$  3.  Grundlagen  des  staatlichen  Kriegsschädenersatzes.  39

F.  Feststellungsverfahren.

I.  In  allen  bisher  beobachteten  Fällen  des  Kriegsschädenersatzes
durch  Staat  oder  Kommune  konnte  man  zwei  Erfahrungen  machen:
einmal,  daß  die  Geschädigten,  wie  auch  die  Ersatzgewährung  gestaltet
  ‚wurde,  niemals  zufrieden  waren:!)  und  ferner,  daß  bei  ihnen
die  Neigung  vorhanden  war,  die  erlittenen  Vermögenseinbußen  zu
übertreiben.)  Die  .Formen,  unter  denen  die  Feststellung  der  erlittenen
  Kriegsschäden  zu  treffen  ist,  t:uürfen  daher  zur  Vermeidung
einer  ‚Schädigung  des  Staates  der  gleichen  sorgfältigen  Erwägung
wie  die  sachliche  Begrenzung  der  zu  gewährenden  Ersatzansprüche.

II.  Behandelt  der  Staat  den  Kriegsschädenersatz  ausschließlich
aus  dem  Gesichtepunkt  der  Gnade,  so  sind  naturgemäß  nur  die
Verwaltungsbehörden  zur  Feststellung  des  Schadens  und  zur  Bestimmung
  des  zu  gewährenden  Ersatzes  berufen.  Erst  wenn  auf  den
Ersatz  ein  Rechtsanspruch,  wenn  auch  in  noch  so  beschränktem
Umfange  gewährt  wird,  kann  zweifelhaft  sein,  ob  anstelle  der  Verwaltungsabehörden
  die  für  die  Verfolgung  von  Rechtsansprüchen  grundsätzlich
  berufenen  ordentlichen  Gerichte  oder  in  den  Staaten  mit
ausgebildeter  Verwaltungsgerichtsbarkeit  die  Verwaltungsgerichte  berufen
  sind.  In  der  Regel  werden  in  den  den  Kriegsschadenersatz  be
gründenden  Sondergesetzen  hierüber  ausdrückliche  Vorschriften
troffen.?)  Mangels  solcher  kann  die  Frage  der  Zulässigkeit  es
Rechtswegs  zu  großen  Zweifeln  Anlaß  geben.'*)

erundsätze  au  esteilt  (Dekrete  vom  20.  Juli  und  vom  30.  September  1915).  Das
eigentliche,  z.  Zt.  den  Kammern  vorliegende  Kriegsschädengesetz  selbst  ist  dagegen
auch  auf  die  Kolonien  erstreekt  (Art.  42),

115  Vgl.  Beak,  Aftermath  of  War  $.  238:  „Salomon  himself,  even  if
bscked  up  by  the  purse  of  Fortungtus,  would  probably  make  more  ennemies  than
friends,  if  he  had  w  give  sompensation  for  war  losses“.

17.  PA  1916  (Verhandl..  S.  81).  Ferner  die  Annual  message  des  Präsidenten
der  „Yereinigten  Staaten  von  Amerika  vom  Dezember  1873:  „not  a  few  of  them
(d.  h:  fraudulent  claims)  are  fabricated  and  supported  by  false  testimony‘‘  (House
of  Representatives,  43.  CongreD  2.  Session  Report  Nr.  134  S.  13%).

13)  Vgl.  zB.  die  Instruktion  vom  9.  Juli  1812  für  die  „Generalkommission  zur
Li  uidierung,  Ausgleichung  und  Regulierung  des  Provinzial-  und  Kommunal-Krieges-Schuldenwesens
  in  den.  preußischen  Staaten“  (Bd.  I  S.  59)  sowie  das  Edikt  vom
3.  Juni  1814  pregen  Vergütung  der  Leinlungen  m  ahrend  des  jetzt  beendigten
Krieges“  (Bd.  I  S.  66).  Ferner  das  KSchFG.  3  Juli  1916  nebst  den  Bekanntmachungen
  des  Bundesrats  vom  19.  September  1916  (RGBl.  1916  S.  1068
„betr.  das  Verfahren  zur  Feststellung  von  Kriegsschäden  im  Reichsgebiete“,  un
vom  28.  September  1916  (Zentralbl.  foı6  S.  289)  „betr.  Ausführungsbestimmungen
des  Bundesrata  zum  Gesetz  über  die  Feststellung  von  Kriegsschäden  im  Reichsgebiet“.


4)  Für  Preußen  ist  diese  Frage  allerdings  durch  die  KabO.  vom  4  Dezember
al  endgültig  im  Sinne  der  Ausschließung  des  Rechtsweges  entschieden;  vgl.

I  $  87  und  vn.  penern  Entscheidungen  RGZ.  89  207  und  221,  9  257,  91  291,
92  95,  240,  L2.  .  772;  ferner  Neukamp  in  JW.  1917  8.571,  unten  S.  337.