42  $  3..  Grundlagen  des  staatlichen  Kriegsschädeneraatzes.

Geldmittel  wird  bei  glücklich  beendeten  Kriegen  durch  die  Kriegsentschädigung
  erleichtert  werden.?!)  Soweit  diese  aber  nicht  ausreicht,
  muß  der  Staat  auf  die  Beschaffung  neuer  Geldmittel  bedacht
  sein,  was  ihm  mit  Rücksicht  auf  die  während  längerer  Kriege
in  der  Regel  eintretende  Anspannung  des  eigenen  Kredite  nit  H
leicht  sein  wird.  Verhältnismäßig  einfach  wird  die  Geldbeschaffung
gegenüber  denjenigen  Geschädigten  sein,  die  eine  Geldabfindung  ohne
die  Verpflichtung  zum  Wiederaufbau  erhalten;  ihnen  kann  der
Staat  Schuldverschreibungen  mit  oder  ohne  Verzinsung  gewähren,
sodaß  er  sie.  zwangsweise  auf  seinen  Kredit  anweist  und  ihnen
durch  Gestattung  der  Weitergabe  oder  Diskontierung  die  Möglichkeit
  einer  sofortigen  oder  späteren  Versilberung  eröffnet.)  Diese
Abtragung  der  festgestellten  Ersatzbeträge  durch  Staatsschuldyerschreibungen
  ist  aber  nicht  angängig  in  den  Fällen  des  -Wiederaufbaus;
  denn  die  hierzu  benötigten  Stoffe  und  Arbeiten  müssen
in  der  Regel  bar  bezahlt  werden.  Hier  kann  der  Staat  unter  Umständen
  durch  eigene  Ausführung  der  Arbeiten  sich  eine  Erleichterung
  verschaffen,  und  dabei  gleichzeitig  durch  Ausschaltung  des
Unternehmergewinns  eine  Verbilligung  herbeiführen.®)

2  Milliarden  Mark  verursacht.  Preußen  hat  auf  die  auf  1ı/,  bie  11%  Milliarden
geschätzten  ostpreußischen  Schäden  bis  1.  Juni  1918  rund  960  "Millionen  Mark
als  Vorentschädigung  ausgezahlt.  (Drucksache  Nr.  1166  des  Preuß.  Abgeordnetenhauses,
  2.  LegPer.  IL&gt;  Session  1916/18  13).

21)  Ueber  die  gänzlich  Besntungioe  Kriegskostenentschädigung  nach  den
napoleonischen  Kriegen  vgl.  Bd.  I  S.  412,  119.  Die  deutschen  Krie  Adengeselze
nach  dem  deutsch-französischen  Kriege  enthalten  sämtlich  die  Verweisung-  auf  d
„bereitesten  Mittel  der  von  Frankreich  zu  zahlenden  Kriegsentschädigung“  je

5  Milliarden  Fr.;  vgl.  hierüber  oben  S.  28°  und  unten  S.  214.

.  Die  Technik  des  Kriegseschadenersatzes  ist,  wie  die  „nachfolgende  Darstellung
ergeben  wird,  nach  den  einzelnen  Kriegen.  verschieden  ’  gewesen.  Zuweilen  hat
eine  wechselseitige  Verrechnung  stattgefunden,  so  nach  den  napoleonischen  Kriegen
hinsichtlich  der  Leistungen  an  die  Heere  (vgl.  Bd.  I  S.  116  ff.)  und  es  sind  ge-‚mischte
  Kommissionen  eingesetzt  worden;  dies  Verfahren  hat  sich  aber  nicht  bewährt
Bismarck  ging  g  daher  na  ch  1870  dazu  über,  einen  bestimmten
fordern  und  hieraus  selbst  die  enchidigten  Deutschen  zu  befriedigen.  Vet.  hierüber
seine  Reichstagsrede  vom  2.  Juni  1871  (Verhandl  S.  986).  Ueber  die  Ostfrieden
nach  dem  Weltkriege  vgl.  oben  S.  31.

‘   #)  Ueber  die  auf  Grund  des  Pr.  Edikts  vom  3.  Juni  1814  „wegen  Vergütung
der  Leistungen  während  des  jetzt  „neandigten  Krieges“  anagegebenen  Lieferungsscheine
  vgl.  Bd.  I  S.  68,  70  ff.  Nach  dem  Kriege  von  1870  wurden  in
Deutschland  die  auf  Kriegsschäden  bowilligten  Beträge  bar  ausgezahlt,  in  Frankreich
Go  zum  Teil  durch  Staatsschuldverschreibungen  abgegolten.  (Gesetze  vom  7.  April

und  Ma  23.  Juli  1874).  Das  in  Vorbereitung  befindliche  französische

hädengesetz,  das  mit  Rücksicht  auf  die  grundsätzlich  in  Natur  erfolgende
wi  erherstellung  (remploi)  die  Festsetzung  einer  Barentschädigung  nur  ausnahmsweise
  berücksichtigt,  gestattet  in  Art.  26  die  Umwandlung  einer  solchen  in  eine
Forderung  gegen  die  Staatskasse;  der  Berechtigte  darf  darüber  jedoch,  wie  schon
oben  S.  401%  erwähnt,  nicht  frei  verfügen.

-)  So  Kann  sich  zB.  nach  Art..27  des  in  Vorbereitung  befindlichen  französischen
Entschädi  Inge  eseizes  der  Staat  durch  eigene  Ausführung  von  der  Leistung  jeder
weiteren  Entschädigung  befreien.  Auch  bei  den  Vorentschädigungen  in  Ostpreußen
wurde  eine  "Ersatzlsistung  in  Natur  besonders  für  landwirtschaftliche  und  gewerbliche
Schäden  in  großem  Umfange  durch  Vermittlung  der  Landwirtschafts-,  Handels-  un
Handwerkskammern  bewirkt  (Ministerialanweisung  vom.  18.  Januar  1916  Nr.  9).

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