40  $  3.  Grundlagen  des  atastlichen  Kriegsschädenersatzes.

III.  Auch  die  Verfahrensgrundsätze  pflegen  in  Sonderesetzen,
  der  Eigenart  der  zu  treffenden  Feststellungen  entsprechend,
Besonders  geordnet  zu  werden.  Der  einen  Ersatz  bewilligende  Staat
befindet  sich,  der  schon  oben  erwähnten  Neigung  der  Geschädigten
gegenüber  einen  tunlichst  hohen  Ersatzbetrag  herauszuschlagen,  in
einer  unbequemen  Lage.  Er  ist  bei  der  Ermittelung  der  Schadensbeträge
  in  der  Regel  auf  Zeugen  und  Sachverständige  angewiesen,
die  dem  örtlichen  Schadenskreise  des  Geschädigten  angehören.  Diese
Personen  sind  aber  in  der  Regel  auch  ihrerseits  Geschädigte,  sodaß
die  Gefahr  besteht,  daß  der  ganze  Kreis  der  Beteiligten  in  den  Wverschiedenen
  Verfahrenaarten  im  Wege  gegenseitiger  Hilfeleistung  zusammenwirkt.!®)


G.  Die  Bewirkung  des  Ersatzes.

I.  Wenn  der  Staat  den  Ersatz  der  Kriegsschäden  in  mehr  oder
weniger  weiter  Begrenzung  übernimmt,  so  tut  er  eg,  wie  schon
oben  S.  31  dargelegt,  vorwiegend  aus  der  wirtschaftspolitischen  Erwägung
  der  Wiederherstellung  der  vom  Feinde  verwüsteten  Gegenden
  oder  im  Interesse  der  durch  die  ‘kriegerischen  Ereignisse  in
ihrem  Vermögens-  und  Ernährungsstande  geschädigten  Staatsbürger.
‚Von  diesem  ichtspunkt  aus  wird  er  in  den  Kriegsschädengesetzen
darauf  Bedacht  nehmen,  daß  die  von  ihm  den  Geschädigten  zugewendeten
  Beträge  der  heimischen  Volkswirtschaft  wieder  nutzbar
gemacht  werden.  ‘Er  wird  insbesondere  die  Zahlung  an  die  durch

eindliche  Einfälle  geschädigten  Inlandsbewohner  an  die  Bedingung
der  Verwendung  zum  Wiederaufbau  knüpfen.!®)  Hierbei  entsteht  allerdings
  die  Schwierigkeit,  daß  die  aus  der  Abschätzung  des  Wertes
der  zerstörten  Gegenstände  ermittelten  Geldbeträge  für  die  erforderlichen
  Neubauten  nicht  ausreichen  werden,  zumal  da  in  der  Kriegs-15)

  Das  KSchFG.  hat  dieser  Gefahr  durch  Bestellung  eines  „Vertreters  des
Reichsinteresses‘  (als  einer  Art  „advocatus  fisci“)  bei  den  Feststellungsbehörden
Rechnung  getragen  ($  8).  -

=  16)  In  dem  zunächst  nur  die  tatsächliche  Feststellung  der  inländischen  Sachschäden
  regelnden  RG.  vom  3.  Juli  1916  ist  über  die  Verwendung  der  zugebilligten
Beträge  naturgemäß  noch  nichts  geaagt,  da  bia  zum  Eriaß  dea_aigentlichen  Kriegsechädengesetzes
  die  Bundesstaaten  die  notwendigen  Mittel  im  Wege  der  Vorachüsse
und  Vorentschädigungen  (KSchFG.  $  16)  zu  verauslagen  haben  und  die  Bedingungen
dieser  Zuwendungen  vorschreiben  können.  Demgemäß  findet  sich  in  der  auf  Grund
des  Kgl.  Erlasses  wegen  Einsetzung  einer  Kriegshilfskommission  für  die  Provinz
Ostpreußen  vom  24.  September  1914  ergangenen  Anweisung  des  Preußischen  Staatsministeriums
  vom  29.  September  1914  die  Bestimmung:  „Die  Vorentschädigung,  die
der  Regel  nach  auf  einen  Bruchteil  des  entstandenen  Kriegsschadens  zu  beschränken
ist,  unterliegt  der  zwangsweisen  Wiedereinziehung  durch  den  Staat  im  Wege  des
Verwaltung  fahrens,  soweit  ihr  Betrag  von  dem  Geschädigten  nicht  oder
nicht  in  vollem  Umfange  zu  dem  angegebenen  Zwecke  verwendet  wird“  (Wiederaufbau
der  Provinz  Ostpreußen,  Heft  V  S.  10,  13).  Eine  ähnliche  Vorschrift  wird  naturemäß
  such  in  das  Reichskri  ädengesetz  aufgenommen  werden.  Ueber.  die
erwendung  der  Kriegsbeihilfe  für  Deutsch;Südwest,  vgl.  unten  S.  340  ff.

Ausführliche  Bestimmungen  über  den  Wiederaufbau  (remploi)  enthält  das
zur  Aeratung  stehende  französische  Kriegsschädengesetz  (Art.  4  ff...  Grundsätzlich
  ist  der  remploi  die  Voraussetzung  des  Entschädigungsanspruchs;  er  kann
jedoch  unter  Umständen  untersagt  oder  der  Entschädigungsberechtigte  kanı  davon,

freit  werden.  Durch  vorschriftswidrige  Verwendung  der  Entschädigung  wird  der
Berechtigte  dieser  verlustig  (Art.  32°).