&amp;  3.  Grundlagen  des  staatlichen  Kriegsschädenersatzes.  43

IV.  Wie  schon  S.  37  ausgeführt,  wird  sich  der  Staatsersatz  in
der  Regel  auf  den  Sachschaden  beschränken,  bestenfalls  auf  die
Schäden  an  Leib  und  Leben  ausdehnen,  während  die  Erwerbsschäden
  als  Konjunkturschäden  unmeßbar.  sind  und  unersetzt
bleiben.  Will  der  Staat  auch  den  so  geschädigten  Teil  :  seiner  Untertanen,
  wozu  vor  allen  Dingen  die  Kriegsteilnehmer  gehören,:)  wieder
  zu  nützlichen  Elementen  der  Volkswirtschaft  machen,  so  wird
er  im  Wege  der  Unterstützung  bei  nachgewiesener  Hilfsbedürftigkeit
  eingreifen  müssen,  sei  es  durch  einfache  Zuwendung  von  Beträgen
  oder  durch  Gewährung  von  verzinslichen  oder  unverzinslichen
Darlehen®)  oder  durch  Erlaß  von  Steuern.  Solche  Unterstützungen
werden  nicht  nur  gegenüber  Einzelpersonen,  sondern  auch  gegenüber
  Gemeinden  erforderlich  sein,  deren  Haushalt  durch  den  Krieg
besonders  schwer  in  Mitleidenschaft  gezogen  worden  ist.’*)

V.  Es  ist  eine  nach  allen  Kriegen  beobachtete  Erfahrung,  daß
die  Geschädigten  sich  trotz  des  stets  erfolgenden  Aufrufes  nicht
rechtzeitig  melden  und  erst  nach  Jahren,  ja  nach  Jahrzehnten  ihre
angeblichen  Schadensansprüche  geltend  "machen.  Im  Interesse  des

endlichen  Abschlusses  des  Entschädigungsverfahrens  pflegen  daher
Ausschlußfristen  bestimmt  zu  werden,  nach  deren  Ablauf  kein
Anspruch  mehr  zugelassen  wird.?)  Dies  ist  insbesondere  dann  unerläßlich,
  wenn  auf  den  Gesamtbetrag  der  Schäden  eine  bestimmte
Summe  zur  Verteilung  gelangen  soll  (Kontingentierung,  S.  38).  ”

3)  Bei  den  Kriegsteilnehmern  sind  ‚zu  unterscheiden
&amp;.  Der  körperliche  Schaden,  der  sie  inlolge  y  Kriegsereignissen
trifft;  en  wird  nach  den  Versorgungsgesetzen  entgolten  (S.  4

b.  Der  Sachschaden,  den  sie  aus  cher  Veranlassung
erleiden,  zB.  an  selbstbeschafften  Bekleidungs-  und  Ausrüstungsgegenständen  oder
aus  ins  Feld  mitgeführten  Geldbeträgen  und  Wertsachen.  Hierüber  entscheiden  in
der  Regel  besonde  ere  Dienatvorschriften,  zB.  für  Deutschland  die  Kriegsbesoldungsvorschrift
  Ba  2  (mobile)  und  756,  1  (immobile  Heeresangehörige).  Vgl.  hierzu
Armeeveror:  blatt:  1915  Nr.  75,  50,  883;  1916  Nr.  56  und  860;  1917  Nr.  172;
ferner  den  Erla  des  Pr.  Kriegsministers  vom  2.  Dezember  1916.  V  gl.  S.  318.

Die  sonstigen  Sachschäden  infolge  kriegerischer  Ereignisse.  Für
dien  elten  die  gewöhnlichen  Vorschriften,  also  in  Deutschland  vorläufig  das
=  pi°  om.  3.  li  1916.

Erwerbaschäden,  die  sie  infolge  ihrer  Einziehung  zum  Militärdient
  erleiden.  Hierfür  wird  in  der  Regel  durch  besondere  Gesetze  Vorsonge
getroffen,  wie  dies  zB.  nach  1870  durch  das  RG.  betr.  die  Gewährung  von  Beihilfen
an  Angehörige  der  Reserve  und  Landwehr  vom  22.  Juni  1871  gbschah  (S.  308).

»)  Vgl.  hierzu  die  Pr.  Notverordnung  vom  1.  Mai  1916  „über  die  Sicherstellung
  der  zum  Iied  ederaufbau  im  Kriege  zerstörter  Gebäude  gewährten  Staatsdarlehen“
  (PrGS.  1916  S.  46).

36)  Ueber  die  Unterstützung  notleidender  Gemeinden  nach
den  na  oleonischen  siegen  vgl.  Bd.  I  $  8,  nach  1870  das  RG.  vom  23.  Februar

4  (BGBl.  17)  betr.  die  Gewährung  von  nachträglichen  Vergütungen  für
t  re  der  Gemeinden,  das  sich  aber  nicht  auf  #riegsschäden  bezieht
unten

L  für  die  reußische  Krie  hädengesetzgebung  nach  den  napoleonischen
Kriegen  +:  1  A  87  0,  sind,  Au  ech  sschlu  Btristen  bestimmt  worden,
zB.  gemäß  Landschädengesete  Ye  A  229,  231).
»)  Vgl.  zB.  hinsichtlich  der  Verein.  ie  nach  1870  den  Auslandsdeutschen
zugewiesenen  Summen  unten  $.  300