38  $  3.  Grundlagen  des  staatlichen  Kriegsschädenersatzes.

papiere.*)  Aehnlichen  Erwägungen  entspringt  die  Begrenzung  des
Ersatzes  für  Hausrat  auf  einen  Höchstbetrag  oder  die  nur  teilweise
Zubilligung  des  Ersatzes  für  solchen.’)

b.  Will  der  Staat  bei  den  dem  Umfange  nach  noch  nicht  festgestellten
  Kriegsschäden  seine  Haftu  ernmäßig  begrenzen,  so
wirft  er  für  den  Ereatz  der  Kriegaschäden  oder  einer  bestimmten
Art  derselben  eine  Höchstsumme  aus,  sodaß  bei  deren  Ueberschreitung
  durch  die  Gesamtsumme  der  ersatzberechtigten  Ansprüche
diese  nur  eine  teilweise  Befriedigung  erlangen  (,„Kontingentierung“
mit  automatisch  eintretender  „Quotisierung‘  der  angemeldeten  Beträge).®)


c.  Die  Gesetzgebung  eines  Staates  kann  den  Ersatz  bestimmter
Kriegsschäden  jedem  Geschädigten  zubilligen  oder  die  Zuwendung
von  der  Bedürftigkeit  abhängig  machen.  Zwischen  dem  unbedingten
und  dem  durch  Bedürftigkeit  bedingten  Ersatzanspruch  steht  diejenige
  Form  des  Ersatzes,  welche  Kriegsschäden  außer  acht  läßt,
die  einen  bestimmten  Bruchteil  des  vor  der  Schädigung  vorhandenen
  Vermögens  nicht  übersteigen.?)

E.  Oertliche  Begrenzung.

Der  Staat  kann  den  von  ihm  übernommenen  Ersatz  der  Krieg3-schäden
  auf  das  Jnland  beschränken  oder  ihn  auf  die  in  den  Kolonien
  oder  auf  hoher  See  und  auf  die  von  seinen  Angehörigen  im
neutralen  oder  im  feindlichen  Auslande  erlittenen  Schäden  ausdehnen.
Selbst  im  Falle  einer  so  umfassenden  Ersatzübernahme  werden  für
die  in  Betracht  kommenden  Schadensorte  ganz  verschiedene  Grundsätze
  zur  Anwendung  kommen  müssen.!°)

.  KSchFG.  $  3  II:  „Der  Verlust  von  Wechseln  und  Schecks  wird  nicht
testgeniell  “der  ‘Verlust  von  andern  Wertpapieren  nur,  soweit  der  Geschädigte
nicht  im  Wege  des  Aufgebots  Ersatz  erlangen  kann“,  also  zB.  falls  er  die  verlorenen
  Wertpapiere  nicht  nach  Nummern  usw.  zu  bezeichnen  vermag,  oder  wenn
es  sich  um  Wertpapiere  handelt,  bei  denen  —  wie  bei  Banknoten  und  Kassenscheinen
  —  das  Aufgebot  gesetzlich  unzulässig  ist.

°)  Vgl.  zB.  Art.  11  des  zur  Beratung  stehenden  französischen  KrieguschBdengegetzes:
  „Pour  les  meubles  qui  n’ont  pas  une  utilit6  commercielle,  en,  le,  agricole
domestique  ou  professionelle,  dont  le  montant  total  depassera  10
20  000  fr.  selon  que  l’attributaire  est  c6libatsire,  mari6  ou  veuf  sans  ak,  mari6
ou  veuf  avec  .enfants,  ou  habitant  avec  des  personnes  &amp;  sa  charge,  le  montant
du  surplus  de  la  Bots  eubie  sera  diminus  de  60  p.  100.  La  somme  ainsi  obtenue
sera  majorde  Je  5  100,  &amp;  raison  de  chaque”  enfant  et  de  chaque  personne
&amp;  la  charge  de  Pattributaire".

8)  Vgl.  oben  S.  27  und  über,  gaie  deutsche  und  die  französische  Gesetzgebung
nach  1870  unten  S.  218  ff.,  370

9)  So  bestimmt  zB.  Art.  10  des  französische  Dekrets  vom  11.  August  1792:
„Les  secours  et  indemnitö6s  seront  proportionndees  A  la  fortune  qui  Feste  aux,
citoyens  aprös  la  devastation  &amp;  leure  besoins  et  aux  pertes  qui’ls  auront  öprouvees“
  (unten  S.  363).

10)  Das  KSchFG.  beschränkt  sich  auf  „die  durch  den  Krieg  innerhalb  des
Reichagebiets  verursachten  Beschädigungen  1).  Auch  die  in  den  Hoheitsgewässern
  eingetretenen  Schädi  en  der  Bee  iffahrt  sind  nicht  einbezogen  ($  20);
sie  sollen  mit  den  Schiffahrtsschäden  zusammen  geordnet  werden.  Frankreich  hat

die  Fegtstellung  im  Inlande  und  in  den  Kolonien  verschiedenen  Verfahrens-