  leichtesten  feststellbar  und  einer  Ersatzleistung  daher
vorzüglich  zugänglich  die  Sachschäden.  Viel  schwieriger  ist  die
Feststellung-der  Schäden  an  Leib  und  Leben,  zB.  durch  Fliegerbomben,
  Tötung  und  Verletzung  im  Gefecht  oder  bei  feindlichem
Einfall.  ‚Meß-  ‚und  feststellbar  sind,  wie  jeder  Haftpflichtprozeß  gegen

nehmer  oder  Kraftwagenbesitzer  zeigt,  schließlich
  auch  solche  Schäden.  Die  besondere  Schwierigkeit  in  den  Fällen
liegt  aber  darin,  daß  wenn  man  diese
Kriegsschäden  der  bürgerlichen  Bevölkerung  nach  den  bei  Haftpflichtstreitigkeiten
  maßgebenden  Grundsätzen  ersetzen  wollte,  die  bürgerliche
  Bevölkerung  In  weit  größerem  Umfange  Entschädigung  erhalten
würde  als  die  wehrpflichtige  bei  Schädigung  durch  Kriegsereignisse.
Denn  in  den  Versorgungsgesetzen  (S.  4)  sind  —  bisher  wenigstens
—  nur  gewisse  feste  Sätze  aufgestellt,  unter  Zugrundelegung  des
D  t  und  ohne  Rücksicht  auf,  die  bürgerliche
Lebenslage  und  das  "Einkommen  des  getöteten  oder  verletzten  Wehrpflichtigen.


III.  Wegen  dieser  Schwierigkeiten  hat  man  sich  bis  zum  Kriege
von  1914  beim  Ersatz  von  Kriegsschäden  wesentlich  auf  Sachschäden
beschränkt  und  für  Leib-  und  Lebenschäden  den  Weg  gnadenweiser
Unterstützung  unter  der  Voraussetzung  der  Würdigkeit  und  Bedürftigkeit
  eingeschlagen.

Aber  auch  der  unmittelbare  Sachschaden  ist  selbst  bei  grundsätzlicher
  Anerkennung  der  staatlichen  Ersatzpflicht  vielfach  nur
mit  erheblichen  Einschränkungen  und  Abschwächungen  zur  Anerkennung
  gelangt.

a.  Bei  grundsätzlich  zugebilligtem  Ersatz  ist  dieser  zuweilen
versagt  ‚worden  für  Luxus-  und  Wertsachen‘)  und  für  Wertzar

  Erhaltung  eines  ländlichen  Grundstücks  im  Kulturzustande  erforderlichen  Einrichtungen,
  zB.  Pfiugfurchen,  Abzugsgräben)  durch  unterlassene  oder  verapätete
Bestellung  verursacht  ist.“  Ein  solches  Heruntergehen  des  Kulturzustandes  einea
ländlichen  Grundstücks  ist  Substanzverminderung,  nicht  zu  verwechseln  mit  der
durch  die  verspätete  oder  unterlassene  Bestellung  herbeigeführte  Ertragsminderun  m  &amp;

ic

Diese  unterfällt  dem  Begrif  des  entga  Gewinne,  was  in  Ostpreußen  anfäng
anders  beurteilt  wurde  (Ergänzungehe!  A  Nr.  5  des  „Wiederaufbau  der  Provinz
tpreußen“,  Nr.  4  Ebenso  ist  bei  einer  infolge  von  Kriegsereignissen  nicht

gemolkenen  Kuh  die  "dadurch  herbeigeführte  dauernde  Ertragsverminderung  unmittelbarer
  Schade,  während  die  Nichtgewinnung  der  Milch  für  die  Zeit  des  Nichtme!kens
  entgangener  Gewinn  ist.  Die  Grenzen  sind  aber  schwer  bestimmbar.  Vgl.
zB.  über  Schäden  durch  Verkalben  die  „Schätzungsgrundsätze“  $  2  C  Il  6.

.5)  So  wurde  zB.  im  Dekret  des  Khedive  vom  13.  Januar  1883  durch  das
die  bei  den  sogen.  Alexandria  riots  (Widerstand  Arabi  Paschas  gen  die  britischen
Eroberer)  angerichteten  Schäden  kein  Ersatz  gewährt  für  Bargeld,  Kunstgegesstände
  —  außer  für  nachweisbar  zum  Verkauf  bestimmte  —,  für  era  und
Wertpapiere.  Vgl.  das  englische  Blaubuch  Nr.  4  von  1888  „(Carzespondence  respecting
  in  EL.  den  arising  out  of  the  Alexandria  a  rieta);  unten  S

ferner  Ausführungsbest.  Nr.  3  In  „Für  Luxusgegenslände

  Ste  en  Zuschläge  —  zum  Friedenswert  _  Seht  festgeseii  werden“;  ferner

2  B  1  per  „Schä  ndsätze  zur  Anweisung  des  Stasteministeriums  vom

&amp;  Januar  1916“:  Ein  r  den  allgemeinen  Verkehraert  hinausgehender  Liebhaberwert
  ist  nicht  zu  berücksichtigen.