8  3.  Grundlagen  des  staatlichen  Kriegaschädenersatzes.  41

zeit  und  nach  derselben  in  der  Regel  eine  starke  Erhöhung  der
Prewe  der  Rohstoffe  und  der  Arbeitslöhne  einzutreten  pflegt.  Zur
Ermöglichung  der  Wiederherstell  wird  es  also  häufig  unerläßlich
  sein,  zu  den  festgestellten  „Friedenswerten‘  Zuschläge  zuzubilligen.”)
  Die  auf  diese  Weise  der  heimischen  Volkswirtschaft  zugeführten
  Beträge  werden  sich  aber  vielfach  als  gut  angewendet
erweisen,  besonders  beim  Wiederaufbau  zerstörter  Ortschaften,  Gehöfte
  und  Fabriken,  wobei  neuere  Arbeitsmethoden  nutzbar  gemacht
werden  können  und  den  neuzeitlichen  Bedürfnissen  in  Ansehung  der
Brauchbarkeit,  Gesundheit  und  schönheitlichen  Anordnung  Rechnung
getragen  werden  kann.!®)  -

II.  Wird  somit  die  festgestellte  Entschädigung  nur  selten  den
Geschädigten  zur  freien  Verfügung  überlassen,  so  ist  ferner  selbst
m  diesen  Fällen  zu  beachten,  daß  sie  an  die  Stelle  vernichteter
Gegenstände  tritt  und  daher  deren  Rechtslage  einnimmt.  Der
Empfangsberechtigte  muß  daher  verhindert  werden,  über  die  Entschädigungssumme
  freier  zu  verfügen  als  er  hinsichtlich  der  vernichteten
  Gegenstände  berechtigt  gewesen  war.  Es  müssen  vor  allem
die  Rechte  dritter  dinglich  Berechtigter  gewahrt  werden.'®)

II.  Bei  der  Durchführung  der  Ersatzleistung  bedarf  der  Staat
großer:  Geldbeträge.  Sie  werden  umso  höher  sein,  je  größer  der
von  dem  Feinde  besetzte  Teil  des  Landes  ist;  denn  die  hierdurch
verursachte  Verwüstung  wird  stets  den  Hauptteil  der  zu  ersetzenden
  Kriegsschäden  ausmachen.*)  Die  Beschaffung  der  erforderlichen

17)  So  bestimmt  zB.  KSchFG.  $  3:  „MaDgebend  ist  der  Wert,  den  die  Sache
vor  dem  Kriege  hatte...  Aus  Gründen  der  Billigkeit  kann  ein  angemessener
blag  zu  dem  Friedenswert  festgesetzt  werden.  Insbesondere  soll  dies  dann
eschehen,  wenn  die  erforderliche  Ersatzbeschaffung  höhere  Kosten  verursacht.“
N  hierzu  die  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  (Zentralbl.  1916  S.  290

r.  .
ik  Aehnlich.  das  zur  Beratung  stehende  französische  Kriegsschädengesetz  (Art.
,  18)  'So  sind  zwecks  einheitlicher  Ueberwachung  des  Wiederaufbaues  der  durch
die  Russeneinfälle  zerstörten  Ortschaften  der  Provinz  Ostpreußen  Bauberatungsämter
eingerichtet,  die  von  einem  dem  Oberpräsidium  angegliederten  Hauptberatungsamt
geleitet  werden  (Wiederaufbau  der  Provinz  Ostpreußen,  Heft  5  S.  142).

Eine  erleichterte  Neubebauung  zerstörter  Ortschaften  ist  durch  die  —  von  den
preußischen  Kammern  bestäti  —  Notverordnung  vom  19.  Januar  1915  (11.  De,
sember  1915)  „betr.  die  Förderung  des  Wiederaufbaus  der  durch  den  Krieg  rerstörten
  Ortschaften  in  der  Provinz  Ostpreußen“  (PrGS.  1915  S.  172)  ermöglicht
worden.  Durch  diese  KgiV.  ist  das  PrG.  betr.  die  Umlegung  von  Grundstücken
in  Frankfurt  a.  M.  vom  28.  Juli  1902  (8.  Juli  1907),  die  sogen.  lex  Adickes,
auf  Ostpreußen  für  anwendbar  erklärt  worden.

19)  Nach  KSchFG.  $  5  ist  neben  dem  Geschädigten  auch  jeder  dinglich  Berechtigte
  befugt,  den  Antrag  auf  Feststellung  der  Beschädigung  zu  stellen.  Ueber
die  eigenartige  französische  Rechtsprechung  vgl.  S.  38010.

-  26)  Daneben  kommen  die  ebenfalls  als  Kriegsschäden  zu  bewertenden  (S.  10)
Anforderungen  und  Geldauflagen  des  Feindes  in  Betracht.  Ueber  die  Belastung
Preußens  in  den  napoleonischen  Kriegen  vgl.  Bd.  I  S.  41  ff.  Die  durch  den
deutschen  Einfall  in  Frankreich  1870  erwachsenen  Schäden  wurden  einschließlich
einer  der  Stadt  Paris  auferlegten  Kriegskontribution  von  200  Millionen  Fr.  auf
859  Millionen  festgestellt.  Die  durch  die  tzung  Geschädigten  erhielten  etwa  34%
ihrer  Verluste  vergütet;  vgl.  unten  S.  392  ff.  Die  Russeneinfälle  in  Ostpreußen
und  die  Besetzung  einiger  elsässischer  Grenzstreifen  hat  einen  Schaden  von  fast